Europäische Union

73/2/EGKS, EWG, Euratom: Beschluß der Kommission vom 6. Januar 1973 über die Übertragung der Zeichnungsvollmacht

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Avis juridique important | 31973D0002 73/2/EGKS, EWG, Euratom: Beschluß der Kommission vom 6. Januar 1973 über die Übertragung der Zeichnungsvollmacht Amtsblatt Nr. L 007 vom 06/01/1973 S. 0002 - 0002 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0102 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0102 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Januar 1973 über die Übertragung der Zeichnungsvollmacht (73/2/EGKS, EWG, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf die vorläufige Geschäftsordnung der Kommission vom 6. Juli 1967 (1), zuletzt geändert durch den Beschluß vom 6. Januar 1973 (2), in der Erwägung, daß es vorläufiger Maßnahmen für die Ausübung der seinerzeit von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf einzelne ihrer Mitglieder übertragenen Befugnisse bedarf - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Befugnisse, welche die Kommission durch Zeichnungsvollmachten und Ermächtigungen auf einzelne ihrer Mitglieder übertragen hat, werden vorläufig vom Präsidenten der Kommission ausgeuebt. Dieser kann sie auf Mitglieder der Kommission weiterübertragen. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Beschluß der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen (3), zuletzt geändert durch den Beschluß der Kommission vom 22. März 1972 (4), keine Anwendung. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 6. Januar 1973 in Kraft. Brüssel, den 6. Januar 1973 Für die Kommission Der Präsident François Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. 147 vom 11.7.1967, S. 1. (2)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (3)ABl. Nr. L 89 vom 10.4.1968, S. 13. (4)ABl. Nr. L 72 vom 25.3.1972, S. 22.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.