Europäische Union

2004/627/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. August 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Etoxazol und Carvon zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3136)(Text von Bedeutung für den EWR)

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2.9.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 283/17 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. August 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Etoxazol und Carvon zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3136) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/627/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Behörden Spaniens haben im April 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag der Sumitomo Chemical Agro Europe SA auf Aufnahme des Wirkstoffs Etoxazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 1999/43/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen. (2) Die Behörden der Niederlande haben im März 1997 einen Antrag von Luxan BV für Carvon (frühere Bezeichnung L 91105D) erhalten. Mit der Entscheidung 1999/610/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen. (3) Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um ihre eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie vorzunehmen. (4) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den jeweiligen Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt (Etoxazol am 12. Oktober 2001 und Carvon am 16. Oktober 2000). (5) Nachdem die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten die Entwürfe der Bewertungsberichte übermittelt hatten, mussten bei den Antragstellern Erläuterungen angefordert werden. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten mussten diese prüfen und ihre Bewertung vorlegen. Daher ist die Prüfung der Unterlagen noch im Gang, und es wird nicht möglich sein, die Beurteilung innerhalb des in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Zeitrahmens abzuschließen. (6) Da die Beurteilung bisher noch keine Gründe zur unmittelbaren Besorgnis ergeben hat, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Etoxazol oder Carvon enthalten, für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten nach Erlass dieser Entscheidung verlängern. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 31. August 2004 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104). (2)   ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 30. (3)   ABl. L 242 vom 14.9.1999, S. 29.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.