Europäische Union

97/258/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 über bestimmte Beihilfevorhaben Italiens im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0258 97/258/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 über bestimmte Beihilfevorhaben Italiens im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 102 vom 19/04/1997 S. 0042 - 0045 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 über bestimmte Beihilfevorhaben Italiens im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/258/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), nach Einholung der Stellungnahmen der betroffenen Unternehmen (2) und gestützt auf diese Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 12. Juni 1996 hat die Kommission die italienische Regierung von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS ("Stahlbeihilfenkodex") hinsichtlich der Beihilfen zu eröffnen, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms des privaten italienischen Stahlsektors zugunsten der nachstehend aufgeführten fünf Stahlunternehmen gewährt werden sollen: - Diano SpA, - Lamifer SpA, - Demafer Srl, - Lavorazione Metalli Vari SpA ("LMV"), - Sidercamuna SpA. In der Entscheidung, mit der die Kommission das Gesetz Nr. 481 vom 3. August 1994 zur Umstrukturierung des privaten Stahlsektors in Italien für mit dem Stahlbeihilfenkodex, insbesondere Artikel 4, vereinbart erklärt und genehmigt hat, wurde die italienische Regierung aufgefordert, die Kommission von jedem Vorhaben zur Anwendung dieses Gesetzes vorab zu unterrichten. Gemäß dieser Entscheidung dürfen Schließungsbeihilfen nur an Unternehmen gewährt werden, die von Anfang 1993 bis zur Notifizierung des Gesetzesdekrets Nr. 103/94 im Februar 1994 durchschnittlich mindestens eine Schicht oder acht Stunden pro Tag an fünf Werktagen in Betrieb gewesen sind (der Inhalt dieses Gesetzesdekrets wurde anschließend in das Gesetz Nr. 481/94 übernommen). Nach den der Kommission vorliegenden Angaben und Unterlagen wurden zwar die übrigen Anforderungen nach Artikel 4 Stahlbeihilfenkodex, der die Schließungsbeihilfen regelt, von den fraglichen Unternehmen erfuellt, doch waren diese zum Zeitpunkt der Schließung nicht regelmäßig in Betrieb gewesen. Diano SpA (Beihilfe Nr. 177/96) hatte 16 807 Tonnen Warmband - das sind 21 % seiner Kapazität - hergestellt, Lamifer SpA (Beihilfe Nr. 178/96) hatte knapp 23 542 Tonnen Warmband, entsprechend 15,2 % seiner Kapazität, Sidercamuna (Beihilfe Nr. 182/96) am Standort Berzo Inferiore (Brescia) knapp 36 002 Tonnen Warmband, entsprechend 7,6 % seiner Kapazität, hergestellt. Die Unternehmen Demafer (Beihilfe Nr. N 180/96) und LMV (Beihilfe Nr. 181/96) waren 1993 außer Betrieb. In Anbetracht dieser Lage hat die Kommission, die die Frage, ob die genannten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, nur sehr schwer beantworten kann, beschlossen, hinsichtlich der genannten fünf Beihilfefälle das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 Stahlbeihilfenkodex zu eröffnen. II Im Rahmen des Verfahrens hat die Kommission die italienische Regierung zur Stellungnahme aufgefordert, während die übrigen Mitgliedstaaten und dritte Betroffene durch Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens unterrichtet wurden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Die deutsche Regierung sowie die Wirtschaftsvereinigung Stahl haben der Kommission mit zwei Schreiben vom 22. August 1996 ihre Äußerungen mitgeteilt, die mit Schreiben vom 16. September 1996 an die italienischen Behörden übermittelt wurden. In den Schreiben wird die Entscheidung der Kommission, das Verfahren zu eröffnen, befürwortet. Die italienische Regierung nahm zu der Verfahrenseröffnung sowie den von Dritten eingegangenen Stellungnahmen wie folgt Stellung: - In bezug auf den Passus der Entscheidung vom 12. Dezember 1994, in dem den italienischen Behörden die Möglichkeit geboten wird, objektive Kriterien vorzuschlagen, damit die Stahlwerksanlagen, die die Produktionsschwelle von 25 % unterschritten haben, ebenfalls für die Schließungsbeihilfen in Betracht kommen können, beschränkt sich die Kommission in ihrer Verfahrenseröffnungsentscheidung darauf, die von Italien als Alternative zu dem Begriff regelmäßige Produktion vorgeschlagenen Kriterien als ungeeignet zu beurteilen. - Bei der Darlegung der Kriterien für die