Europäische Union

2005/923/EG: Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2005 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls Bodenschutz , des Protokolls Energie und des Protokolls Tourismus zur Alpenkonvention

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0923. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iligt. Die einschlägig tätigen nichtstaatlichen Organisationen können angehört werden. KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 27 Verhältnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll (1)   Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne des Artikels 2 und der anderen einschlägigen Artikel der Alpenkonvention. (2)   Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention können Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine Kündigung der Alpenkonvention gilt zugleich als Kündigung dieses Protokolls. (3)   Entscheidet die Alpenkonferenz über Fragen in Bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt. Artikel 28 Unterzeichnung und Ratifikation (1)   Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft am 16. Oktober 1998 sowie ab dem 16. November 1998 bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. (2)   Dieses Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3)   Für die Vertragsparteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geänderten Fassung. Artikel 29 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens, d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene Erklärung, e) jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung, einschließlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Bled am 16. Oktober 1998 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.