Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1843 des Rates vom 24. Oktober 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1843. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23) Die anwendbaren Bestimmungen der genannten Verordnung sind nachstehend aufgeführt und gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: i) Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung: — die Artikel 3 bis 5, 7 bis 10, 12 bis 14, 16, 29, 32 bis 34 und 36 bis 37, die Anhänge I bis VIII sowie Anhang XVI Tabelle 2. ii) Die Artikel 3 bis 5, 7 bis 10, 12 bis 14, 16, 29, 32 bis 34 und 36 bis 37 sowie die Anhänge I bis VIII und Anhang XVI Tabelle 2 gelten für die Zwecke dieses Absatzes für die EFTA-Staaten nur insoweit, als sie die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 betreffen. b) Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des EWR-Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz. c) Protokoll 1 zum EWR-Abkommen (über horizontale Anpassungen) gilt sinngemäß für diesen Absatz. d) Verweise auf Rechtsakte, Vorschriften, Politiken und Maßnahmen der Union in den Rechtsakten und Bestimmungen, die in diesem Absatz genannt oder enthalten sind, gelten in dem Umfang und in der Form, in denen die einschlägigen Rechtsakte, Vorschriften, Politiken und Maßnahmen in dieses Abkommen aufgenommen wurden. e) Island und Norwegen beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses für Klimaänderung gemäß den in diesem Absatz genannten oder enthaltenen Rechtsakten und Bestimmungen, haben jedoch kein Stimmrecht. f) Wenn die Kommission Sachverständige konsultiert, die von den Mitgliedstaaten gemäß den in diesem Absatz genannten oder enthaltenen Rechtsakten und Bestimmungen benannt wurden, so konsultiert sie die von den EFTA-Staaten benannten Sachverständigen auf derselben Grundlage. g) Die Europäische Umweltagentur unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Arbeit nach Maßgabe der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842. h) Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (8). Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)  ABl. L 156 vom19.6.2018, S. 1. (2)   ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26. (3)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1. (4)   ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13. (5)   ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23. (6)   ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1. (7)   ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38. (8)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] Erklärung Islands und Norwegens zu den nationalen Plänen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. … [dieser Beschluss] Island und Norwegen arbeiten freiwillig nationale Pläne aus, in denen sie darlegen, wie sie die Verpflichtungen zu erfüllen gedenken, die sie mit der Aufnahme der folgenden Rechtsakte in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen eingegangen sind: — Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (land use, land use change and forestry, LULUCF-Verordnung) und — Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (Lastenteilungsverordnung – Effort Sharing Regulation, ESR) Island und Norwegen arbeiten ihre nationalen Pläne aus und stellen sie den EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Öffentlichkeit bis zum 31. Dezember 2019 zur Verfügung. Die Pläne enthalten im Wesentlichen Folgendes: — eine Zusammenfassung des Plans; — einen Überblick über die aktuelle nationale Klimaschutzpolitik; — eine Beschreibung des nationalen Lastenteilungsziels und der nationalen LULUCF-Verpflichtung; — eine Beschreibung der wichtigsten bestehenden und geplanten Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung des Lastenteilungsziels und der LULUCF-Verpflichtung; — eine Beschreibung der aktuellen nationalen Emissionen und des aktuellen nationalen Abbaus von Treibhausgasen sowie Prognosen für das Lastenteilungsziel und die LULUCF-Verpflichtung auf der Grundlage der bereits bestehenden Politiken und Maßnahmen; — eine Bewertung der Auswirkungen der geplanten nationalen Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung des Lastenteilungsziels und der LULUCF-Verpflichtung im Vergleich zu den Prognosen auf der Grundlage der bestehenden Politiken und Maßnahmen, einschließlich einer Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen bestehenden und geplanten Politiken und Maßnahmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.