Beurteilung sind die italienischen Behörden von der Voraussetzung ausgegangen, daß die ungenügende oder fehlende Produktion bestimmter Unternehmen 1993 und in den ersten Monaten 1994 nicht auf die Absicht, sich aus dem Stahlmarkt zurückzuziehen, oder auf die Überalterung oder mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Stahlwerksanlagen, sondern auf die ungünstigen Konjunkturvoraussetzungen in Verbindung mit finanziellen Schwierigkeiten und einer Marktkrise zurückzuführen ist. - Die Unternehmen haben deutlich die Absicht zum Ausdruck gebracht, sich zu restrukturieren und die Krise, in der sie sich befinden, zu überwinden, indem sie einen Personalabbau ablehnten und sich um Unterstützung an die "Cassa integrazione guadagni" wandten, betriebliche Fortbildungskurse veranstalteten oder im Rahmen der betrieblichen Umstrukturierung eine staatliche Vorruhestandsregelung in Anspruch nahmen. - Bei den der Kommission zur Beurteilung vorliegenden Fällen handelt es sich um Stahlwerksanlagen, die keine technisch bedingten Produktivitätsprobleme aufweisen. In einigen Fällen handelt es sich um Anlagen, bei denen kürzlich bedeutende Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, um die Produktivität zu erhöhen, und bei allen Anlagen wurden regelmäßig Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt, so daß sie jetzt noch mit verhältnismäßig bescheidenem Kostenaufwand kurzfristig eine regelmäßige Produktionstätigkeit wieder aufnehmen können. Der beste Beweis dafür ist das sehr große Interesse zahlreicher potentieller Käufer für diese Anlagen. - Außerdem ist es zweckdienlich, noch weitere Faktoren zu berücksichtigen, so die Aufrechterhaltung der Stromversorgungsverträge und die Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit im Stahlsektor, die Übermittlung der Meldeformulare an die Gemeinschaft, insbesondere der Modelle 260-261, die die Bestätigung dafür liefern, daß die Reduzierung oder Stillegung von Produktionskapazitäten 1993 auf die schlechte Konjunktur zurückzuführen sind und daß das Unternehmen die Absicht hatte, bis zur Wiederaufnahme der regelmäßigen Produktionstätigkeit auf den Markt fortzubestehen. III Aufgrund ihrer Produktion unterliegen die in Rede stehenden Unternehmen dem EGKS-Vertrag. Nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind alle allgemeinen und besonderen staatlichen Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, in welcher Form auch immer, mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar und infolgedessen in der Gemeinschaft untersagt. Die einzigen Abweichungen, die möglicherweise von dem so definierten allgemeinen Verbot genehmigt werden können, werden ausdrücklich und restriktiv im Stahlbeihilfenkodex unter Artikel 2 (Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen), Artikel 3 (Umweltschutzbeihilfen) und Artikel 4 (Schließungsbeihilfen) aufgeführt. Die Ausnahmebestimmung des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag betreffend das allgemeine Verbot der Beihilfen an die Stahlindustrie ist nicht auf eine Lockerung der gemeinschaftlichen Regelung der Beihilfen für die Stahlindustrie abgestellt, denn diese Regelung ist durch die schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen gerechtfertigt, welche dazu führen können, daß an einen Wirtschaftsbereich, der weiterhin überaus anfällig ist, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen gewährt werden. Deshalb ist die strenge Einhaltung dieser gemeinschaftlichen Beihilfenordnung erforderlich, was bedeutet, daß Beihilfen an ein Stahlunternehmen nur genehmigt werden können, wenn die Kommission in der Lage ist zu prüfen, ob die im Stahlbeihilfenkodex festgelegten Voraussetzungen auch wirklich erfuellt sind. Nach Artikel 4 Stahlbeihilfenkodex können Beihilfen zugunsten der Unternehmen, die ihre Produktionstätigkeit endgültig einstellen, unter den nachstehenden Voraussetzungen gewährt werden: - Sie haben ihre Rechtspersönlichkeit vor dem 1. Januar 1991 erlangt und haben ihre Produktions- und Anlagenstruktur seit dem 1. Januar 1991 nicht geändert. - Sie haben bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Beihilfen regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse produziert. - Sie wurden weder unmittelbar noch mittelbar im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde (3) von einem Unternehmen beherrscht, das selbst