Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1317 des Rates vom 18. Juli 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Festlegung der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts

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5.8.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 205/12 BESCHLUSS (EU) 2019/1317 DES RATES vom 18. Juli 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Festlegung der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union am 20. Dezember 2018 mit dem Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 22.1 Absatz 4 des Abkommens gewährleistet der Gemischte Ausschuss die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung des Abkommens. (2) Artikel 21.9 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss bei seiner ersten Sitzung eine Liste mit mindestens neun Personen aufstellt, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Gemäß Artikel 22.2 Absatz 3 des Abkommens können Beschlüsse des Gemischten Ausschusses auch im schriftlichen Verfahren angenommen werden. (3) Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss zur Festlegung der Liste der Schiedsrichter für die Union bindend sein wird. (4) Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Festlegung der Liste der Schiedsrichter zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2019. Im Namen des Rates Die Präsidentin T. TUPPURAINEN (1)   ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates vom 20. Dezember 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT vom … zur Festlegung der Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das am 17. Juli 2018 in Tokio unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, insbesondere auf Artikel 21.9 Absatz 1 und Artikel 22.2 Absatz 3 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren, wird entsprechend der Liste im Anhang festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am …. Im Namen des Gemischten Ausschusses Außenminister Japans Vertreter der EU ANHANG Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 21.9 Absatz 1 des Abkommens Von der Europäischen Union vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Pieter Jan KUIJPER 2. Laurence BOISSON DE CHAZOURNES 3. Giorgio SACERDOTI 4. Hélène RUIZ FABRI Von Japan vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Akio SHIMIZU 2. Ichiro ARAKI 3. Shotaro OSHIMA 4. Kozo KAWAI 5. Hironobu SAKAI Vorsitzende 1. Merit JANOW (Vereinigte Staaten) 2. David UNTERHALTER (Südafrika) 3. Christian HÄBERLI (Schweiz) 4. Armand DE MESTRAL (Kanada) 5. William DAVEY (Vereinigte Staaten) 6. Jennifer A. HILLMAN (Vereinigte Staaten)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.