Europäische Union

69/304/EWG: Beschluß des Rates vom 28. Juli 1969 über den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz über den Textil-Veredelungsverkehr

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Avis juridique important | 31969D0304 69/304/EWG: Beschluß des Rates vom 28. Juli 1969 über den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz über den Textil-Veredelungsverkehr Amtsblatt Nr. L 240 vom 24/09/1969 S. 0005 - 0005 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0045 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0045 BESCHLUSS DES RATES vom 28. Juli 1969 über den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz über den Textil-Veredelungsverkehr (69/304/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 111, 114 und 228, gestützt auf den Beschluß des Rates vom 27. Juni 1968 zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Zollverhandlungen mit der Schweiz im Hinblick auf die Ablösung der früher von Deutschland, Frankreich und Italien geschlossenen bilateralen Abkommen über den Veredelungsverkehr mit bestimmten Spinnstoffwaren durch ein Gemeinschaftsabkommen, nach Kenntnisnahme von dem Bericht der Kommission - BESCHLIESST: Artikel 1 Im Namen der Gemeinschaft wird eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz über den Textil-Veredelungsverkehr geschlossen, deren Wortlaut diesem Beschluß als Anhang beigefügt ist. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die zur Unterzeichnung der Vereinbarung befugten Personen zu bestellen und ihnen die zur Verpflichtung der Gemeinschaft notwendigen Befugnisse zu übertragen. Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 1969. Im Namen des Rates Der Präsident P. LARDINOIS ANHANG VEREINBARUNG zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Textil-Veredelungsverkehr DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT einerseits, DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT andererseits - in dem Bestreben, - den seit vielen Jahren bestehenden Textil-Veredelungsverkehr zwischen der Schweiz und den angrenzenden Staaten Deutschland, Frankreich und Italien aufrechtzuerhalten; - diesen den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen, namentlich unter Berücksichtigung der Verwirklichung der Zollunion zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande) am 1. Juli 1968; - die Leistungskapazität der Textil-Ausrüstungsindustrien beider Parteien im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten und der Regeln des internationalen Handels bestmöglich zu nutzen - SCHLIESSEN FOLGENDE VEREINBARUNG: 1. Bestimmte Textilwaren, die in den beiden Zollgebieten veredelt worden sind, werden zu den Bedingungen der nachstehenden Absätze 2 und 3 beiderseitig ohne Erhebung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen. 2. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eröffnet ein auf der Grundlage des bisher zwischen den Parteien getätigten Veredelungsverkehrs berechnetes Jahreskontingent von 1 870 000 Rechnungseinheiten Wertzuwachs für die im Anhang I der vorliegenden Vereinbarung aufgeführten Waren und die in der Schweiz vorgenommenen Veredelungsarbeiten. 3. Die Schweiz eröffnet Möglichkeiten von gleichem Ausmaß für die im Anhang II der vorliegenden Vereinbarung aufgeführten Waren und die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgenommenen Veredelungsarbeiten. 4. Eine Gemischte Kommission wird eingesetzt. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und aus Vertretern der Schweiz ; sie tritt jährlich einmal zusammen sowie in Ausnahmefällen auch auf Verlangen einer Partei, um - die Entwicklung des gegenseitigen Textil-Veredelungsverkehrs zu beobachten, - gegebenenfalls erforderliche Vorschläge für die Anpassung dieses Verkehrs an die neueste technische und wirtschaftliche Entwicklung auszuarbeiten, - zollfremde Hemmnisse und Schwierigkeiten zu verhüten, die sich beim Zollverfahren im Rahmen des Veredelungsverkehrs ergeben, - für eine ausgewogene Entwicklung des Veredelungsverkehrs Sorge zu tragen, insbesondere unter Berücksichtigung der traditionellen Beziehungen und der Leistungskapazität der Textil-Ausrüstungsindustrien beider Parteien und der Zweckmässigkeit eines zunehmend besseren Ausgleichs zwischen den Anhängen I und II im Hinblick auf die Veredelungsarbeiten und die Waren sowie die Wertbeträge und die anderen für sie geltenden Bedingungen. Die Gemischte Kommission arbeitet gegebenenfalls Vorschläge aus, um die genannten Ziele zu erreichen. 5. In dem Bestreben, die Arbeit der Gemischten Kommission zu erleichtern und die Entwicklung des betreffenden Verkehrs verfolgen zu können, verpflichten sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Schweiz, halbjährlich alle verfügbaren statistischen Unterlagen auszutauschen. 6. Hinsichtlich des territorialen Geltungsbereichs dieser Vereinbarung wird das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein als zum Zollgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehörig betrachtet, solange der Zollunionsvertrag zwischen den beiden Ländern in Kraft ist. 7. Die Vereinbarung tritt am 1. September 1969 in Kraft. Die Ausserkraftsetzung der nachfolgenden bilateralen Abkommen zum gleichen Zeitpunkt wird durch Notenaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den anderen Vertragsparteien bestätigt: - Zusatzabkommen vom 25. April 1952, einschließlich Briefwechsel IV a/b vom 25. April 1952, in der Fassung des Zusatzabkommens vom 1. November 1957 zum Zollvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1951; - Übereinkunft zwischen der französischen und schweizerischen Regierung mit Briefwechsel vom 1. Mai 1946; - Zusatzprotokoll vom 20. Juni 1936 und Artikel 6 des Handelsvertrags zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923. 