Europäische Union

ABKOMMEN über die Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Ziel, daß die in Teil IV dieses Vertrages festgelegte besondere Assoziationsregelung auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet

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2414/64 AMTSBLATT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN 1 . 10 . 64 ABKOMMEN über die Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Ziel, daß die in Teil IV dieses Vertrages festgelegte besondere Assoziationsregelung auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet (64/53 3/EWG) Seine Majestät der König der Belgier, Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Der Präsident der Französischen Republik, Der Präsident der Italienischen Republik, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg, Ihre Majestät die Königin der Niederlande — unter Berücksichtigung des am 25 . März 1957 in Rom unterzeichneten Ver­ trages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der an demselben Tage von ihren Regierungen abgegebenen Absichtserklärung im Hin­ blick auf die Assoziierung der Niederländischen Antillen mit der Gemeinschaft, die der Schlußakte der Regierungskonferenz für den Gemeinsamen Markt und Euratom beigefügt ist, in dem Wunsch, daß für die vom Königreich der Niederlande beantragte wirtschaftliche Assoziierung der Niederländischen Antillen mit der Gemeinschaft die im IV. Teil des Vertrages festgelegte besondere Regelung gelten soll, zu der besondere Bestimmungen über die Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen treten, gestützt auf die nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kom­ mission erteilte Zustimmung des Rates vom 22 . Oktober 1962, haben beschlossen, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts­ gemeinschaft gemäß seinem Artikel 236 entsprechend zu ändern ; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt : SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER : Herrn Henri Fayat, Stellvertretender Außenminister, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND : Herrn Rolf Lahr, Staatssekretär im Auswärtigen Amt, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK : Herrn Jean-Marc Boegner, Botschafter, Leiter der französischen Delegation bei der Konferenz, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK : Herrn Carlo Russo, Unterstaatssekretär im Außenministerium, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG : Herrn Eugene Schaus , Stellvertretender Staatsminister und Minister für Auswärtige Angelegenheiten, 1 . 10 . 64 AMTSBLATT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN 2415 / 64 IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE : Herrn H. R. van Houten , Staatssekretär irn Außenministerium , Herrn W. F. M. Lampe , Bevollmächtigter Minister der Niederländischen Antillen . DIESE SIND nach Einberufung durch den Präsidenten des Rates der Gemeinschaft und nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN : Artikel 1 Die Niederländischen Antillen werden in die Liste in Anhang IV des Ver­ trages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgenommen . Daher ist das „ Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Her­ kunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonder­ regelung gilt ", auf dieses Land nicht mehr anwendbar. Hinsichtlich der Beziehungen zwischen diesem Land einerseits und den Mit­ gliedstaaten und den überseeischen Gebieten andererseits gilt für die Nieder­ ländischen Antillen die Regelung, die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens aus der Durchführung des Vertrages ergibt und in der Folge für die übrigen assoziierten überseeischen Länder und Gebiete ergeben wird . Artikel 2 Es wird den Protokollen im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Euro­ päischen Wirtschaftsgemeinschaft folgendes Protokoll hinzugefügt, welches ein Teil des Vertrages wird : Protokoll über „ die Einfuhr von in den Niederländi­ schen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Gemeinschaft "; der Wort­ laut dieses Protokolls ist im Anhang enthalten . Artikel 3 Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertrags­ parteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikations­ urkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt . Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft . Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft . Artikel 4 Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italieni­ scher und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleicher­ maßen verbindlich ist ; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Repu­ blik hinterlegt ; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichner­ staates eine beglaubigte Abschrift . Zu URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt . H. FAYAT R. LAHR J. M. BOEGNER C. RUSSO E. SCHAUS H. R. VAN HOUTEN W. F. M. LAMPE Geschehen zu Brüssel am dreizehnten November neunzehnhundertzweiund­ sechzig. 2416 / 64 AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN 1 . 10 . 