Europäische Union

2003/5/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (COMP/33.133 — B: Natriumkarbonat — Solvay, CFK) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3794) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Solvay keinerlei Kontakt zu CFK implizieren, ebenso wenig wie die Hinweise auf ein "Angebot" von Solvay oder auf einen "Kompromiss". Auf der Zusammenkunft vom 14. März 1989 zwischen DSW auf der einen Seite und CFK und Kali & Salz auf der anderen Seite sei einfach die Frage einer möglichen Beteiligung von Solvay an dem Soda-Geschäftsbereich von CFK erörtert worden: erst auf dieser Zusammenkunft habe Solvay CFK erstmals von den Überlegungen in Kenntnis gesetzt, das Überleben des Unternehmens zu unterstützen, doch seien keine konkreten Vereinbarungen getroffen worden, und die Zusammenkunft habe niemals ein Ergebnis gebracht. (50) Solvay hielt es nicht für erforderlich vorzuschlagen, dass die beteiligten Personen ausfindig gemacht werden, damit sie die faktischen Argumente bestätigen; ebenso wenig beantragte Solvay eine mündliche Anhörung. (51) CFK hat ihrerseits jede Beteiligung an einer Absprache geleugnet; diese Gesellschaft hat keine Erklärung zu den bei DSW beschlagnahmten Unterlagen geben können und erklärt, dass es an Solvay - und nicht an CFK - wäre, zu diesem Punkt Erklärungen abzugeben. Ihre eigenen Unterlagen enthielten nichts, was sie mit irgendeiner Geheimabrede in Verbindung bringen könnte. (52) Die Kommission weist die von Solvay gegebenen Erklärungen, die in jedem Fall in völligem Widerspruch zu den Aussagen der eigenen Unterlagen stehen, als absolut unglaubwürdig zurück. Ebenso aufschlussreich ist es, dass einige der fraglichen Dokumente per Telefax von DSW an den Solvay-Hauptsitz in Brüssel übermittelt wurden, dass aber keine Spur davon zu finden ist, dass sie dort eingegangen sind. Was die Argumente von CFK betrifft, so steht fest, dass bei einem Unternehmen vorgefundene Dokumente, die ein anderes Unternehmen belasten, sowohl gegen das eine als auch gegen das andere Unternehmen beweiskräftig sind (siehe Randnummer 164 des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen 40/73-48/73, 50/73, 54/73-56/73, 111/73 und 114/73, Suiker Unie und andere gegen die Kommission)(8). In jedem Fall finden sich mehrere detaillierte Hinweise in den internen Unterlagen von CFK, die ihren Widerhall in den bei Solvay vorgefundenen Unterlagen finden und deren Informationsgehalt Solvay nicht hätte bekannt sein können, wenn er Solvay nicht mitgeteilt worden wäre. CFK konnte keine Erklärung für die Übereinstimmung von Hinweisen in ihren eigenen Unterlagen mit denen eines anderen Herstellers geben. TEIL II RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 81 EG-Vertrag 1. Artikel 81 Absatz 1 (53) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. (54) Artikel 81 Absatz 1 nennt als Beispiele verbotener Vereinbarungen ausdrücklich die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise und die Einschränkung, Kontrolle oder Aufteilung der Märkte. 2. Vereinbarungen/aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (55) Nach Artikel 81 Absatz 1 sind sowohl Vereinbarungen als auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten. Im vorliegenden Fall ist die Unterscheidung zwischen diesen beiden Formen der verbotenen Abrede zwar nicht ausschlaggebend, doch ist nach Auffassung der Kommission das Vorgehen von Solvay und CFK eindeutig als "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 zu qualifizieren. (56) Von dem Bestehen einer "Vereinbarung" kann ausgegangen werden, wenn die Parteien Übereinstimmung über einen Plan erzielt haben, der ihre geschäftliche Unabhängigkeit einschränkt oder einzuschränken geeignet ist, indem er ihr gegenseitiges Vorgehen oder ihr Nichttätigwerden auf dem Markt in den Grundzügen festlegt. Es ist nicht erforderlich, dass die Parteien diesen Plan als rechtsverbindlich ansehen; wenn ihnen die Unrechtmäßigkeit ihres Vorgehens bewusst ist, ist nicht zu erwarten, dass sie diesem Plan Vertragskraft verleihen. Es ist weder erforderlich, dass es Vollstreckungsverfahren gibt, noch, dass ein derartiger Vertrag schriftlich niedergelegt ist. 3. Einschränkung des Wettbewerbs (57) Im vorliegenden Fall bezweckt und bewirkt die Vereinbarung eindeutig die Einschränkung des Wettbewerbs. (58) Der