Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/77 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/166 zum Marktinfrastrukturrat (EZB/2019/3) (EZB/2025/43)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/77 9.1.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/77 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. Dezember 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/166 zum Marktinfrastrukturrat (EZB/2019/3) (EZB/2025/43) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3, gestützt auf die Leitlinie EZB/2012/13 der Europäischen Zentralbank vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die seit der letzten Änderung des Beschlusses (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/3) (2) gesammelten Erfahrungen lassen es angemessen erscheinen, die Geschäftsordnung des Marktinfrastrukturrats (MIB) zu überarbeiten. (2) Zudem werden geringfügige Änderungen für notwendig erachtet, um den Verhaltenskodex für die Mitglieder des MIB in Einklang mit den jüngsten Entwicklungen zu überarbeiten. Darüber hinaus sind Überarbeitungen erforderlich, um die Inbetriebnahme des Sicherheitenmanagementsystems des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) zu berücksichtigen. Die Zuständigkeiten des MIB erstrecken sich auf alle ECMS-bezogenen Themen, umfassen jedoch nicht den Sicherheitenrahmen oder damit zusammenhängende Rechtsakte wie die Leitlinie (EU) 2024/3129 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/22) (3). (3) Daher sollte der Beschluss (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen Die Anhänge I, II, III und IV des Beschlusses (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Dezember 2025. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2012/473/oj. (2)  Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) (ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/166/oj). (3)  Leitlinie (EU) 2024/3129 der Europäischen Zentralbank vom 13. August 2024 über die Verwaltung von Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems (EZB/2024/22) (ABl. L, 2024/3129, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/3129/oj). ANHANG Die Anhänge I, II, III und IV des Beschlusses (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I erhält der erste Absatz der Einleitung folgende Fassung: „Das Eurosystem bietet Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundene Dienste in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement, was TARGET-Dienste beinhaltet, zu denen die Dienste T2, T2S und TIPS sowie das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) (‚Infrastrukturdienste des Eurosystems‘) zählen.“ 2. Anhang II wird wie folgt geändert: a) In Kapitel 1 erhält der erste Absatz der Einleitung folgende Fassung: „Das Eurosystem bietet Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundene Dienste in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement, was TARGET-Dienste beinhaltet, zu denen die Dienste T2, T2S und TIPS sowie das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) (‚Infrastrukturdienste des Eurosystems‘) zählen.“ b) Kapitel 1 Abschnitt 2 dritter Absatz erhält folgende Fassung: „Der MIB setzt sich aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zusammen, und zwar wie folgt: a) neun Mitgliedern der NZBen des Eurosystems (mit Stimmrecht), sodass mindestens 85 % der Beiträge der NZBen des Euro-Währungsgebiets zum Kapital der EZB (d. h. 85 % des Kapitalschlüssels des Eurosystems) auf diese Weise vertreten sind; b) einem Mitglied je nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender NZB, die mindestens eine Währungsteilnahmevereinbarung unterschrieben hat (zwei davon vom Vorsitzenden des MIB auf Vorschlag der Lenkungsgruppen für Nicht-Euro-Währungen benannt, mit Stimmrecht); und c) zwei nicht einer Zentralbank angehörenden Mitgliedern (ohne Stimmrecht), von denen eines über Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Zahlungsverkehr und eines über Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Wertpapier verfügen muss.“ c) Kapitel 2 Abschnitt 4 zweiter Absatz erhält folgende Fassung: „Die Informelle Gruppe für Marktinfrastruktur des Eurosystems (Eurosystem Informal Group for Market Infrastructure — EIG) setzt sich aus Vertretern zusammen, die von beim MIB nicht vertretenen NZBen des Eurosystems ernannt werden. Die EIG erhält gleichzeitig mit den Mitgliedern des MIB unmittelbaren Zugriff auf die gesamte Dokumentation des MIB, einschließlich der Tagesordnungen und Sitzungsprotokolle des MIB. Die EIG kann im Rahmen schriftlicher Verfahren des MIB oder vor den Sitzungen des MIB schriftlich Stellung nehmen, damit ihr Standpunkt vom MIB gebührend berücksichtigt werden kann. Die EIG-Mitglieder können ferner beim Vorsitzenden beantragen, am MIB teilzunehmen, wenn sie ein besonderes Interesse an einem Thema haben. Der Vorsitzende ist dafür zuständig, die NZBen des Eurosystems in Kenntnis zu setzen, die seines Erachtens ein besonderes Interesse haben könnten und kann darüber hinaus dem MIB jene Punkte zur Kenntnis bringen, die von dieser NZB angeführt worden sind.“ 3. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Die ersten beiden Absätze der Einleitung erhalten folgende Fassung: „Der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die vom EZB-Rat ernannt werden. Die Mitglieder müssen ausschließlich im besten Interesse des Eurosystems handeln und die Mitglieder der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen müssen im besten Interesse der Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundenen Dienstleistungen des Eurosystems in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement handeln, darunter TARGET-Dienste, zu denen T2, T2S und TIPS sowie das ECMS (‚Infrastrukturdienste des Eurosystems‘) gehören, für welche diese mindestens eine Währungsteilnahmevereinbarung unterschrieben haben. Mitglieder müssen ausreichend Zeit für ihre aktive Beteiligung an der Arbeit des MIB aufwenden. Der MIB ist das Leitungsorgan, das den EZB-Rat dabei unterstützt, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Infrastrukturdienste des Eurosystems sowie die Steuerung von Projekten mit Bezug zu bestehenden oder neuen Infrastrukturdiensten des Eurosystems (nachfolgend die ‚Infrastrukturprojekte des Eurosystems‘ oder ‚Projekte‘) im Einklang mit den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen, dem technologischen Fortschritt, dem für Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems anwendbaren rechtlichen Rahmen sowie den Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung unter vollumfänglicher Wahrung der Mandate der nach Artikel 9 der EZB-Geschäftsordnung eingesetzten ESZB-Ausschüsse zu gewährleisten. Der MIB erstattet den Beschlussorganen der EZB Bericht.“ b) Die Absätze 4 und 5 der Einleitung erhalten folgende Fassung: „Die in Artikel 37.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die ‚ESZB-Satzung‘) vorgesehene Geheimhaltungspflicht gilt sowohl für Mitarbeiter der EZB als auch für Mitarbeiter einer nationalen Zentralbank (NZB), die Aufgaben des ESZB erfüllen, und erfasst unter anderem vertrauliche Informationen in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse oder jegliche Informationen, die einen kommerziellen Wert haben. Eine entsprechende Verpflichtung obliegt den nicht einer Zentralbank angehörenden Mitgliedern des MIB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglieder des MIB. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder müssen ferner alle zusätzlichen Verhaltensregeln einhalten, die gegebenenfalls in den Bedingungen für ihre Ernennung vorgesehen sind. Es ist angemessen und entspricht einer guten Verwaltungspraxis, dass die Beschäftigungsbedingungen, die für den Vorsitzenden des MIB gelten und die anwendbaren Vorschriften, die für die Mitglieder des MIB gelten, die Mitarbeiter einer NZB sind, Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex (‚Kodex‘) vorsehen sollten. Eine entsprechende Bestimmung gilt für die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB.“ c) Abschnitt 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) ‚Stellvertretender Vorsitzender‘ die Person, die vom EZB-Rat aus der Mitte der Mitglieder des MIB zur Unterstützung des Vorsitzenden ernannt wurde. Der Stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und führt den Vorsitz in Sitzungen des MIB bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden im Einklang mit der vorab festgelegten Tagesordnung der jeweiligen Sitzung.“ 4. Anhang IV erhält folgende Fassung: „ANHANG IV VERFAHREN UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE AUSWAHL, ERNENNUNG UND ERSETZUNG DER NICHT EINER ZENTRALBANK ANGEHÖRENDEN MITGLIEDER DES MARKTINFRASTRUKTURRATS 1.   Ernennung der Mitglieder 1.1. Die Europäische Zentralbank (EZB) veröffentlicht einen Aufruf zur Interessenbekundung für die Ernennung als nicht einer Zentralbank angehörende Mitglieder des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) und zur Erstellung einer Reserveliste. Der Aufruf zur Interessenbekundung wird gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/2) (*1) durchgeführt. Beim Verfahren werden die allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Vergabe berücksichtigt. 1.2. Im Aufruf zur Interessenbekundung wird unter anderem Folgendes aufgeführt: a) die Aufgaben des MIB, b) die Aufgaben der nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder innerhalb des MIB, c) die Auswahlkriterien, d) die relevanten finanziellen Aspekte und e) das Bewerbungsverfahren, einschließlich einer Frist für den Eingang von Bewerbungen. 1.3. Der Aufruf zur Interessenbekundung wird gleichzeitig im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht. Im Fall von Unstimmigkeiten geht die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung anderen Fassungen vor. 1.4. Die Frist für den Bewerbungseingang muss mindestens 35 Kalendertage nach der Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union betragen. 2.   Auswahlverfahren 2.1. Das Direktorium bewertet die Bewerber anhand der im Abschnitt 3 dieses Anhangs festgelegten Auswahlkriterien. 2.2. Der Vorsitzende des MIB, Vertreter der nationalen Zentralbanken des Eurosystems und Mitarbeiter der EZB können das Direktorium beim Ausfüllen der Formulare zur Bewertung der einzelnen Bewerber unterstützen; diese enthalten eine Zusammenfassung der anhand der Auswahlkriterien für das Mandat vorliegenden Vorzüge und Schwächen des betreffenden Bewerbers sowie eine Empfehlung zur Ernennung entsprechend seiner Eignung. 2.3. Der EZB-Rat ernennt die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktoriums der EZB. 2.4. Zwei Bewerber werden sofort ernannt, und es wird eine Reserveliste von Bewerbern für künftige freie Stellen erstellt. 3.   