64 PROTOKOLL über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (64/534/EWG) DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN — sen nach den Mitgliedstaaten zwei Millionen Tonnen pro Jahr erreicht . IN DEM WUNSCHE nach einer näheren Regelung für den Handelsverkehr bei der Einfuhr von in (3) Die Beschlüsse der Kommission gemäß den den Niederländischen Antillen raffinierten Erd­ Absätzen ( 1 ) und (2) einschließlich derjenigen, ölerzeugnissen in die Europäische Wirtschafts­ die auf die Ablehnung des Antrags eines Mit­ gemeinschaft — gliedstaats abzielen, werden dem Rat bekannt­ SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGE­ gegeben. Dieser kann sich auf Antrag eines je­ KOMMEN , die diesem Vertrag beigefügt sind : den Mitgliedstaats mit den genannten Beschlüs­ sen befassen , und er kann sie jederzeit mit qua­ lifizierter Mehrheit abändern oder zurückstellen . Artikel 1 Dieses Protokoll gilt für die Erdölerzeugnisse Artikel 4 der Tarifnummern 27.10 , 27.11 , 27.12 , ex 27.13 (Paraffin, Petrolatum aus Erdöl oder Schieferöl , (1) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß die paraffinische Rückstände) und 27.14 des Brüsse­ unmittelbar oder über einen anderen Mitglied­ ler Zolltarifschemas , soweit sie zum Verbrauch staat gemäß der Regelung des Artikels 2 durch­ in den Mitgliedstaaten eingeführt werden . geführte Einfuhr in den Niederländischen An­ tillen raffinierter Erdölerzeugnisse auf seinem Artikel 2 Markt tatsächlich Schwierigkeiten hervorruft und daß sofortige Maßnahmen zur Behebung Die Mitgliedstaaten verpflichten sich , den in dieser Sachlage erforderlich sind, so kann er von den Niederländischen Antillen raffinierten Erd­ sich aus beschließen , daß auf diese Einfuhr Zölle ölerzeugnissen nach Maßgabe dieses Protokolls erhoben werden, deren Sätze nicht über den die Zollvorteile einzuräumen , die sich aus der Zollsätzen liegen dürfen, die gegenüber dritten Assoziierung der letztgenannten mit der Ge­ Staaten für dieselben Erzeugnisse angewendet meinschaft ergeben. Diese Bestimmungen gelten werden . Er notifiziert diesen Beschluß der Kom­ ungeachtet der Ursprungsregeln der Mitglied­ mission, die binnen eines Monats beschließt, ob staaten . die von dem Staat getroffenen Maßnahmen auf­ Artikel 3 rechterhaltenwerden können oder geändert bzw. aufgehoben werden müssen . Artikel 3 Absatz (3) (1) Stellt die Kommission auf Antrag eines ist auf diesen Beschluß der Kommission anwend­ Mitgliedstaats oder von sich aus fest , daß die bar . gemäß der Regelung des Artikels 2 getätigten Einfuhren in den Niederländischen Antillen raf­ (2) Überschreitet die unmittelbar oder über finierter Erdölerzeugnisse in die Gemeinschaft einen anderen Mitgliedstaat gemäß der Regelung tatsächlich Schwierigkeiten auf dem Markt eines des Artikels 2 durchgeführte Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdöl­ oder mehrerer Mitgliedstaaten hervorrufen, so beschließt sie , daß die Zollsätze für die genannte erzeugnisse in einem oder mehreren Mitglied­ Einfuhr von den betreffenden Mitgliedstaaten staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein­ eingeführt, erhöht oder wiedereingeführt wer­ schaft während eines Kalenderjahres die im An­ den , soweit und solange dies erforderlich ist, um hang zu diesem Protokoll angegebene Menge, so werden die von dem oder den betreffenden Mit­ dieser Lage gerecht zu werden . Die so eingeführ­ ten, erhöhten oder wiedereingeführten Zollsätze gliedstaaten für das laufende Jahr gemäß Ab­ dürfen nicht über den Sätzen der Zölle liegen , satz ( 1 ) etwa getroffenen Maßnahmen als recht­ die gegenüber dritten Ländern für dieselben Er­ mäßig betrachtet ; die Kommission nimmt von zeugnisse angewendet werden . den getroffenen Maßnahmen Kenntnis , nachdem sie sich vergewissert hat, daß die festgelegte (2) Absatz ( 1 ) kann auf jeden Fall angewendet Menge erreicht wurde . In einem solchen Fall werden, wenn die Einfuhr von in den Nieder­ sehen die übrigen Mitgliedstaaten davon ab , den ländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnis­ Rat zu befassen . 1 . 10 . 64 AMTSBLATT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN 2417 / 64 Artikel 5 gunsten der Niederländischen Antillen m geeig­ neter Form und für eine Menge von mindestens Beschließt die Gemeinschaft die Anwendung 2V2 Millionen Tonnen Erdölerzeugnissen auf­ von mengenmäßigen Beschränkungen auf die rechterhalten werden . Einfuhr von Erdölerzeugnissen jeder Herkunft, so können diese auch auf die Einfuhr dieser Er­ (3) Die Verpflichtungen der Gemeinschaft be­ zeugnisse aus den Niederländischen Antillen an­ züglich der gleichwertigen Vorteile gemäß Ab­ gewendet werden. In einem derartigen Fall wird satz (2) können erforderlichenfalls auf die ein­ den Niederländischen Antillen eine Vorzugsbe­ zelnen Länder aufgeteilt werden, wobei die im handlung gegenüber dritten Ländern gewährt . Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Men­ gen zu berücksichtigen sind . Artikel 6 (1) Der Rat revidiert die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 einstimmig nach Anhörung des Artikel 7 Europäischen Parlaments und der Kommission, wenn er eine gemeinsame Ursprungsbestim­ Zur Durchführung dieses Protokolls hat die mung für die Erdölerzeugnisse aus dritten Län­ Kommission die Entwicklung der Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdöl­ dern und assoziierten Ländern erläßt oder im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik für erzeugnisse in die Mitgliedstaaten zu verfolgen . die betreffenden Erzeugnisse Beschlüsse faßt Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, die oder eine gemeinsame Energiepolitik aufstellt . für die entsprechende Verteilung sorgt , alle die­ sem Zweck dienenden Aufschlüsse nach den von ( 2) Bei einer derartigen Revision müssen je­ der Kommission empfohlenen Verwaltungs­ doch auf jeden Fall gleichwertige Vorteile zu­ modalitäten mit . Zu URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt. H. FAYAT R. LAHR J. M. BOEGNER C. RUSSO E. SCHAUS H. R. VAN HOUTEN W. F. M. LAMPE Geschehen zu Brüssel am dreizehnten November neunzehnhundertzweiund­ sechzig. Anhang zum Protokoll Zur Durchführung des Artikels 4 Absatz (2) des Protokolls über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Wirt­ schaftsgemeinschaft haben die Hohen Vertragsparteien beschlossen, daß die Menge von 2 Millionen Tonnen Erdölerzeugnisse aus den Antillen sich wie folgt auf die Mit­ gliedstaaten verteilt : Bundesrepublik Deutschland 625 000 Tonnen Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion 200 000 Tonnen Frankreich 75 000 Tonnen Italien 100 000 Tonnen Niederlande 1 000 000 Tonnen 2418/ 64 AMTSBLATT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN 1 . 10 . 64 SCHLUSSAKTE ( 64/535/EWG) Die bevollmächtigten Vertreter Seiner Majestät des Königs der Belgier, des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland , des Präsidenten der Französischen Republik , des Präsidenten der Italienischen Republik , Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Luxemburg, Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, die am 13 . November 1962 in Brüssel zu einer Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Änderung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel 236 des genannten Vertrages zusammengetreten sind, haben folgende Texte zur Kenntnis genommen : — den dem Rat am 4 . Juni 1962 von der Regierung des Königreichs der Nieder­ lande unterbreiteten Entwurf zur Änderung des Vertrages mit dem Ziel , daß die in Teil IV des Vertrages festgelegte besondere Assoziationsregelung auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet, — die vom Europäischen Parlament am 19 . Oktober 1962 angenommene Stel­ lungnahme, — die Stellungnahme der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein­ schaft vom 10. September 1962 , — die befürwortende Stellungnahme des Rates der Europäischen Wirtschafts­ gemeinschaft vom 22 . Oktober 1962 im Hinblick auf den Zusammentritt einer Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Asso­ ziierung der Niederländischen Antillen mit der Europäischen Wirtschafts­ gemeinschaft ; haben folgende Texte festgelegt : — Abkommen über die Änderung des Vertrages zur Gründung der Euro­ päischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Ziel, daß die in Teil IV dieses . Vertrages festgelegte besondere Assoziationsregelung auf die Niederländi­ schen Antillen Anwendung findet, — Protokoll über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und Anlage zu diesem Protokoll . Bei Unterzeichnung dieser Texte hat die Konferenz die nachstehenden Erklä­ rungen angenommen : — Erklärung über die Regelung für den Handelsverkehr zwischen den Nieder­ ländischen Antillen und den assoziierten überseeischen Staaten : Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten stellen auf Grund der Stellungnahme der Kommission gegenüber dem Rat übereinstimmend fest, daß die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen den Niederländischen Antillen 1 . 10 . 64 AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN 2419/64 und den assoziierten überseeischen Staaten im Einvernehmen mit diesen Staa­ ten festgelegt wird . — Erklärung über die endgültige Regelung für die Einfuhr in den Nieder­ ländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Gemeinschaft : Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten kommen überein, daß anläßlich der Festlegung der endgültigen Regelung gemäß Artikel 6 des Proto­ kolls über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdöl­ erzeugnisse in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft dem Erfordernis Rech­ nung getragen wird, daß den Niederländischen Antillen und den übrigen gemäß Teil IV des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten eine gleichwertige Behandlung einzuräumen ist. Zu URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrif­ ten unter diese Schlußakte gesetzt. H. FAYAT R. LAHR J. M. BOEGNER C. RUSSO E. SCHAUS H. R. VAN HOUTEN W. F. M. LAMPE Geschehen zu Brüssel am dreizehnten November neunzehnhundertzweiund­ sechzig.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.