Europäische Union

2002/9/EG: Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse

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Avis juridique important | 32002D0009 2002/9/EG: Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2002 S. 0010 - 0010 Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse (2002/9/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist angebracht, das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta(1) durch ein Zusatzprotokoll zu ergänzen, um Präferenzbedingungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Malta in die Gemeinschaft und für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Republik Malta vorzusehen. (2) Zu diesem Zweck sollte dem Assoziationsabkommen ein neues Protokoll hinzugefügt werden, das die Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse enthält. (3) Das Protokoll sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Für die ersten 12 Monate der Geltungsdauer des Protokolls wird für Meerbarsch (Dicentrarchus labrax), Seebrasse (Dentex dentex und Pagellus spp.) und Goldbrasse (Sparus aurata) der Unterpositionen 0302 69 94, 0302 69 61 und 0302 69 95 mit Ursprung in Malta ein Zollkontingent von 1500 Tonnen mit der laufenden Nummer 09.1461 eröffnet, für das ein Zollsatz von 7,5 % gilt. Für das Folgejahr später wird das Zollkontingent auf 1750 Tonnen zu 0 % festgelegt. Dieses Zollkontingent wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a und 308b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93(2) verwaltet. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2001. Im Namen des Rates Der Präsident L. Michel (1) ABl. L 61 vom 14.3.1971, S. 3. (2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 (ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.