Europäische Union

2010/114/: Beschluss des Rates vom 16. Februar 2010 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0114. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

24.2.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 47/16 BESCHLUSS DES RATES vom 16. Februar 2010 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland (2010/114/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung EZB/2009/26 der Europäischen Zentralbank vom 14. Dezember 2009 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden, geprüft. (2) Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2008. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2009 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. (3) Die Central Bank and Financial Services Authority of Ireland hat Deloitte & Touche als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 ausgewählt. (4) Der EZB-Rat hat empfohlen, Deloitte & Touche als externen Rechnungsprüfer der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 zu bestellen. (5) Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG (2) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung: „(5)   Deloitte & Touche wird als der externe Rechnungsprüfer der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird der Europäischen Zentralbank mitgeteilt. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010. Im Namen des Rates Die Präsidentin E. SALGADO (1)   ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 1. (2)   ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.