8. Diese Vereinbarung wird vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Sofern keine Kündigung erfolgt, wird sie stillschweigend für eine Dauer von zwei Jahren verlängert. Die Vereinbarung kann spätestens 6 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung laufen die begonnenen Geschäfte in den Fristen und unter den Bedingungen weiter, die ursprünglich vorgesehen waren. 9. Diese Vereinbarung ist in zwei Urschriften, jede in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Brüssel, den 1. August 1969 Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft W. ERNST Bern, den 1. August 1969 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft A. WEITNAUER ANHANG I des Abkommens PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ZUGUNSTEN DER SCHWEIZ I. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft eröffnet für den passiven Veredelungsverkehr ein zollfreies Jahreskontingent von 1 870 000 Rechnungseinheiten Wertzuwachs. Dieses Kontingent schließt eine Reserve von etwa 9 % (1) ein und wird, was die Veredelungsarbeiten und die in diesem Verkehr zugelassenen Waren betrifft, wie folgt aufgeteilt: a) 1 650 000 Rechnungseinheiten für Veredelungsarbeiten an Geweben der Kapitel 50 bis 57 des Gemeinsamen Zolltarifs; b) 143 000 Rechnungseinheiten für das Zwirnen und Texturieren (auch in Verbindung mit anderen Veredelungsarbeiten) von Garnen der Kapitel 50 bis 57 des Gemeinsamen Zolltarifs; c) 77 000 Rechnungseinheiten für Veredelungsarbeiten an Waren, die in den nachfolgenden Nummern des Gemeinsamen Zolltarifs erfasst sind: - Nr. 58.04 (Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der Tarifnummern 55.08 und 58.05); - Nr. 58.05 (Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen (bolducs), ausgenommen Waren der Tarifnummer 58.06); - Nr. 58.07 (Chenillegarne ; Gimpen (andere als umsponnene Garne der Tarifnummer 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar) ; Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware ; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen); - Nr. 58.08 (Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert); - Nr. 58.09 (Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert ; Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv) und - Nr. 60.01 (Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert). II. Die Verwaltung dieses Kontingents erfolgt nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln. III. Als Veredelungsarbeiten gelten: a) im Sinne von Punkt I Buchstaben a) und c) : das Bleichen, Färben, Bedrucken, Beflocken, Imprägnieren, Appretieren und andere Veredelungsarbeiten, die das Aussehen oder die Qualität, nicht aber die Natur der Ware verändern; b) im Sinne von Punkt I Buchstabe b) : das Zwirnen und Texturieren, auch in Verbindung mit dem Spulen dem Färben und anderen Veredelungsarbeiten, die das Aussehen, die Qualität oder die Aufmachung, nicht aber die Natur der Ware verändern. (1)Diese Reserve ist in den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Kontingenten mit eingeschlossen. ANHANG II des Abkommens PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR DER SCHWEIZ ZUGUNSTEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT I. Die in Absatz 3 der Vereinbarung genannte Gegenleistung der Schweiz für den passiven Veredelungsverkehr wird wie folgt auf die Veredelungsarbeiten und die in diesem Verkehr zugelassenen Waren aufgeteilt: 1. Bedrucken (auch in Verbindung mit anderen Veredelungsarbeiten) von Geweben der in den nachgenannten Nummern des Gebrauchszolltarifs 1959 erfassten Art: a) Nrn. 5009, 5010, ex 5104 aus endlosen künstlichen Spinnstoffen : unbeschränkte zollfreie Zulassung; b) Nrn. ex 5104 aus endlosen synthetischen Spinnstoffen, 5202, 5311, 5312, 5313, 5405, 5507, 5508, 5509, 5607, 5709, 5710, 5711, 5712 : im Rahmen des bisherigen Leistungssystems, nach dem im Einzelfall mindestens 50 % des Gesamtumsatzes der in der Schweiz zum Bedrucken bestimmten Gewebe zollfrei zugelassen werden; 2. Färben oder Bleichen (auch in Verbindung mit anderen Veredelungsarbeiten) von Geweben der folgenden Nummern des Gebrauchszolltarifs 1959 : Nrn. 5009, 5010, 5104, 5607 : zollfreie Zulassung im Rahmen eines Jahreskontingents von 440 000 Rechnungseinheiten Wertzuwachs; 3. Bedrucken, Färben, Bleichen oder jede andere Veredelungsarbeit an gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nr. 6001 des Gebrauchszolltarifs 1959 : zollfreie Zulassung im Rahmen eines Jahreskontingents von 100 000 Rechnungseinheiten Wertzuwachs; 4. Zwirnen von Grège-Seide der Nrn. 5002 bis 5004 des Gebrauchszolltarifs 1959 : zollfreie Zulassung im Rahmen eines Jahreskontingents von 250 000 Rechnungseinheiten Wertzuwachs; 5. für vorstehend nicht genannte Veredelungsarbeiten an Garnen aus Spinnstoffen aller Art und an Geweben im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 59 des Gebrauchszolltarifs 1959 : zollfreie Zulassung, soweit ein technisches Bedürfnis besteht. II. Als Veredelungsarbeiten im Sinne von Punkt I gelten die in Punkt III des Anhangs I umschriebenen Bearbeitungen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.