Europäische Union

2002/90/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Malta

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0090. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Angleichung an die gemeinsame Visumspolitik und -praxis - Maßnahmen zur Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen - Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften an das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und die zugehörigen Protokolle Zollunion - Abschluss der Angleichung der Zollvorschriften insbesondere in Bezug auf Freizonen, Nachahmungen und Produktpiraterie sowie auf Zollerleichterungen - Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung von vereinfachten Verfahren; strukturelle Stärkung der Zollverwaltung, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung sämtlicher Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und Nichterhebungsverfahren sowie die Verwaltung der Zollkontingente und -plafonds; Fortsetzung der Bemühungen um die Berufsethik im Zoll - Besonders dringender Handlungsbedarf: Beschleunigung der Durchführung der EDV-Strategie für die maltesische Zollverwaltung; Entwicklung von EDV-Systemen für den Austausch von elektronischen Daten zwischen der Gemeinschaft und Malta; Bereitstellung von genügend EDV-Personal in der Zollverwaltung Auswärtige Angelegenheiten - Maßnahmen, die gewährleisten, dass etwaige mit dem Besitzstand der Gemeinschaft nicht in Einklang stehende internationale Verträge oder Abkommen zum Zeitpunkt des Beitritts neu ausgehandelt oder gekündigt sind Finanzkontrolle - Anwendung der neuen Rechtsvorschriften über die interne Finanzkontrolle im öffentlichen Bereich - Benennung einer Kontaktstelle in Sachen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Aufnahme der Zusammenarbeit mit OLAF über diese Kontaktstelle - Verbesserung der Betrugsbekämpfung insbesondere in den Bereichen MWSt und Zollabgaben, und Verabschiedung der entsprechenden Rechtsvorschriften - Fortsetzung der Bemühungen um Gewährleistung der korrekten Verwendung von Gemeinschaftsmitteln aus der Heranführungshilfe sowie deren Kontrolle, Überwachung und Evaluierung als Schlüsselindikator für die Fähigkeit Maltas zur Durchführung des Besitzstandes im Bereich der Finanzkontrolle 5. Programmierung Nach dem Ablauf des vierten Finanzprotokolls mit Malta und nach der Entscheidung des Europäischen Rates von Helsinki im Dezember 1999, Beitrittsverhandlungen mit Malta zu beginnen, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 555/2000. Nach dieser Verordnung werden Malta für die Zeit von 2000 bis 2004 38 Mio. EUR zur Verfügung gestellt, um Malta die Möglichkeit zu geben, sich auf den Beitritt vorzubereiten und den Besitzstand zu übernehmen, hauptsächlich durch Projekte zur Stärkung der Verwaltungskapazität und durch die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen und -agenturen, einschließlich der Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung. Außerdem stehen Malta weiterhin MEDA-Regionalprogramme und EIB-Darlehen offen. Mit den Mitteln für das Jahr 2000 (6 Mio. EUR) sollten Maßnahmen in den folgenden Bereichen finanziert werden: Zoll, Steuern, Landwirtschaft und die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen im Bereich Ausbildung und Jugend. Im Jahr 2001 wurden 7,5 Mio. EUR zur Finanzierung von Kapazitätsbildungsprojekten in den Bereichen Grenzkontrolle und Asyl, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Standardisierung, Regionalpolitik sowie die weitere Beteiligung Maltas an Gemeinschaftsprogrammen im Bereich Ausbildung und Jugend. 6. Konditionalität Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten davon abhängig, dass Malta seinen Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen nachkommt, weitere Anstrengungen zur Erfuellung der Kopenhagener Kriterien unternimmt und vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele dieser überarbeiteten Beitrittspartnerschaft erzielt. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat die Aussetzung der Finanzhilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließen. 7. Überwachung Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Assoziationsabkommens und insbesondere des Assoziationsausschusses überwacht. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates wird die Kommission von dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vorgesehenen Ausschuss unterstützt. Der Verwaltungsausschuss zur Überwachung der Heranführungsprogramme mit Malta ist also derselbe wie für das Phare-Programm. Etwaige Änderungen der Beitrittspartnerschaft erfolgen weiterhin gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98. (1) Es gilt die seit dem Regelmäßigen Bericht 2000 übliche Gliederung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.