Zweck der Vereinbarung bestand eindeutig darin, eine Marktstabilität auf künstliche Weise herbeizuführen. Als Gegenleistung für die Rückkehr zu einem Preisverhalten, das von Solvay als nicht störend angesehen wurde, wurde CFK ein Mindestanteil am deutschen Markt garantiert. Indem Solvay die Mengen vom Markt nahm, die CFK nicht verkaufen konnte, sorgte Solvay dafür, dass das Preisniveau nicht durch den Wettbewerb verringert werden konnte. Aus den Unterlagen geht eindeutig hervor, dass die Vereinbarungen durchgeführt wurden und ihren beabsichtigten Zweck erfuellten. Klassische kartellartige Vereinbarungen dieser Art schränken naturgemäß den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 ein. 4. Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (59) Die Tatsache, dass die garantierte Mindestabsatzmenge sich lediglich auf Verkäufe auf dem deutschen Markt bezog, schließt die Anwendung von Artikel 81 keineswegs aus. Aus der Beteiligung von Solvay in Brüssel folgt eindeutig, dass die Vereinbarung ein Teil von Solvays allgemeiner Politik zur Kontrolle des Marktes von kalzinierter Soda in der EG war. Mit der Vereinbarung zwischen Solvay und CFK wurde nicht nur die Einschränkung des Wettbewerbs in einem wichtigen Teil des Gemeinschaftsmarktes, sondern auch die Aufrechterhaltung starrer Marktstrukturen und die Trennung der nationalen Märkte bezweckt. Ferner wären wahrscheinlich die von Solvay unter der Garantiezusage abgenommenen Mengen von CFK auf anderen Märkten in der Gemeinschaft abgesetzt worden, wenn es die Vereinbarung nicht gegeben hätte. 5. Schlussfolgerung (60) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Solvay und CFK gegen Artikel 81 verstoßen haben, indem sie seit etwa 1986 bis Ende 1990 vereinbart haben, dass Solvay CFK eine jährliche Mindestabsatzmenge auf dem deutschen Markt garantieren und die Fehlmengen aufkaufen würde. B. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (61) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis zu 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 oder Artikel 82 des Vertrags verstoßen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. 1. Schwere des Verstoßes (62) Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Auffassung der Kommission um einen schwerwiegenden Verstoß. Marktaufteilungsvereinbarungen stellen naturgemäß erhebliche Wettbewerbseinschränkungen dar. Im vorliegenden Fall schränkten die Parteien den Wettbewerb untereinander durch eine Regelung ein, die künstliche Bedingungen einer Marktstabilität herstellen sollte. Solvay ging auf die mengenmäßigen Zielvorstellungen von CFK ein, ohne dass die betreffenden Mengen auf dem Verbrauchermarkt zu einem wettbewerbsfähigen Preis abgesetzt zu werden brauchten. Außerdem wurden die Vereinbarungen unter striktester Geheimhaltung durchgeführt. 2. Geltungsdauer (63) Angesichts der Weigerung der Unternehmen, irgendwelche Auskünfte zu erteilen, lässt sich nicht mit Genauigkeit ermitteln, wann die Garantievereinbarung getroffen wurde. Jedenfalls wurden die Vereinbarungen erstmals auf die Verkäufe von CFK für das Jahr 1987 angewandt. Bei der Festsetzung der Geldbußen ist deshalb davon auszugehen, dass die Vereinbarung irgendwann im Laufe des Jahres 1987 geschlossen wurde. (64) Bei der Festsetzung der Höhe der gegen jedes Unternehmen zu verhängenden Geldbuße berücksichtigt die Kommission die marktbeherrschende Stellung von Solvay als führender Hersteller in der Bundesrepublik Deutschland und in der Gemeinschaft. Solvay ging davon aus, dass es in dieser Eigenschaft in besonderem Maße für die Sicherung der "Marktstabilität" verantwortlich war. CFK war ein verhältnismäßig kleiner Sodahersteller, aber ein fügsamer Partner in dem unzulässigen Geschäft. (65) Die Zuwiderhandlung wurde überlegt begangen, und beide Parteien müssen von der offensichtlichen Unvereinbarkeit ihrer Vereinbarungen mit dem Gemeinschaftsrecht gewusst haben. (66) Gegen Solvay wurden von der Kommission bereits verschiedentlich erhebliche Geldbußen wegen unzulässiger Absprachen in der chemischen Industrie verhängt, in den Entscheidungen 85/74/EWG - Peroxide(9), 86/398/EWG - Polypropylen(10) und 89/190/EWG - PVC(11). Seine Aktivitäten im Bereich Soda wurden von der Kommission in den Jahren 1980 bis 1982 untersucht. Obgleich sich die Kommission damals insbesondere mit den ausschließlichen