Europäische Union

87/206/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 1987 zur zweiten Änderung der Entscheidung 76/806/EWG zur Festlegung ergänzender Vorschriften betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen

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Avis juridique important | 31987D0206 87/206/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 1987 zur zweiten Änderung der Entscheidung 76/806/EWG zur Festlegung ergänzender Vorschriften betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen Amtsblatt Nr. L 080 vom 24/03/1987 S. 0037 - 0038 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0005 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0005 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. März 1987 zur zweiten Änderung der Entscheidung 76/806/EWG zur Festlegung ergänzender Vorschriften betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (87/206/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/652/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Einführung neuer Baumobstarten, über die Erhebungen durchzuführen sind, empfiehlt es sich, Altersklassen und Pflanzdichte dieser Arten festzulegen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 76/806/EWG der Kommission (3) wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. März 1987 Für die Kommission Alois PFEIFFER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 218 vom 11. 4. 1976, S. 10. (2) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 16. (3) ABl. Nr. L 285 vom 16. 10. 1976, S. 34. ANHANG ALTERSKLASSEN UND PFLANZDICHTE a) Folgende Klassen werden festgelegt: 1.2.3.4 // // // // // // Apfelbäume, Birnbäume // Pfirsichbäume, Aprikosenbäume // Orangenbäume, Zitronenbäume und kleine Zitrusfrüchte // // // // 1.2.3.4 // Alter der Bäume (Jahre) // 0 - 4 5 - 9 10 - 14 15 - 24 25 Jahre und älter // 0 - 4 5 - 9 10 - 14 15 - 19 20 Jahre und älter // 0 - 4 5 - 9 10 - 14 15 - 24 25 - 39 40 Jahre und älter // // // // // Pflanzdichte (Bäume/ha) // Weniger als 400 400 - 799 800 - 1 599 1 600 und mehr // Weniger als 300 300 - 399 400 - 599 600 - 799 800 und mehr // Weniger als 250 250 - 374 375 - 499 500 - 624 625 - 749 750 und mehr // // // // b) Ausserdem können die Mitgliedstaaten bei hoher Pflanzdichte von Apfel- und Birnbäumen die Altersklasse »15 - 24 Jahre" in zwei Altersklassen unterteilen: »15 - 19 Jahre" »20 - 24 Jahre"

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.