Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Neugliederung des Oberbergischen Kreises

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Quellenkennung: 225b0299-4b09-408f-8f41-703a527fb9cc. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.06.1969 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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werden bestätigt. [Anlage 3 a, 3 b, 3 c] (4) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Marienberghausen und Nümbrecht vom 5. Juni 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors in Gummersbach als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung eines Gebietsteiles der Stadt Waldbröl in die neue Gemeinde Homburg vom 8. August 1968 werden bestätigt, der Gebietsänderungsvertrag mit der Maßgabe, daß die neue Gemeinde den Namen Homburg erhält und die vereinbarten Regelungen nicht für den in die neue Gemeinde Reichshof eingegliederten Gebietsteil der Gemeinde Nümbrecht gelten. [Anlage 4, 4 a] (5) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bielstein und Wiehl vom 14. November 1967 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die neue Gemeinde den Namen Wiehl erhält, § 40 OBG unberührt bleibt und die vereinbarten Regelungen nicht für die in die Stadt Gummersbach, die neue Gemeinde Reichshof und die Gemeinde Ründeroth eingegliederten Gebietsteile der Gemeinden Wiehl und Bielstein gelten. [Anlage 5 a] Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Denklingen in die Gemeinde Wiehl und die Stadt Waldbröl zu regelnden Einzelheiten vom 16. April 1969 werden bestätigt. [Anlage 5 b] (6) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors in Gummersbach als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung eines Gebietsteiles der Gemeinde Bielstein in die Gemeinde Ründeroth vom 8. August 1968 sowie der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gummersbach und der Gemeinde Ründeroth vom 24. Juni 1968 werden bestätigt. [Anlage 6, 6 a] (7) Die Gebietsänderungsverträge und die Bestimmungen werden außerdem mit der Maßgabe bestätigt, daß sich der Umfang der Gebietsänderungen aus den in den §§ 1 bis 7 getroffenen Regelungen ergibt, rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne sowie Satzungen nach § 103 BauO NW vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen unbefristet und das übergeleitete Ortsrecht längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Gebietsänderung in Kraft bleiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Schulverband der Gemeinden Marienheide und Lieberhausen, der Gesamtschulverband Dieringhausen der Stadt Gummersbach und der Gemeinde Wiehl sowie der Sportstättenzweckverband der Stadt Gummersbach und der Gemeinden Wiehl und Bielstein werden aufgelöst. Die Stadt Gummersbach ist Rechtsnachfolgerin dieser Verbände. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden Homburg und Reichshof werden dem Amtsgericht Waldbröl, die Gemeinde Wiehl wird dem Amtsgericht Gummersbach zugeordnet. (2) Das Amtsgericht Wiehl wird aufgehoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die am 27. September 1964 gewählten Räte der Städte Gummersbach und Bergneustadt sowie der Gemeinden Ründeroth und Gimborn werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2035. (1) In den neuen Gemeinden Homburg, Reichshof und Wiehl üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1966 (GV. NW. S. 305), zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Sie bestehen aus je einem Mitglied des Personalrats a) der zu der neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden und b) der aufgelösten Ämter, wenn Aufgaben dieser Körperschaften ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen. Für die Wahl der Mitglieder gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 LPVG entsprechend. (2) Auf die Geschäftsführung der Personalkommission finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß alle Angelegenheiten als gemeinsame Angelegenheiten gelten. (3) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.