Europäische Union

2005/621/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Rechtssache COMP/M.3216 — Oracle/PeopleSoft) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4217) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0621. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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arktanteil der anderen Akteure liegt schätzungsweise zwischen 10 % und 15 %. SAP wäre bei einem Zusammenschluss von Oracle und PeopleSoft weiterhin Marktführer bei FMS, während das fusionierte Unternehmen Oracle/PeopleSoft bei HR die Marktführung übernehmen würde. B.   Schaffung einer beherrschenden Stellung, durch die der Wettbewerb spürbar behindert wird Hochfunktions-HR- und -FMS-Lösungen oder -Software 1.   Nicht koordinierte Wirkungen (33) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission ihre Bedenken zum Teil auf die Feststellung gestützt, dass es eine signifikante Gruppe von Kunden gäbe, für die nach der Transaktion im Wesentlichen nur noch ein Anbieter übrig bliebe. Diese Bedenken basierten auf einer Definition, nach der der Markt nach dem Zusammenschluss nur noch aus Oracle und SAP bestünde. Nach dem Zusammenschluss sind die Wahlmöglichkeiten begrenzt für Kunden, für deren Anforderungsprofil keines der beiden Produkte geeignet ist, Kunden, die es vorziehen, ihre Software nicht auf einer Oracle-Datenbank zu installieren (2), Kunden, die ihre Beziehung zu einem der beiden Anbieter beenden möchten, Kunden, die — um eine Abhängigkeit von einem Anbieter zu vermeiden — es vorziehen würden, ihre FMS- und HR-Software von zwei verschiedenen Anbietern zu kaufen, und Kunden, die eine Lizenz für Software und für die Datenbank vorzugsweise nicht von dem gleichen Anbieter beziehen wollen. (34) Angesichts der revidierten Marktdefinition kann die Kommission ihre vorläufige Feststellung, dass diese Kunden nach dem Zusammenschluss faktisch keine Wahlmöglichkeit mehr haben, nicht aufrechterhalten. (35) Um festzustellen, ob bei dem angemeldeten Zusammenschluss nicht koordinierte Wirkungen auftreten würden, führte die Kommission mit vier Datensätzen mehrere Regressionstests durch: mit einem Datensatz von PeopleSoft, einem für die Europäische Kommission zusammengestellten Datensatz von Oracle und mit zwei der Oracle-Datensätzen aus den Gerichtsverfahren in den USA. Auf diese Weise wollte sie untersuchen, inwieweit die Wettbewerbssituation bei einer bestimmten Ausschreibung (die durch die Anzahl der Bieter in der Endrunde der Ausschreibung gekennzeichnet ist) Auswirkungen auf den von dem jeweiligen Anbieter gewährten Preisnachlass hatte (d. h. PeopleSoft in dem PeopleSoft-Datensatz und Oracle in den Oracle-Datensätzen). (36) Die Kommission fand heraus, dass generell zwischen dem Auftragswert und dem Preisnachlass eine sehr enge Beziehung bestand. Bei Aufträgen, bei denen der Listenpreis sehr war, konnte man insgesamt von sehr großen Preisnachlässen ausgehen. Die Kommission stellte außerdem fest, dass in einer Reihe von Regressionen, in denen diese Beziehung zwischen Auftragsvolumen und Preisnachlass nicht gebührend berücksichtigt wurde, offenbar die Wettbewerber das Preisnachlassverhalten beeinflussten. Die ursprüngliche Feststellung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte basierte auf einer solchen Regression. Als das Auftragsvolumen berücksichtigt wurde, führte die Anzahl der an der Endrunde der Ausschreibung teilnehmenden Bieter nicht länger zu derartigen Wirkungen. (37) Die Feststellung, dass — wie in der vorliegenden Sache der Fall — die Anzahl und Identität