Auswahlkriterien 3.1. Es gelten folgende Auswahlkriterien: a) Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Zahlungsverkehr oder im Bereich Wertpapier, entweder als Anbieter oder als Nutzer von Dienstleistungen in diesen Bereichen, sowie Fachkenntnisse über den Finanzsektor der Union insgesamt; b) mindestens 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit den bedeutenden Akteuren auf den Finanzmärkten der Union; c) einschlägige Erfahrung, vorzugsweise im Projektmanagement; d) die Fähigkeit, sich in englischer Sprache effektiv verständigen zu können; e) die Möglichkeit, ausreichend Zeit für die Angelegenheiten des MIB aufzuwenden, und f) Einhaltung der Anforderungen an ‚unabhängige Direktoren‘ gemäß der Verordnung (EU) 2025/1355 der Europäischen Zentralbank (EZB/2025/22) (*2), in der Aufsichtsanforderungen für systemrelevante Zahlungssysteme (SIPS) festgelegt sind. 4.   Reserveliste 4.1. Die EZB hat zum Ziel, stets eine Reserveliste von Bewerbern zur Besetzung von Stellen für nicht einer Zentralbank angehörende Mitglieder zu führen. Die Reserveliste wird vom EZB-Rat genehmigt und enthält Bewerber, die sich im Rahmen der letzten Aufforderung zur Interessenbekundung beworben haben und als geeigneter Bewerber eingestuft wurden, jedoch nicht als nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied des MIB ausgewählt wurden. 4.2. Die Reserveliste bleibt für einen Zeitraum von 36 Monaten gültig, nachdem sie vom EZB-Rat genehmigt wurde. Der EZB-Rat kann die Gültigkeit der Reserveliste um einen weiteren Zeitraum von 36 Monaten verlängern, soweit dies für erforderlich erachtet wird. 4.3. Im Fall einer unbesetzten Stelle für ein nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied kann das Direktorium einen Bewerber von der Reserveliste anhand der in dieser Liste festgelegten Rangfolge auswählen und diesen dem EZB-Rat als nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied für eine 36-monatige oder kürzere Amtszeit vorschlagen. Das Mandat kann für eine weitere Amtszeit von höchstens 36 Monaten Dauer verlängert werden, sodass die Gesamtdauer der Amtszeit nicht die für die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder vorgesehene maximale Amtszeit von sechs Jahren übersteigt. 4.4. Es können keine neuen Bewerber in die Reserveliste aufgenommen werden. 4.5. Bewerber können auf ihre Daten zugreifen, diese aktualisieren oder berichtigen; hingegen können sie die für die Erfüllung der Auswahlkriterien relevanten Informationen nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist für den Aufruf zur Interessenbekundung nicht aktualisieren oder berichtigen. 5.   Ernennung 5.1. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB werden ad personam ernannt. Sie dürfen ihre Verantwortungsbereiche nicht auf ein anderes Mitglied oder Dritte übertragen. 5.2. Der EZB-Rat ernennt die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder als Mitglieder des MIB ohne Stimmrecht für eine Amtszeit von 36 Monaten, die für einen weiteren Zeitraum von höchstens 36 Monaten verlängert werden kann, sodass die Gesamtdauer der Amtszeit nicht die für nicht einer Zentralbank angehörende Mitglieder vorgesehene maximale Amtszeit von sechs Jahren übersteigt. 5.3. Die Ernennung erfolgt mittels eines Ernennungsschreibens, das die Bedingungen für die Ernennung der nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB enthält, wie vom EZB-Rat festgelegt. 6.   Erklärungen 6.1. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder verpflichten sich, den in Anhang III enthaltenen Verhaltenskodex des MIB einzuhalten. Sie sind somit verpflichtet, die in Anhang III Anlage 1 enthaltene ‚Erklärung über die Einhaltung des Verhaltenskodexes‘ zu unterzeichnen und die in Anhang III Anlage 2 enthaltene ‚Interessenerklärung‘ auszufüllen und zu unterzeichnen. 6.2. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB müssen ferner die im Aufruf zur Interessenbekundung enthaltenen Erklärungen unterzeichnen. 7.   Beendigung und Ersetzung 7.1. Im Fall eines Interessenkonflikts, einer Pflichtverletzung, der Unfähigkeit zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex und/oder einer schwerwiegenden Verfehlung eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds des MIB kann der EZB-Rat die Amtszeit des betreffenden Mitglieds beenden. 7.2. Die Amtszeit eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds gilt als beendet, wenn das betreffende Mitglied zurücktritt oder seine Amtszeit ausläuft, ohne verlängert zu werden. 7.3. Wird die Amtszeit vor dem Ende der 36-monatigen Amtsperiode beendet, gilt Abschnitt 4.2. (*1)  Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2) (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/245/oj)." (*2)  Verordnung (EU) 2025/1355 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2025 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22) (ABl. L, 2025/1355, 14.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1355/oj)." (*1)  Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2) (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/245/oj). (*2)  Verordnung (EU) 2025/1355 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2025 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22) (ABl. L, 2025/1355, 14.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1355/oj).‘ ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/77/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.