Europäische Union

2003/87/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über die Fischern gewährten Beihilfen für die Einstellung der Fischerei im Tyrrhenischen und im Ionischen Meer aus technischen Gründen (Jahr 2000) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4362) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0087. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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schfang durch technische Maßnahmen, die über die in der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände(7) (Verordnung ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 894/97(8) und später durch die Verordnung (EG) Nr. 850/98(9)) festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, eingeschränkt wird, nach Prüfung jedes einzelnen Falles als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass die durchgeführte Maßnahme auf der Grundlage von Ziffer 2.2.8 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. (35) Mit diesen Verordnungen wurden verschiedene technische Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erlassen, d. h. Maßnahmen, mit denen je nach Fischereizone Vorschriften bezüglich der Fanggeräte (Art der Fanggeräte, Größen, Maschenöffnungen, Verbotszeiten) sowie bezüglich der befischten Arten (Mindestgrößen, Verbotszeiten) festgelegt wurden. (36) Angenommen, ein allgemeines Fischereiverbot für einen bestimmten Zeitraum und in einem bestimmten Gebiet könnte, wenn auch in unterschiedlichem Maßstab, als derartige technische Maßnahme angesehen werden, da die Fänge durch strengere Maßnahmen als die in der Verordnung vorgesehenen Mindestanforderungen begrenzt werden sollen, dann könnten auch die von den italienischen Behörden durchgeführten sozialen Begleitmaßnahmen auf der Grundlage von Ziffer 2.2.8 der Leitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten. (37) Nach Ziffer 2.2.8 muss die Kommission jedoch jeden Einzelfall prüfen und die Maßnahmen dürfen nicht über eine Größenordnung hinausgehen, die unbedingt erforderlich ist, damit das angestrebte Ziel der Bestandserhaltung erreicht werden kann. Die Maßnahme ist also nicht automatisch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Sie muss von ihren Zielen her und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die von den betreffenden Fischern ausgeübte Fangtätigkeit gerechtfertigt sein. (38) Italien weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Kommission für die Jahre 1998 und 1999 bereits eine Beihilferegelung desselben Typs auf der Grundlage von Ziffer 2.2.8 genehmigt hat. Die italienische Regierung hat jedoch, abgesehen vom allgemeinen Ziel der Auffuellung der Biomasse der Fischereiressourcen, keine spezifische Rechtfertigung für die betreffende Maßnahme abgegeben. Die Kommission räumt daher zwar ein, dass das allgemeine Fangverbot eine technische Maßnahme im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 3094/86 bzw. (EG) Nr. 850/98 darstellt, ist jedoch der Auffassung, dass die notwendigen Voraussetzungen, um sie für ein weiteres Jahr als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzuerkennen, nicht vorliegen. D. Vereinbarkeit der Maßnahme mit Ziffer 2.10.3 der Leitlinien (39) Gemäß Ziffer 2.10.3 Unterabsatz 1 der Leitlinien können direkte Beihilfen für Arbeitnehmer, die im Sektor Fischerei und Aquakultur tätig sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn sie im Rahmen flankierender sozioökonomischer Maßnahmen Schwierigkeiten beheben sollen, die sich im Zusammenhang mit der Anpassung bzw. dem Abbau von Kapazitäten (z. B. Beihilfen für Ausbildung, Umstellung usw.) ergeben. (40) Die zu prüfende Maßnahme ist nicht getroffen worden, um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anpassung bzw. dem Abbau von Kapazitäten zu beheben. Daher ist Ziffer 2.10.3 Unterabsatz 1 nicht anwendbar. (41) Unterabsatz 2, der Beihilfen zum Vorruhestand betrifft, ist ebenfalls auszuschließen. (42) Es bleibt Unterabsatz 3, nach dem die Kommission von Fall zu Fall die übrigen sozioökonomischen Beihilfen prüft. (43) Die Kommission schließt aus der Stellungnahme der italienischen Fischerverbände, denen die italienischen Behörden zugestimmt haben, dass die Maßnahme der Erhaltung der bestehenden Arbeitsverträge dient. Mit der Regelung wird also verhindert, dass die Seeleute entlassen werden. Es ist zwar wahrscheinlich, dass nach der vorübergehenden Einstellung dieselben Seeleute wieder eingestellt würden, aber eine Garantie dafür gibt es nicht. Die gewährte Beihilfe könnte als eine Art Entschädigung für vorübergehende Arbeitslosigkeit betrachtet werden, die es ermöglicht, dass die Fischer ihren Arbeitsplatz und ihren Anspruch auf Sozialversicherung behalten. Da diese Entschädigung dem garantierten Mindestlohn entspricht, besteht nicht die Gefahr, dass die Entschädigung höher ist als der Lohn, den sie bei fortgesetzter Tätigkeit während des betreffenden Zeitraums erhalten hätten. (44) In den kommenden Jahren können die Beihilfen nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anerkannt werden, wenn sie im Rahmen eines Plans zum Schutz der Ressourcen gemäß Ziffer 2.2.2 der zurzeit geltenden Leitlinien gewährt werden. Für das Jahr 2000 gab es keinen derartigen Plan. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die betreffende Maßnahme ausnahmsweise gemäß Ziffer 2.10.3 Unterabsatz 3 der Leitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten kann. VI SCHLUSSFOLGERUNGEN (45) Die staatliche Beihilfe, die Italien mit Artikel 5 des Dekrets Nr. 265 vom 26. September 2000, umgewandelt in Gesetz Nr. 343 vom 23. November 2000, eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (46) Die Kommission stellt fest, dass Italien mit der Durchführung der genannten Beihilfemaßnahme gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Die Beihilfe ist aber dennoch gemäß Ziffer 2.10.3 Unterabsatz 3 der Leitlinien von 1997 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfemaßnahmen, die Italien mit Artikel 5 des Dekrets Nr. 265 vom 26. September 2000, umgewandelt in Gesetz Nr. 343 vom 23. November 2000, zugunsten der Fischer eingeführt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. November 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 25 vom 29.1.2002, S. 9. (3) ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12. (4) ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7. (5) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. (6) Dieser Ausschuss, dessen Konsultation bei der Gewährung der Entschädigungen im Rahmen eines Plans zur Wiederauffuellung eines Bestands gemäß Artikel 16 Absatz 1 vorgesehen ist, wurde gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1) eingesetzt. (7) ABl. L 288 vom 11.10.1986, S. 1. (8) ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1. (9) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.