Europäische Union

92/316/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1992 über Beihilfen der niederländischen Regierung zugunsten der umweltverträglichen Beseitigung von Gülle (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0316. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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indem sie sämtlichen ihr angebotenen Dünger aufnehmen und zu diesem Zweck kontrollierbare und umweltgerechte Absatzwege für Tierzuchtbetriebe schaffen muß, die vor zunehmenden Schwierigkeiten stehen, ihre Überschüsse auf anderem Wege zu beseitigen. Die Kommission hat ausserdem das von der niederländischen Delegation auf der Zusammenkunft vom 17. Oktober 1991 vorgebrachte Argument berücksichtigt, daß die erforderlichen Verarbeitungskapazitäten dank der Regelung rechtzeitig zur Verfügung stehen würden. Die Regelung "Stimulering milieuhygiënisch verantwoorde afzet van mestoverschotten" besteht nach Einschätzung der Kommission aus zwei Bestandteilen: erstens der Finanzierung der Festkosten der SLM (Verwaltungsaufwand, Aufbau und Wartung von Lagerkapazitäten), einer allen Erzeugern, die für ihre Überschüsse über keinen anderen Absatzweg verfügen, offenstehenden Einrichtung. Indem die SLM für die niederländische Tierzuchtwirtschaft insgesamt von besonderem Nutzen ist, dürfen die von ihr angebotenen Leistungen nach Auffassung der Kommission über eine Umlage finanziert werden. Die Kommission hat bereits Beihilferegelungen in anderen Mitgliedstaaten zur Förderung sektorieller Tätigkeiten zugestimmt, die über eine steuerähnliche Abgabe auf die Inlandserzeugung (6) finanziert werden. Hinsichtlich der zunehmenden variablen Kosten der SLM für die Beförderung, Lagerung und Lieferung von Dünger in andere Landesteile oder an Verarbeitungsanlagen ist die Kommission zweitens der Auffassung, daß diese Kosten einmal vollständig über die Gebühren gedeckt werden sollten, die von den Erzeugern für die Nutzung der Leistungen der SLM zu entrichten sein werden. Im Etat der SLM für das Jahr 1992 werden die variablen Kosten nur zum Teil über Gebühren und zum anderen Teil über das Aufkommen der Umlage finanziert. Sollte sich dieser Sachverhalt verfestigen, müsste von der Gewährung von Beihilfen der niederländischen Regierung über die SLM für den Betrieb der Verarbeitungsanlagen und die Ausfuhr verarbeiteter Gülle in andere Mitgliedstaaten auszugehen sein. Solche Betriebsbeihilfen würden die Handelsbedingungen in einem mit dem gemeinsamen Interesse nicht zu vereinbarenden Ausmaß zum Nachteil der übrigen Anbieter von Düngemitteln beeinträchtigen. Eine Zustimmung zu dem zweiten Bestandteil dieser Beihilfe der niederländischen Regierung kommt deshalb nur im Anfangszeitraum für den Bau der ersten Verarbeitungsbetriebe bis Ende 1994 in Betracht. Die niederländische Regierung hat wiederholt eingeräumt, daß eine Investitionsbeihilfe von 35 % ausschließlich für den Bau der ersten grossen Verarbeitungsbetriebe in diesem Zeitraum angesichts der aussergewöhnlich hohen Risiken erforderlich sein werde. Auf gleiche Weise kann die Verwendung eines Teils des Aufkommens der Umlage zur Finanzierung anderer Aufwendungen als Infrastruktur- und Gemeinkosten der SLM als ein Beitrag zur Förderung des Aufbaus eines umweltgerechten Systems der Beseitigung von Gülle eingestuft werden, der die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigt, sofern er auf die Anfangszeit beschränkt bleibt, in der die SLM ihren Betrieb aufnimmt und die Gülleerzeuger mit dem System vertraut werden, und sofern die Finanzierung ausschließlich über die Abgaben dieses Sektors erfolgt. VI Schlußfolgerung: Die Regelung "Stimulering milieuhygiënisch verantwoorde afzet van mestoverschotten" enthält Beihilfen, die unter das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen. Die Beihilfen werden ausschließlich über eine Umlage finanziert, die auf die Erzeugung überschüssiger Gülle erhoben wird. Die Beihilfen zur Erleichterung der Festkosten der Düngerbank SLM können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag gelten. Die Beihilfen zur Erleichterung der variablen Betriebskosten der SLM können nur während der Anlaufzeit, d. h. bis 31. Dezember 1994, als vereinbar gelten. Ab 1. Januar 1995 darf letztere Beihilfe nicht mehr gewährt werden. Die Kommission wird sich anhand ihr regelmässig vorzulegender Berichte von der Einhaltung dieser Auflage überzeugen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die ausschließlich über eine Umlage auf die Erzeugung überschüssiger Gülle in den Niederlanden erhoben und zur Förderung der umweltgerechten Beseitigung überschüssiger Gülle gewährt werden soll, kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag gelten, soweit sie nicht die Festkosten für die Verwaltung und die Kosten für den Aufbau und die Wartung von Lagereinrichtungen der Stichting Landelijke Mestbank (SLM) übersteigt. Artikel 2 Die Beihilfe nach Artikel 1 kann ferner als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn mit ihr ein Teil der variablen Kosten der SLM bei der Beseitigung von Gülle in der Anlaufzeit zwischen 1992 und 1994 bestritten wird. Ab 1. Januar 1995 fällt dieser Bestandteil der Beihilfe jedoch nicht mehr unter die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag und darf von diesem Zeitpunkt an nicht mehr gewährt werden. Artikel 3 Die Niederlande legen der Kommission Jahresberichte über die Tätigkeiten der SLM und deren Finanzierung vor, damit die Kommission prüfen kann, ob die Auflagen dieser Entscheidung eingehalten werden. Artikel 4 Die Niederlande teilen der Kommission binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung die zu deren Einhaltung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 11. März 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 82 vom 27. 3. 1991, S. 3. (2) ABl. Nr. C 189 vom 20. 7. 1991, S. 5. (3) Frankreich gegen Kommission, Slg. 1987, S. 4418, Rdnr. 23. (4) Booz. Allen & Hamilton: Afzetmogelijkheden voor verwerkte dierlijke mest, Den Haag 1990. (5) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1991, S. 1. (6) Siehe Zwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 274.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.