ein Stahlunternehmen ist oder andere Stahlunternehmen kontrolliert, noch beherrschen sie selbst ein solches Unternehmen. Weiter darf nach Artikel 4 die Höhe dieser Beihilfen den höheren der beiden folgenden Werte nicht übersteigen: - den über drei Jahre diskontierten Fixkostenbeitrag der betreffenden Anlagen abzüglich aller sonstigen Vorteile, die dem begünstigten Unternehmen aus deren Stillegung erwachsen; - den Restbuchwert der stillzulegenden Anlagen, wobei im Fall der Neubewertungen nach dem 1. Januar 1990 der die nationale Inflationsrate übersteigende Anteil nicht berücksichtigt wird. Deshalb muß festgestellt werden, daß in den zur Prüfung vorliegenden Fällen, abgesehen von dem Kriterium der Regelmäßigkeit der Produktion, hinsichtlich dessen das Verfahren eröffnet wurde, alle Ausnahmen erfuellt sind. Der Stahlbeihilfenkodex macht zwar die Beihilfegewährung zugunsten eines Unternehmens davon abhängig, daß es zum Zeitpunkt der Schließung regelmäßig produziert, enthält jedoch keine klare Definition des Begriffs Regelmäßigkeit. Deshalb hatte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 12. Dezember 1994 erklärt, daß diese Anforderung erfuellt ist, wenn das Unternehmen durchschnittlich wenigstens eine Schicht oder acht Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche von Anfang 1993 bis zur Notifizierung des Gesetzesdekrets Nr. 103/94 in Betrieb gewesen ist. Die Kommission hatte ferner erklärt, daß die italienischen Behörden auf Grund objektiver Kriterien den Nachweis dafür hätten erbringen können, daß ein Unternehmen, das diese Anforderung nicht erfuellte, dennoch regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse produzierte. In diesem Fall hätte die Kommission die Beihilfe hinsichtlich ihrer Spezifizität geprüft, um die Einhaltung des Kriteriums der regelmäßigen Produktion zu gewährleisten. Die Zielsetzung des Artikels 4 Stahlbeihilfenkodex und der Entscheidung vom 12. Dezember 1994 ist klar: Schließungsbeihilfen können nur an Unternehmen mit einer bedeutsamen Produktionskapazität, d. h. an Unternehmen mit einer regelmäßigen Produktion auf dem Stahlmarkt, gewährt werden. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hielt es hingegen weder für notwendig noch für zweckdienlich, eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot des Artikels 4 EGKS-Vertrag zu genehmigen, da die Schließung eines Unternehmens, das nicht regelmäßig produziert, keine bedeutsamen Auswirkungen auf den Markt hat. Infolgedessen können andere als die von der Kommission in ihrer Entscheidung vorgesehenen Kriterien anerkannt werden, vorausgesetzt daß sie den Nachweis für die Regelmäßigkeit der Produktion erbringen. Indes muß festgestellt werden, daß die von der italienischen Regierung angeführten Kriterien (Fortführung des Stromversorgungsvertrags, Beschäftigung, Instandhaltungsmaßnahmen für die Werksanlagen usw.) nicht geeignet sind, um den Nachweis dafür zu erbringen, daß die betreffenden Unternehmen regelmäßig produziert haben, sondern nur dafür, daß sie dazu in der Lage gewesen wären. Artikel 4 Stahlbeihilfenkodex ist in einer Weise abgefaßt, daß keine weite Auslegung dahin gehend zulässig ist, wonach zu den Unternehmen, die Anspruch auf eine Schließungsbeihilfe haben, diejenigen zu rechnen sind, die nicht regelmäßig produziert haben, aber regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse produzieren könnten. Daher dürfte die Auslegung des Begriffs Regelmäßigkeit, den die italienischen Behörden aufgrund der von ihnen angeführten anderen Kriterien geben, rechtlich nicht gerechtfertigt sein und kann folglich nicht akzeptiert werden. Zu der Behauptung der italienischen Behörden, daß die ungenügende Produktion der Unternehmen 1993 auf eine besonders ungünstige Konjunkturlage und eine beträchtliche Krise des Marktes für Langerzeugnisse zurückzuführen sei, ist zu bemerken, daß tatsächlich die Produktion von Langerzeugnissen nur ganz geringfügig reduziert wurde, insbesondere im Teilbereich Walzdraht und andere Stab- und Profileisen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das wird auch für den Röhrenrundstahlmarkt für Eisenbeton (in Stabeisen), dem wichtigsten für die in Rede stehenden Unternehmen, festgestellt, auf dem 1993 ein leichter Rückgang des Auslastungsgrads auf europäischer wie auch auf italienischer Ebene verzeichnet