Europäische Union

Beschluss (Euratom) 2015/1990 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Genehmigung des Abschlusses — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1990. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

6.11.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 290/8 BESCHLUSS (EURATOM) 2015/1990 DES RATES vom 26. Oktober 2015 zur Genehmigung des Abschlusses — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 101 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 21. Oktober 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“), die als eine Vertragspartei auftreten, Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Übereinkommen“). (2) Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Übereinkommen wurde am 22. Juni 2015 paraphiert. (3) Das Übereinkommen deckt auch Angelegenheiten ab, die in die Zuständigkeit von Euratom fallen. (4) In Bezug auf die Fragen, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist die Unterzeichnung des Übereinkommens Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. (5) Der Abschluss des Übereinkommens durch die Kommission im Namen von Euratom sollte für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Euratom fallen, genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums wird genehmigt (1). Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2015. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)  Der Wortlaut des Abkommens wird dem Beschluss des Rates über den Abschluss im Namen der Union des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums beigefügt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.