der Wettbewerber bei einer gegebenen Ausschreibung offensichtlich keine Auswirkungen auf das Verhalten eines Unternehmens haben, beweist für sich genommen nicht, dass der Zusammenschluss keine nachteiligen Folgen für die Kunden haben wird. Es mag eine Vielzahl von Gründen dafür geben, warum die Ausschreibungsdaten keine derartigen Wirkungen hergeben. Anhand der verfügbaren Informationen erscheint es nicht möglich, endgültig zu entscheiden, welcher der verschiedenen Gründe am relevantesten ist. Die Kommission braucht jedoch auch nicht zu einer Schlussfolgerung in dieser Frage zu gelangen, weil klar auf der Hand liegt, dass die Ausschreibungsdaten nicht als entscheidender Beweis für eine wettbewerbswidrige Wirkung des Zusammenschlusses herangezogen werden können, da sich der Wettbewerb nicht nennenswert auf das Verhalten von Oracle ausgewirkt hat. 2.   Koordinierte Wirkungen (38) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission auch festgestellt, dass — abgesehen von den nicht koordinierten Wirkungen — die beiden verbleibenden Akteure in der Lage wären, durch eine Koordinierung ihres Wettbewerbsverhaltens den Wettbewerb weiter einzuschränken. Der Abstimmungsthese lag eine Marktdefinition zugrunde, die besagt, dass auf dem Markt nach dem Zusammenschluss nur noch Oracle und SAP vertreten wären. Bei dieser Definition wird insbesondere von symmetrischen Marktanteilen des fusionierten Unternehmens Oracle/PeopleSoft und von SAP und gleicher Anreize ausgegangen, da SAP der bei weitem größte Weiterverkäufer der Datenbanken von Oracle ist. Als Parameter für ein gemeinsames Vorgehen ermittelte die Kommission die Kundenverteilung in einem Duopol, eine Abschwächung des Preiswettbewerbs und eine Vereinbarung darüber, die Einführung weiterer Funktionen und die Verbesserung der Produktqualität zu verlangsamen. (39) Angesichts der Schlussfolgerungen zur Marktdefinition kann die Kommission nicht folgern, dass der Zusammenschluss aufgrund der koordinierten Wirkungen zu einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung des fusionierten Unternehmens Oracle/PeopleSoft und des Unternehmens SAP führen würde. (40) Auf einem Markt, auf dem — neben Oracle, PeopleSoft und SAP — auch Lawson, Intentia, IFS, QAD und Microsoft als Anbieter von Hochfunktions-FMS- und -HR-Anwendungen vertreten sind, erscheint es schwierig, zu argumentieren, dass sich diese Akteure möglicherweise über die vorstehend dargelegten Punkte einigen könnten. Insbesondere wird eine Kundenaufteilung angesichts der größeren Gruppe möglicher Anbieter einer solchen Software nicht möglich sein. Durch die größere Anbieterzahl verringert sich auch die Markttransparenz, und Vergeltungsmaßnahmen werden schwieriger. Auch sind die Marktanteile der Marktteilnehmer nicht symmetrisch. Die anderen Anbieter neben Oracle, PeopleSoft und SAP haben auf den relevanten Märkten erheblich kleinere Marktanteile. Sie haben keine mit den Verbindungen von SAP und Oracle vergleichbaren strukturellen Verbindungen im Datenbankbereich. Lawsons Volumen an verkauften Oracle-Datenbanken erscheint verglichen mit SAP gering, und Microsoft verwendet in jedem Fall für seine ERP-Produkte seine eigenen Datenbanken. (41) Auch kann die Kommission nicht folgern, dass der Zusammenschluss zu einer Koordinierung lediglich zwischen dem fusionierten Unternehmen Oracle/PeopleSoft und SAP führen wird. Die anderen in dem Abschnitt über die Marktdefinition genannten Anbieter — Lawson, Intentia, IFS, QAD und Microsoft — erscheinen geeignete Alternativen zu sein, denn aus den Daten der Kommission und dem von