wird: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Aus diesen Angaben ist zu schließen, daß dem Vorbringen der italienischen Behörden, die ungenügende Produktion der in Rede stehenden Unternehmen sei auf die ungünstige Marktlage 1993 zurückzuführen, nicht zugestimmt werden kann. Zu den Gründen, die für die positive Auswirkung dieser unwiderruflichen Schließungen auf einem durch äußerste Überkapazität gekennzeichneten Markt angeführt werden, wird hervorgehoben, daß diese Bemerkungen zwar im Rahmen der Umstrukturierung des Bereichs zutreffend sind, indes im Rahmen der Anwendung des Artikels 4 Stahlbeihilfenkodex nicht akzeptiert werden können. Was schließlich die Bemerkung der italienischen Behörden betrifft, die Kommission habe sich nicht bemüht, die Alternativen zu den in der Entscheidung vom 12. Dezember 1994 aufgestellten Kriterien zu definieren, wird hervorgehoben, daß es ausschließlich den italienischen Behörden obliegt, den Beweis für die Regelmäßigkeit der Produktion mittels geeigneter Alternativen zu dem von der Kommission aufgestellten Kriterium zu erbringen, durchschnittlich wenigstens eine Schicht oder acht Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche in Betrieb gewesen zu sein. Die anderen Bemerkungen der italienischen Behörden entbehren - in bezug auf die Bestimmungen des Stahlbeihilfenkodex - jeglicher rechtlichen Grundlage. Nichtsdestoweniger stellt die Kommission fest, daß im Fall des Unternehmens Diano - das Unternehmen hatte 1993 16 807 Tonnen Warmband, entsprechend 21 % seiner Kapazität hergestellt - im Verlauf von 1993 erhebliche Instandhaltungsarbeiten an der Warmwalzanlage durchgeführt wurden, so daß die Produktion wiederholt ausgesetzt wurde. Im Grunde hätte die Produktion von Diano auf Grund der Jahresproduktion und der genannten Instandhaltungsarbeiten 1993 mehr oder weniger ihrer Produktion von 1991 entsprechen müssen; in dem Jahr hatte das Unternehmen 24 765 Tonnen, entsprechend 31 % seiner Kapazität, erzeugt. Gemessen daran, insbesondere an dem Auslastungsgrad, den das Unternehmen ohne die vorerwähnten beträchtlichen Arbeiten an der eigenen Walzstraße hätte erreichen können, besteht für die Kommission Grund zu der Annahme, daß das in Rede stehende Unternehmen zur Zeit seiner Schließung regelmäßig produzierte (bzw. durchschnittlich eine Produktion von mindestens einer Schicht täglich an fünf Tagen in der Woche). IV In Anbetracht des Vorstehenden, insbesondere des Abschnitts III, ist abschließend festzustellen, daß die Voraussetzungen des Artikels 4 Stahlbeihilfenkodex außer im Fall Diano (Beihilfe Nr. N 177/96) nicht erfuellt sind und daß die Stellungnahme der italienischen Behörden nicht geeignet ist, die von der Kommission bei der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 4 Stahlbeihilfenkodex geäußerte erste Beurteilung in der Hauptsache zu ändern. Demgemäß sind die Beihilfevorhaben Italiens zugunsten der Unternehmen - Lamifer SpA, - Demafer Srl, - Lavorazione Metalli Vari (LMV) SpA, - Sidercamuna SpA als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen, da für sie keine der durch den Stahlbeihilfenkodex vorgesehenen Ausnahmen von dem Verbot des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag in Anspruch genommen werden kann. Zum anderen wird festgestellt, daß die Beihilfevorhaben Italiens zugunsten des Unternehmens Diano SpA in Höhe von 5 953 Mio. Lire als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da es die Voraussetzungen des Artikels 4 Stahlbeihilfenkodex erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Italien im Rahmen der Umstrukturierung des privaten Stahlsektors für die Unternehmen Lamifer SpA, Demafer Srl, Lavorazione Metalli Vari (LMV) SpA und Sidercamuna SpA zu gewähren beabsichtigt, sind gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Daher wird die Gewährung dieser Beihilfen nicht genehmigt. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, die Italien im Rahmen der Umstrukturierung des privaten Stahlsektors zugunsten des Unternehmens Diano SpA zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Daher wird die Gewährung dieser Beihilfe genehmigt. Artikel 3 Italien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. (2) ABl. Nr. C 101 vom 3. 4. 1996, S. 4, und ABl. Nr. C 121 vom 25. 4. 1996, S. 3. (3) ABl. Nr. 9 vom 11. 5. 1954, S. 345/54.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.