Liefervereinbarungen des Herstellers mit den Abnehmern befasste, müssen die für das Sodageschäft verantwortlichen Stellen von der Notwendigkeit der Beachtung des Gemeinschaftsrechts gewusst haben. C. Verfahren vor dem Gericht Erster Instanz und dem Gerichtshof (67) Am 19. Dezember 1990 erließ die Kommission in dieser Sache in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag die Entscheidung 91/298/EWG. Sie kam darin zu dem Ergebnis, dass Solvay und CFK eine Zuwiderhandlung begangen hatten und verhängte gegen Solvay eine Geldbuße in Höhe von 3 Mio. ECU und gegen CFK eine Geldbuße in Höhe von 1 Mio. ECU. Die Entscheidung wurde den Unternehmen mit Einschreiben vom 1. März 1991 zugestellt. Am 2. Mai 1991 klagte Solvay vor dem Gericht Erster Instanz auf Aufhebung der Entscheidung. CFK hat gegen die Entscheidung (die im Hinblick auf dieses Unternehmen rechtswirksam bleibt) keine Rechtsmittel eingelegt und die Geldbuße von 1 Mio. ECU gezahlt. Am 10. April 1992 brachte Solvay eine Ergänzung der Replik vor, in dem es einen neuen Klagegrund hervor hob, um die Feststellung der Inexistenz der strittigen Entscheidung im Anschluss an das Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 - BASF und andere gegen Kommission(12) - zu erreichen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-137/92 P - Kommission gegen BASF und andere(13) - erging am 15. Juni 1994; darin wurde die Entscheidung der Kommission mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Kommission gegen Artikel 12 ihrer Geschäftsordnung verstoßen habe, wonach die Entscheidung in den verbindlichen Sprachfassungen durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs festzustellen ist. (68) In seinem Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-31/91 - Solvay gegen Kommission (Solvay I)(14) - zu der am 19. Dezember 1990 in dieser Angelegenheit erlassenen Entscheidung 91/298/EWG der Kommission(15) befand das Gericht Erster Instanz, dass die von Solvay vorgebrachten neuen Klagegründe zulässig waren und erklärte die Entscheidung wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 230) für nichtig, weil die streitige Entscheidung vor ihrer Zustellung nicht festgestellt worden sei. (69) Die Kommission legte gegen dieses Urteil beim Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel ein. Der Gerichtshof wies die Rechtsmittel der Kommission in seinem Urteil vom 6. April 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-287/95 P und C-288/95 P(16) zurück. (70) In seinem sogenannten PVC-II-Urteil vom 20. April 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 - LVM und andere gegen Kommission(17) - befand das Gericht Erster Instanz, dass die Kommission berechtigt ist, eine Entscheidung neu zu erlassen, wenn diese allein aufgrund von Formfehlern für nichtig erklärt wurde. Eine neue Entscheidung kann also erlassen werden, ohne dass ein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet werden muss. Die Kommission braucht keine erneute mündliche Anhörung zu veranstalten, wenn der Wortlaut der neuen Entscheidung gegenüber der ersten Entscheidung keine neuen Beschwerdepunkte enthält. Das Gericht entschied ferner, dass die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen nicht verletzt werden, wenn die neue Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlassen wird. (71) Das Gericht Erster Instanz bestätigte die Kommission auch in ihrer Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(18). (72) Nach dieser Verordnung verjährt die Befugnis der Kommission, wegen schweren Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen zu verhängen, nach fünf Jahren. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist (im vorliegenden Fall also Ende 1990). (73) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Frist für die Festsetzung einer Geldbuße läuft jedoch definitiv an dem Tag aus, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße verhängt hat, d. h. zehn Jahre vom Tag der Beendigung der Zuwiderhandlung an gerechnet. (74) In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 werden einige Handlungen der Kommission aufgelistet, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wird, darunter die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend. Das Gericht Erster Instanz hat die Frage offen gelassen, ob der Erlass einer für nichtig erklärten Entscheidung an sich eine Handlung darstellt, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wird. Selbst unter der Voraussetzung, dass i) die Zuwiderhandlung am 19 Dezember 1990 beendet war, und ii) der Erlass (und die Zustellung) der für nichtig erklärten Entscheidung die Verjährungsfrist nicht unterbrochen haben, hätte die Kommission über eine Frist bis mindestens Ende 1995 verfügt, um ihre Entscheidung zu erlassen. (75) Die Verjährungsfrist ist um den Zeitraum zu verlängern, in dem das Verfahren gegen die Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig war. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 ruht die Verfolgungsverjährung, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof (in diesem Zusammenhang auch ein Verfahren vor dem Gericht Erster Instanz) anhängig ist. (76) Wie das Gericht Erster Instanz in Randnummer 1098 des PVC II-Urteils feststellte, ist der eigentliche Zweck des Artikels 3, die Verjährung ruhen zu lassen, wenn die Entscheidung über das Vorliegen der Zuwiderhandlung und die Festsetzung einer Geldbuße für nichtig erklärt wird. Die Verjährung ruhte somit, solange wegen der Entscheidung 91/298/EWG vor dem Gericht Erster Instanz und dem Europäischen Gerichtshof ein Verfahren anhängig war. (77) Solvay erhob am 2. Mai 1991 Klage vor dem Gericht Erster Instanz, das am 29. Juni 1995 sein Urteil erließ. Die Rechtsmittel der Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof wurden durch Antrag vom 30. August 1995 eingelegt, das Urteil erging am 6. April 2000. Selbst wenn der Zeitraum zwischen dem Urteil des Gerichts Erster Instanz und der Rechtsmitteleinlegung beim Europäischen Gerichtshof nicht berücksichtigt wird, ruhte die Verjährung mindestens acht Jahre, neun Monate und vier Tage. (78) Wird der Zeitraum, in dem die Verjährung ruhte, zum Ablauf der normalen Verjährungsfrist am 19. Dezember 1995 hinzu gerechnet, hat die Kommission bis September 2004 Zeit, die für nichtig erklärte Entscheidung neu zu erlassen. - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Solvay et Cie SA, jetzt Solvay SA ("Solvay"), hat dadurch gegen Artikel 85 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 81 EG-Vertrag) verstoßen, dass es seit etwa 1987 bis mindestens Ende 1990 an einer Marktaufteilungsvereinbarung teilgenommen hat, aufgrund der Solvay CFK eine auf der Grundlage des Jahresabsatzes von CFK im Jahr 1986 berechnete jährliche Mindestabsatzmenge an kalzinierter Soda auf dem deutschen Markt garantierte und CFK einen Ausgleich durch Aufkauf etwaiger Fehlmengen bis zur garantierten Mindestabsatzmenge gewährte. Artikel 2 Wegen des in Artikel 1 genannten Verstoßes wird Solvay mit einer Geldbuße in Höhe von 3 Mio. EUR belegt. Die Geldbuße ist binnen drei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung auf folgendes Konto einzuzahlen: Konto-Nr. 642-0029000-95 Europäische Kommission Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) Code SWIFT: BBVABEBB - Code IBAN: BE76 6420 0290 0095 Avenue des Arts/Kunstlaan 43 B-1040 Brüssel. Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen fällig. Hierfür gilt der Satz, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptrückfinanzierungsgeschäfte berechnet. Stichtag ist der erste Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erging. Hinzu kommt ein Aufschlag von 3,50 Prozentpunkten, d. h. 8,32 %. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Solvay SA, rue du Prince Albert/Prins Albertstraat 33, B-1050 Brüssel, gerichtet. Gemäß Artikel 256 EWG-Vertrag ist diese Entscheidung ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 13. Dezember 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (4) ABl. L 206 vom 2.8.1984, S. 15. (5) ABl. L 311 vom 29.11.1984, S. 26. (6) ABl. L 283 vom 16.10.1990, S. 38. (7) ABl. L 152 vom 15.6.1991, S. 54. (8) Sammlung 1975, S. 1663, Randnummer 164. (9) ABl. L 35 vom 7.2.1985, S. 1. (10) ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1. (11) ABl. L 74 vom 17.3.1989, S. 1. (12) Sammlung der Rechtssprechung 1992, S. II-315. (13) Sammlung 1994, S. I-2555. (14) Sammlung der Rechtssprechung 1995, S. II-1821. (15) ABl. L 152 vom 15.6.1991, S. 16. (16) Sammlung 2000, S. I-2391. (17) Sammlung der Rechtssprechung 1999, S. II-931. (18) ABl. L 319 vom 29.11.1974, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.