Europäische Union

2006/1012/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

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29.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 384/98 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren (2006/1012/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen ausgehandelt, um das bestehende bilaterale Abkommen und die Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus um ein Jahr zu verlängern und gleichzeitig bestimmte Höchstmengen anzupassen. (2) Dieses bilaterale Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2007 bis zum Abschluss der erforderlichen Genehmigungsverfahren vorläufig angewandt werden, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird. (3) Das vorgeschlagene Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 2 Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 3 (1)   Sollte die Republik Belarus ihre Verpflichtungen gemäß Nummer 2.4 des Abkommens nicht erfüllen, so werden die Mengen für 2007 auf das im Jahr 2006 geltende Niveau gesenkt. (2)   Der Beschluss zur Durchführung des Absatzes 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) gefasst. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt an dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006. Im Namen des Rates Der Präsident J. KORKEAOJA (1)   ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 35/2006 der Kommission (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 8). ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren A.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Sehr geehrter Herr …, 1.    ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 11. November 2005 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt). 2.    Da das Abkommen am 31. Dezember 2006 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern: 2.1. Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung: „Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2007.“ 2.2. Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt. 2.3. Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt. 2.4. Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2007 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle. Werden diese Sätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 11. November 2005 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 2006 wiedereinzuführen. 3.    Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung. 4.    Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es ab 1. Januar 2007 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet. Genehmigen Sie Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Europäischen Gemeinschaft Anlage 1 „ANHANG II Belarus Kategorie Einheit Höchstmenge ab dem 1. Januar 2007 Gruppe IA 1 Tonnen 1 585 2 Tonnen 6 600 3 Tonnen 242 Gruppe IB 4 T Stück 1 839 5 T Stück 1 105 6 T Stück 1 705 7 T Stück 1 377 8 T Stück 1 160 Gruppe IIA 9 Tonnen 363 20 Tonnen 329 22 Tonnen 524 23 Tonnen 255 39 Tonnen 241 Gruppe IIB 12 T Paar 5 959 13 T Stück 2 651 15 T Stück 1 726 16 T Stück 186 21 T Stück 930 24 T Stück 844 26/27 T Stück 1 117 29 T Stück 468 73 T Stück 329 83 Tonnen 184 Gruppe IIIA 33 Tonnen 387 36 Tonnen 1 309 37 Tonnen 463 50 Tonnen 207 Gruppe IIIB 67 Tonnen 356 74 T Stück 377 90 Tonnen 208 Gruppe IV 115 Tonnen 114 117 Tonnen 2 310 118 Tonnen 471 T Stück: tausend Stück“ Anlage 2 „ANHANG ZU PROTOKOLL C Kategorie Einheit ab dem 1. Januar 2007 4 1 000 Stück 5 399 5 1 000 Stück 7 526 6 1 000 Stück 10 037 7 1 000 Stück 7 534 8 1 000 Stück 2 565 12 1 000 Stück 5 072 13 1 000 Stück 795 15 1 000 Stück 4 400 16 1 000 Stück 896 21 1 000 Stück 2 927 24 1 000 Stück 754 26/27 1 000 Stück 3 668 29 1 000 Stück 1 487 73 1 000 Stück 5 700 83 Tonnen 757 74 1 000 Stück 994 “ B.   Schreiben der Regierung der Republik Belarus Sehr geehrter Herr …, ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Sehr geehrter Herr …, 1. ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 11. November 2005 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend ‚Abkommen‘ genannt). 2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2006 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern: 2.1. Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung: ‚Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2007.‘ 2.2. Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt. 2.3. Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt. 2.4. Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2007 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle. Werden diese Sätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 11. November 2005 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 2006 wiedereinzuführen. 3. Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung. 4. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es ab 1. Januar 2007 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet. Genehmigen Sie Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.“ Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen. Genehmigen Sie Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Belarus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.