Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/965 des Rates vom 6. Juli 2018 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2018 und einen geänderten Jahresbeitrag für 2018

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9.7.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 172/4 BESCHLUSS (EU) 2018/965 DES RATES vom 6. Juli 2018 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2018 und einen geänderten Jahresbeitrag für 2018 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere Artikel 7, gestützt auf Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (2), insbesondere auf Artikel 21 Absätze 3 und 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/323 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“) hat die Kommission bis zum 15. Juni 2018 einen Vorschlag vorzulegen, in dem Folgendes festgelegt ist: die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2018 und einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für 2018, falls der Jahresbeitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht. (2) Am 15. April 2018 hat die Europäische Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) gemäß Artikel 52 der Finanzregelung für den 11. EEF der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt. (3) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge abgerufen. Daher sind Mittel aus dem 10. EEF im Falle der EIB und Mittel aus dem 11. EEF im Falle der Kommission abzurufen. (4) Am 20. November 2017 hat der Rat den Beschluss (EU) 2017/2171 (3) zur Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2018 auf 4 550 000 000 EUR für die Kommission und 250 000 000 EUR für die EIB angenommen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als zweite Tranche 2018 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, sind in der Tabelle im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2018 wird auf 4 500 000 000 EUR geändert. Davon gehen 4 250 000 000 EUR an die Kommission und 250 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2018. Im Namen des Rates Der Präsident G. BLÜMEL (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1. (2)   ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17. (3)  Beschluss (EU) 2017/2171 des Rates vom 20. November 2017 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2019, des jährlichen Betrags für 2018, der ersten Tranche 2018 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 21). ANHANG MITGLIEDSTAATEN Schlüssel 10. EEF % Schlüssel 11. EEF % Zweite Tranche 2018 (in EUR) Gesamtsumme Kommission 11. EEF EIB 10. EEF BELGIEN 3,53 3,24927 42 240 510,00 3 530 000,00 45 770 510,00 BULGARIEN 0,14 0,21853 2 840 890,00 140 000,00 2 980 890,00 TSCHECHISCHE REPUBLIK 0,51 0,79745 10 366 850,00 510 000,00 10 876 850,00 DÄNEMARK 2,00 1,98045 25 745 850,00 2 000 000,00 27 745 850,00 DEUTSCHLAND 20,50 20,57980 267 537 400,00 20 500 000,00 288 037 400,00 ESTLAND 0,05 0,08635 1 122 550,00 50 000,00 1 172 550,00 IRLAND 0,91 0,94006 12 220 780,00 910 000,00 13 130 780,00 GRIECHENLAND 1,47 1,50735 19 595 550,00 1 470 000,00 21 065 550,00 SPANIEN 7,85 7,93248 103 122 240,00 7 850 000,00 110 972 240,00 FRANKREICH 19,55 17,81269 231 564 970,00 19 550 000,00 251 114 970,00 KROATIEN 0,00 0,22518 2 927 340,00 0,00 2 927 340,00 ITALIEN 12,86 12,53009 162 891 170,00 12 860 000,00 175 751 170,00 ZYPERN 0,09 0,11162 1 451 060,00 90 000,00 1 541 060,00 LETTLAND 0,07 0,11612 1 509 560,00 70 000,00 1 579 560,00 LITAUEN 0,12 0,18077 2 350 010,00 120 000,00 2 470 010,00 LUXEMBURG 0,27 0,25509 3 316 170,00 270 000,00 3 586 170,00 UNGARN 0,55 0,61456 7 989 280,00 550 000,00 8 539 280,00 ΜΑLTA 0,03 0,03801 494 130,00 30 000,00 524 130,00 NIEDERLANDE 4,85 4,77678 62 098 140,00 4 850 000,00 66 948 140,00 ÖSTERREICH 2,41 2,39757 31 168 410,00 2 410 000,00 33 578 410,00 POLEN 1,30 2,00734 26 095 420,00 1 300 000,00 27 395 420,00 PORTUGAL 1,15 1,19679 15 558 270,00 1 150 000,00 16 708 270,00 RUMÄNIEN 0,37 0,71815 9 335 950,00 370 000,00 9 705 950,00 SLOWENIEN 0,18 0,22452 2 918 760,00 180 000,00 3 098 760,00 SLOWAKEI 0,21 0,37616 4 890 080,00 210 000,00 5 100 080,00 FINNLAND 1,47 1,50909 19 618 170,00 1 470 000,00 21 088 170,00 SCHWEDEN 2,74 2,93911 38 208 430,00 2 740 000,00 40 948 430,00 VEREINIGTES KÖNIGREICH 14,82 14,67862 190 822 060,00 14 820 000,00 205 642 060,00 EU-28 INSGESAMT 100,00 100,00 1 300 000 000,00 100 000 000,00 1 400 000 000,00

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.