Europäische Union

2009/246/EG: Beschluss des Rates vom 16. Februar 2009 über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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19.3.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 73/19 BESCHLUSS DES RATES vom 16. Februar 2009 über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2009/246/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2, gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend „das Protokoll“ genannt) ist zu Luxemburg am 13. Oktober 2008 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Beschluss 2008/881/EG des Rates (2) im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. (2) Das Protokoll sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (*1). Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 des Protokolls vorgesehene Hinterlegung der Urkunden im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009. Im Namen des Rates Der Präsident O. LIŠKA (1)  Zustimmung vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 324 vom 3.12.2008, S. 1. (*1)  Siehe ABl. L 324 vom 3.12.2008, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.