Oracle nach der Anhörung (am 27. September 2004) vorgelegten Datensatz geht hervor, dass diese Anbieter in Ausschreibungen durchaus auch manchmal den Zuschlag für den Kauf von Software in den relevanten Märkten erhalten haben. Eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens des fusionierten Unternehmens Oracle/PeopleSoft und des Unternehmens SAP wäre daher auf Dauer nicht möglich. HR- und -FMS-Lösungen oder -Software für das mittlere Marktsegment (42) Auf den Märkten der HR- und FMS-Software für das mittlere Marktsegment sind wesentlich mehr Anbieter aktiv als auf den Märkten für Hochfunktions-HR- und -FMS-Lösungen. Einige Anbieter von Lösungen für mittelständische Unternehmen sind: Oracle, PeopleSoft, SAP, Lawson, Intentia, IFS, QAD, Microsoft MBS, aber auch Sage, SSA Baan, Unit4 Agresso (für FMS und HR); Hyperion, Systems Union oder „Sun Systems“ (nur FMS); Kronos, Ultimate, Midland, Meta4 und Rebus (nur HR). Die Marktanteile für Anbieter von Anwendungen für das mittlere Marktsegment sind nicht verfügbar. Doch anhand der Gesamteinkünfte von 2002 (auf der Grundlage von Branchenberichten) zeigt sich, dass SAP weltweit der stärkste Anbieter im FMS-Markt bleibt; an zweiter Stelle folgt das fusionierte Unternehmen Oracle/PeopleSoft. Weitere wichtige Marktteilnehmer sind Sage, Microsoft MBS, Hyperion, Systems Union und Lawson. Im Markt für HR-Lösungen für das mittlere Marktsegment würde das fusionierte Unternehmen Oracle/PeopleSoft zum stärksten Marktteilnehmer werden, dicht gefolgt von SAP. Andere wichtige Marktteilnehmer für HR wären Kronos, Lawson, Sage und Microsoft MBS. (43) Die Auswirkungen des Zusammenschlusses in Europa würden sogar in noch geringerem Maße Bedenken hervorrufen, betrachtet man die Gesamteinnahmen, die die Branchenbeobachter für 2002 für Europa angaben. Die Stellung von SAP wäre im Vergleich zu seiner weltweiten Position sowohl für FMS als auch für HR in Europa besonders stark, wohingegen die Stellung von dem fusionierten Unternehmen Oracle/PeopleSoft in Europa schwächer wäre als dessen weltweite Position. Zahlreiche andere Anbieter üben auf einem europaweiten Markt sowohl für HR- als auch für FMS-Software für das mittlere Marktsegment Wettbewerbsdruck auf die fusionierenden Unternehmen aus. (44) Angesichts der begrenzten Stärke von Oracle/PeopleSoft nach einem Zusammenschluss in den Märkten für HR- und FMS-Anwendungen, die sich speziell für mittelgroße Unternehmen eignen und in der Regel von solchen Unternehmen nachgefragt werden, und angesichts der zahlreichen anderen Markteilnehmer in diesen Märkten können wettbewerbsrechtliche Bedenken infolge des Zusammenschlusses auf den Märkten für HR- und FMS-Anwendungen für das mittlere Marktsegment ausgeschlossen werden, ganz gleich, wie diese Märkte konkret abgegrenzt werden. V   SCHLUSSFOLGERUNG (45) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss nicht zu einer individuellen oder kollektiven marktbeherrschenden Stellung auf den Märkten für Hochfunktions-HR- und -FMS-Lösungen und bei HR- und FMS-Software für das mittlere Marktsegment führen würde oder eine marktbeherrschende Stellung verstärken würde. Dementsprechend erklärt die Kommission den Zusammenschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Gemeinsamen Markt und mit Artikel 57 des EWR-Abkommens vereinbar. (1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1). (2)  Oracles EAS-Software läuft ausschließlich auf Oracle-Datenbanken, während die Software von PeopleSoft und SAP auf Oracle- und anderen Datenbanken laufen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.