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75/452/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. April 1975 zur Genehmigung der Gründung einer Holdinggesellschaft auf dem Gebiet der Nutzfahrzeuge, Omnibusse und Zugmaschinen (Nur der deutsche und italienische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31975D0452 75/452/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. April 1975 zur Genehmigung der Gründung einer Holdinggesellschaft auf dem Gebiet der Nutzfahrzeuge, Omnibusse und Zugmaschinen (Nur der deutsche und italienische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 196 vom 26/07/1975 S. 0041 - 0042 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. April 1975 zur Genehmigung der Gründung einer Holdinggesellschaft auf dem Gebiet der Nutzfahrzeuge, Omnibusse und Zugmaschinen (Nur der deutsche und der italienische Text sind verbindlich) (75/452/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere des Artikels 66, auf Grund der Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (1), auf Grund des von FIAT am 12. September 1974 eingereichten Antrags, nach Einholung der Äusserungen der italienischen und der deutschen Regierung, in Erwägung folgender Gründe: 1. Die Fiat SpA, Turin (FIAT), ist ein Stahl erzeugendes Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages mit einem Grundkapital von 150 Milliarden Lire. 2. Klöckner-Humboldt-Deutz (KHD), Köln, ist ein Unternehmen des Maschinenbaus, das unter anderem Nutzfahrzeuge und Omnibusse baut und an dessen Grundkapital von 182 Millionen DM die Firma Klöckner & Co., Duisburg, mit 25 % beteiligt ist, die unter anderem eine der grössten Stahlhandelsfirmen der Gemeinschaft ist. 3. FIAT und KHD wollen mit ihrer Vereinbarung vom 10. Juli 1974, die vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission zum 1. Januar 1975 in Kraft treten soll, einen ganz bestimmten Teil ihrer Tätigkeiten auf dem Gebiet des Baus von strassengebundenen und geländegängigen Nutzfahrzeugen für die Beförderung von Personen und Waren in eine Holdinggesellschaft niederländischen Rechts mit der Bezeichnung "Industrial Vehicle Corporation" (IVECO) einbringen. 4. Das Grundkapital von IVECO wird zu 80 % von FIAT und zu 20 % von KHD aufgebracht. Jede Erhöhung des Aktienkapitals von IVECO wird von FIAT und KHD unter Beachtung des ursprünglichen Verhältnisses von vier Teilen für FIAT und einem Teil für KHD aufgebracht werden. Die Vertragsparteien werden entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung im Verwaltungsrat vertreten sein. 5. Auf Grund ihrer 80 % igen Beteiligung am Aktienkapital von IVECO und auf Grund ihrer Mehrheitsbeteiligung im Verwaltungsrat dieser Gesellschaft wird FIAT allein die Tätigkeit von IVECO bestimmen können. Daher kann davon ausgegangen werden, daß FIAT die Möglichkeit haben wird, IVECO im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 zu kontrollieren. Das genannte Vorgehen wird demnach zu einem Zusammenschluß im Sinne des Artikels 66 § 1 zwischen FIAT und den von KHD in die Gruppe IVECO eingebrachten Unternehmen führen. 6. Im Jahre 1973 hat FIAT 1 550 000 t Walzstahlfertigerzeugnisse produziert. Für die Fertigung der vom genannten Vorgehen betroffenen Fahrzeuge verwendete FIAT rund 180 000 t Stahl, d.h. rund 11,6 % seiner Gesamtproduktion. Während desselben Jahres verbrauchte FIAT nahezu 90 % seiner Walzstahlproduktion in seinen eigenen Verarbeitungsbetrieben. 7. Im gleichen Zeitraum verarbeitete KHD beim Bau der betreffenden Fahrzeuge 11 600 t Stahl, was rund 0,7 % der von FIAT hergestellten Walzstahlfertigerzeugnisse entspricht. 8. Nach dem Zusammenschluß kann FIAT mit der Lieferung der Walzstahlfertigerzeugnismengen beauftragt werden, die KHD früher von anderen Herstellern bezog. Die interne Absatzsteigerung, die sich daraus für FIAT ergeben könnte, kann jedoch als unerheblich angesehen werden und wird die Stellung von FIAT auf dem Markt für Walzstahlfertigerzeugnisse nicht nennenswert verändern. 9. Unter diesen Umständen wird das beabsichtigte Vorgehen FIAT nicht die Möglichkeit geben, auf einem bedeutenden Teil des Marktes für (1)ABl. der EGKS vom 11.5.1954, S. 345. Walzstahlfertigerzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern oder die aus der Anwendung des Vertrages sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu umgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt. 10. Demnach entspricht das beabsichtigte Vorgehen den Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 66 § 2 des Vertrages und kann somit genehmigt werden. 11. Die Auswirkungen dieses Zusammenschlußvorhabens auf den Märkten für Nutzfahrzeuge, Omnibusse und Zugmaschinen sind im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags geprüft worden. 12. Jede Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen den Vertragsparteien, die über den Rahmen des vorliegenden Vorgehens hinausgeht, muß bei der Kommission angemeldet werden, damit sie im Hinblick auf Artikel 65 des EGKS-Vertrags oder Artikel 85 des EWG-Vertrags geprüft werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gründung der Holdinggesellschaft IVECO wird genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die FIAT, Società per Azioni, Turin, und an die Klöckner-Humboldt-Deutz AG, Köln, gerichtet. Brüssel, den 7. April 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.