Europäische Union

69/233/EWG: Beschluß der Kommission vom 23. Juli 1969 zur Ergänzung des Kommissionsbeschlusses vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen

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Avis juridique important | 31969D0233 69/233/EWG: Beschluß der Kommission vom 23. Juli 1969 zur Ergänzung des Kommissionsbeschlusses vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen Amtsblatt Nr. L 187 vom 31/07/1969 S. 0040 - 0040 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0217 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0333 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0217 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0358 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. Juli 1969 zur Ergänzung des Kommissionsbeschlusses vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen (69/233/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf die vorläufige Geschäftsordnung der Kommission vom 6. Juli 1967 (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Durch ihren Beschluß vom 3. April 1968 (2) sowie die ergänzenden Beschlüsse hierzu vom 2. Juli 1968 (3) und 24. Juli 1968 (4) hat die Kommission ein die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinschaftlichen Agrarmarktorganisationen regelndes System geschaffen. Die Motive, welche die Kommission zu dieser Regelung veranlassten, gelten auch für die Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Olivenöl im Sinne des Artikels 18 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2146/68 (6) ; es ist ausserdem angebracht vorzusehen, daß der Direktor der Direktion für Erzeugnisse der Sonderkulturen, Fischerei und Forsten der Generaldirektion Landwirtschaft unter denselben Bedingungen ermächtigt werden kann, die für die für die übrigen Marktorganisationen verantwortlichen Direktionen dieser Generaldirektion gelten. Die vorgenannten Gründe lassen eine entsprechende Ergänzung des genannten Beschlusses vom 3. April 1968 zweckmässig erscheinen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Der Unterabsatz a) des Artikels 1 Absatz 1 3. Gedankenstrich des Kommissionsbeschlusses vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß betimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen wird durch folgende Neufassung ersetzt: "- die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne der Artikel 18 und 28 der Verordnung Nr. 136/66/EWG." (2) Der Unterabsatz c) des Artikels 1 Absatz 2 des genannten Kommissionsbeschlusses wird durch folgende Neufassung ersetzt: "c) durch den Generaldirektor, den stellvertretenden Generaldirektor, der mit der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation beauftragt ist, oder einen der Direktoren der Direktionen B, C oder D der Generaldirektion Landwirtschaft." Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 31. Juli 1969 in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 23. Juli 1969 Für die Kommission Der Präsident Jean REY (1)ABl. Nr. 147 vom 11.7.1967, S. 1. (2)ABl. Nr. L 89 vom 10.4.1968, S. 13. (3)ABl. Nr. L 156 vom 4.7.1968, S. 22. (4)ABl. Nr. L 180 vom 26.7.1968, S. 33. (5)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (6)ABl. Nr. L 314 vom 28.12.1968, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.