Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/1916 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Oktober 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/3/2015)

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24.10.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 280/28 BESCHLUSS (GASP) 2015/1916 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 20. Oktober 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/3/2015) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3, gestützt auf den Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP–Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/219/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die EUCAP Sahel Mali zu fassen. (2) In den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg wurden die Leitprinzipien und Regelungen für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 ein Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“, das die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses, weiter ausführt. (3) Der Ausschuss sollte als Forum dienen, in dessen Rahmen sämtliche Probleme, die bei der laufenden Durchführung der EUCAP Sahel Mali auftreten, mit den beitragenden Drittstaaten erörtert werden können. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUCAP Sahel Mali obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Einsetzung (1)   Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) eingesetzt. (2)   Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt. Artikel 2 Zusammensetzung (1)   Mitglieder des Ausschusses sind a) Vertreter aller Mitgliedstaaten und b) Vertreter der Drittstaaten, die an der EUCAP Sahel Mali teilnehmen und Beiträge leisten. (2)   Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Artikel 3 Unterrichtung durch den Missionsleiter Der Missionsleiter übermittelt dem Ausschuss regelmäßig Informationen. Artikel 4 Vorsitz Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein Vertreter. Artikel 5 Sitzungen (1)   Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden regelmäßig einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden. (2)   Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich. Artikel 6 Vertraulichkeit (1)   Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein. (2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Artikel 7 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 2015. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Vorsitzende W. STEVENS (1)   ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21. (2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.