Europäische Union

77/624/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 23. September 1977 zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1976

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Avis juridique important | 31977D0624 77/624/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 23. September 1977 zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1976 Amtsblatt Nr. L 256 vom 07/10/1977 S. 0033 - 0034 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. September 1977 zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1976 (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (77/624/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund der Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere der Artikel 2, 3, 4 und 5, auf Grund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), nach Anhörung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: Die belgische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1976 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig. Die belgische Regierung beabsichtigt, im Jahr 1976 Beihilfen zur Investitionsfinanzierung in Höhe von 241 300 000 bfrs zu gewähren ; hiervon entfallen 230 000 000 bfrs auf das Revier Campine und 11 300 000 bfrs auf das Revier Süd. Für das Revier Campine ist die Beihilfe so bemessen, daß sie die Abschreibungen deckt, so daß das Revier in der Lage ist, die für die belgische Stahlindustrie wichtige Kokskohlenförderung aufrechtzuerhalten. Die Investitionsbeihilfe für das Revier Süd gestattet diesem Revier, nur die notwendigsten Reparaturen auszuführen, um die technische Sicherheit der Schachtanlagen nicht zu gefährden. Die Investitionsbeihilfe ist demnach mit den Bestimmungen von Artikel 7 § 1 der Entscheidung vereinbar. Ferner hat die belgische Regierung vorgesehen, dem Revier Campine eine Haldenbeihilfe in Höhe von 467 500 000 bfrs zu gewähren. Die Haldenbestände dieses Reviers haben 1976 rund 1,3 Mill. Tonnen erreicht, wovon 0,8 Mill. Tonnen als beihilfefähig zu betrachten sind (Artikel 9 § 2 der Entscheidung). Der Beihilfesatz je Tonne beläuft sich demnach auf 584 bfrs. Die Kosten (einschließlich Abschreibungen und Zinsen) können auf 640 bfrs/t geschätzt werden. Die Haldenbeihilfe entspricht somit Artikel 9 der Entscheidung. Schließlich beabsichtigt die belgische Regierung, eine Beihilfe von 4 979 400 000 bfrs zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten dem belgischen Steinkohlenbergbau zu gewähren. Das Revier Campine soll die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste in dieser Höhe erhalten, damit es die Differenz zwischen Kosten und Erlösen in etwa ausgleichen kann, wobei die Kokskohlenbeihilfe von 1 606 000 000 bfrs mit einbezogen ist (Artikel 12 § 5 der Entscheidung). Die fast vollständige Abdeckung der Differenz zwischen Kosten und Erlösen ist notwendig, weil das Revier dazu beiträgt, die Kokskohlenversorgung der Stahlindustrie der Gemeinschaft zu sichern und daher seine Förderung halten muß. Zweck und Höhe der Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste für das Revier Campine entsprechen daher Artikel 12 § 1 Ziffer 2 der Entscheidung. Dem Revier Süd soll demgegenüber eine Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste gewährt werden, die die Differenz zwischen Kosten und Erlösen zu rund 80 % deckt, damit die bis zum Jahr 1980 vorgesehene Schließung dieses Reviers so durchgeführt werden kann, daß schwere wirtschaftliche und soziale Störungen bei der Wiederbeschäftigung entlassener Bergarbeiter vermieden werden. Im Jahr 1976 wurden im Revier Süd zwei Schachtanlagen geschlossen, wovon etwa 1 500 Bergarbeiter betroffen sind. Zweck und Form der Beihilfen zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste für das Revier Süd sind daher mit Artikel 12 § 1 Ziffer 1 und § 2 vereinbar. Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 § 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahr 1976. (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. Auf dieser Berechnungsgrundlage beläuft sich die Gesamtsumme der vorgesehenen Maßnahmen auf 177 600 000 ERE, d.h. 23,68 ERE/t. Im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist die Beihilfe ausserordentlich hoch. In bezug auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: - Versorgungsschwierigkeiten sind 1976 in Anbetracht der hohen Haldenbestände nicht eingetreten; - eine Beeinträchtigung des Kohlenaustauschs zwischen Belgien und den übrigen Gemeinschaftsländern ist 1976 nicht eingetreten; - die Schließung von zwei ertragsschwachen Anlagen führt zu einer Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität; - die belgischen Kesselkohlenpreise führten 1976 nicht zu indirekten Beihilfen der industriellen Kohlenverbraucher; - für das erste Halbjahr 1976 ist festzustellen, daß die belgischen Kokskohlenpreise den US-Kokskohlenpreisen auf Basis langfristiger Kontrakte entsprochen haben. Ab Juli 1976 ist eine Entwicklung eingetreten, die nicht den Preistendenzen der unter langfristigen Kontrakten eingeführten US-Kokskohle entspricht. Die der belgischen Stahlindustrie eingeräumten Rabatte auf die Preise belgischer Kokskohle sind im Sommer 1976 erhöht worden, obwohl sich die Preise der zu langfristigen Kontrakten importierten US-Kokskohle kaum verändert haben. Die im Sommer erfolgte Erhöhung der Preisrabatte hat dazu geführt, daß die belgische Stahlindustrie im zweiten Halbjahr Preise zahlte, die unter dem von der Kommission festgesetzten indikativen cif-Preis von 2 335 bfrs/t lagen. In Anbetracht der Tatsache, daß für das Revier Campine (Kokskohlenlieferant) für 1976 auf der Grundlage der Entscheidung eine Investitionsbeihilfe von 230 000 000 bfrs, eine Haldenbeihilfe von 467 500 000 bfrs und eine Beihilfe zur Verlustabdekkung von 2 250 200 000 bfrs und auf der Basis der Entscheidung 73/287/EGKS eine Kokskohlenbeihilfe in Höhe von 1 606 000 000 bfrs beantragt wurde, können die nach der Entscheidung beantragten Beihilfen zwar genehmigt werden, wobei aber in keiner Weise die noch laufenden Prüfungen der Preisprobleme für Kokskohle nach Maßgabe der Bestimmungen der Entscheidung 73/287/EGKS präjudiziert werden. Gemäß Artikel 14 § 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über die Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Regierung des Königreichs Belgien wird ermächtigt, für das Kalenderjahr 1976 folgende Beihilfen an den belgischen Steinkohlenbergbau zu zahlen: a) für die Finanzierung von Investitionsprojekten: Revier Campine bis zu einem Betrag von 230 000 000 bfrs, Revier Süd bis zu einem Betrag von 11 300 000 bfrs; b) für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks im Revier Campine bis zu einem Betrag von 467 500 000 bfrs; c) für die Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten: Revier Campine bis zu einem Betrag von 2 250 200 000 bfrs, Revier Süd bis zu einem Betrag von 2 729 200 000 bfrs. Artikel 2 Die Regierung des Königreichs Belgien teilt der Kommission bis zum 30. November 1977 Einzelheiten über die auf Grund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 23. September 1977 Für die Kommission Guido BRUNNER Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.