Europäische Union

2009/476/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Luxemburg gewährte Beihilfe in Form der Einrichtung eines Ausgleichsfonds für die Stromwirtschaft (C 43/02 (ex NN 75/01)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 230) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0476. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rt. 7.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 7.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (52) Die Kommission begründete die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens damit, dass es sich bei dem Ausgleichsmechanismus um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handeln könnte (22). Begünstigt würden zum einen die Ökostromerzeuger und zum anderen die stromintensiven Unternehmen durch die Befreiung von der Zahlung eines Beitrags zum Ausgleichsfonds. (53) In früheren Entscheidungen hat die Kommission Regelungen für Einspeisetarife, die ähnlich wie im vorliegenden Fall finanziert wurden, als staatliche Beihilfen betrachtet, so u. a. in ihren Entscheidungen in der Sache N 504/2000 (23) (Vereinigtes Königreich), in den verbundenen Sachen N 707/02 und N 708/02 (24), verlängert durch die Sache N 543/05 (25), in der Sache N 478/07 (26) (Niederlande), in den Sachen NN 162/03 und N 317/06 (27) (Österreich) sowie in der Sache C 7/05 (Slowenien) (28). (54) Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Ausgleichsmechanismus im relevanten Zeitraum, d. h. bis zum 31. Dezember 2008, eine staatliche Beihilfe darstellt. 7.1.1.   Einsatz staatlicher Mittel (55) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe gilt, muss diese der Rechtsprechung zufolge zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanziert werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (29). (56) Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob staatliche Mittel zum Einsatz gelangen, hat der EuGH festgestellt, dass die finanziellen Mittel im Rahmen einer Maßnahme nicht notwendigerweise auf Dauer zum Vermögen des öffentlichen Sektors gehören müssen, um staatliche Mittel darzustellen; es genüge der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (30). Ebenfalls der Rechtsprechung des EuGH zufolge (31) handelt es sich demgegenüber nicht um staatliche Mittel, wenn die öffentliche Hand in keinem Stadium die Kontrolle über die Mittel hat oder erlangt, die den fraglichen wirtschaftlichen Vorteil finanzieren. Folglich ist zu klären, ob der Staat unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über die fraglichen Mittel ausübt, obgleich diese nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt kommen. In der Rechtssache PreussenElektra wurden die Einspeisetarife unmittelbar von privaten Stromversorgungsunternehmen finanziert, die Ökostromerzeugern den Strom zu einem Preis abkaufen mussten, der über dem Marktpreis lag. Im vorliegenden Fall verpflichtete der Staat die Verbraucher im Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2008 zur Zahlung von Beiträgen, die über die Versorgungsunternehmen an die Ökostromerzeuger weitergeleitet wurden. Zudem wird der Ausgleich unter Versorgungsunternehmen von dem durch den luxemburgischen Staat eingerichteten Ausgleichsfonds verwaltet. Der EuGH stellte in seinem Urteil in der Rechtssache Stardust Marine (32) fest, dass Mittel, die vorübergehend unter staatlicher Kontrolle stehen, immer staatliche Mittel sind. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanziert wird. (57) Hinsichtlich der Zurechenbarkeit zum Staat ist zu berücksichtigen, dass die Energieregulierungsbehörde ILR die Mittel für jeden Begünstigten anhand einer gesetzlich festgelegten Formel berechnet und zuteilt. Der Staat übt folglich mittels der Gesetzgebung nicht nur die Kontrolle über die verteilten Beträge und die Begünstigten, sondern auch über die Mittelgewährung aus. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe dem Staat zuzurechnen ist. 7.1.2.   Selektivität (58) Der Ausgleichsmechanismus gilt nur für bestimmte Stromerzeuger, und zwar die Ökostromerzeuger in Luxemburg. (59) Ferner sieht der Mechanismus nur für eine Gruppe von Abnehmern, nämlich die Großabnehmer, eine Befreiung von der Beitragspflicht bzw. seit dem 1. Januar 2006 einen ermäßigten Beitrag vor (33). 7.1.3.   Vorliegen eines Vorteils (60) Der im Rahmen des Ausgleichsmechanismus erhobene Pflichtbeitrag stellt eindeutig einen Vorteil für die Ökostromerzeuger dar, denn es ist Ziel des Systems, diesen Erzeugern den Absatz ihres Stroms zu einem über dem Marktpreis liegenden Preis zu ermöglichen. (61) Auch den stromintensiven Unternehmen wird durch die Befreiung von der Beitragspflicht bzw. ab dem 1. Januar 2006 durch die Beitragsermäßigung eindeutig ein Vorteil gewährt. 7.1.4.   Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels (62) Die Maßnahme wirkt sich auf die Wirtschaftsteilnehmer in Wirtschaftszweigen, die dem Wettbewerb unterliegen, aus, und zwar sowohl auf die Stromerzeugung, als auch auf Wirtschaftszweige, in denen die stromintensiven Unternehmen tätig sind (insbesondere Chemie- sowie Eisen- und Stahlindustrie). Diese Unternehmen treiben auch Handel mit den anderen Mitgliedstaaten. (63) Die Maßnahme kann daher Wettbewerbsverzerrungen verursachen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. 7.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (64) Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der Ausgleichsmechanismus in seiner vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Form eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 7.2.   Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (65) Aus den in den Erwägungsgründen 32, 33 und 34 angeführten Gründen hatte die Kommission entschieden, in der vorliegenden Sache ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, denn sie zweifelte an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt, die auch die Vereinbarkeit mit den Artikeln 25 und 90 EG-Vertrag voraussetzt. (66) Die Beihilfe in Form des Ausgleichsmechanismus dient Umweltschutzzwecken, so dass ihre Vereinbarkeit anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen zu beurteilen ist. Zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 galten nacheinander zwei verschiedene Gemeinschaftsrahmen, denn in diesem Zeitraum wurde der Gemeinschaftsrahmen von 2001 von den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (34) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen von 2008“ genannt) abgelöst. Die in Rede stehende Beihilfe wurde als nicht angemeldete Beihilfe registriert, so dass bei der Prüfung ihrer Vereinbarkeit nach Randnummer 205 des Gemeinschaftsrahmens von 2008 die zum Gewährungszeitpunkt geltenden Vorschriften zugrunde zu legen sind. (67) Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ist daher zum einen anhand der Gemeinschaftsrahmen von 2001 und 2008 und zum anderen anhand der Artikel 25 und 90 EG-Vertrag zu prüfen. 7.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe nach den Gemeinschaftsrahmen von 2001 und 2008 (68) Die Kommission prüft die Vereinbarkeit der Beihilfe im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2008 für zwei Arten von Begünstigten: zum einen für die Ökostromerzeuger, denen aus dem Beitrag zum Ausgleichsfonds mittelbar ein Vorteil entsteht, und zum anderen für die stromintensiven Unternehmen, die von der Beitragspflicht erst befreit waren und denen dann ab dem 1. Januar 2006 eine Beitragsermäßigung gewährt wurde. 7.3.1.   Vereinbarkeit der Beihilfe für die Ökostromerzeuger in Luxemburg (69) Die den Ökostromerzeugern durch den Pflichtbeitrag zum Ausgleichsfonds gewährte Beihilfe betrifft Strom aus bestimmten erneuerbaren Energiequellen (Wasserkraft, Windkraft, Solarenergie, Biomasse und Biogas) sowie aus Kraft-Wärme-Kopplung, die in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsrahmen von 2001 und 2008 fallen (35). (70) Luxemburg hat der Kommission zwei Berichte des Forschungsinstituts […] (*1) (36) zur Höhe des Ausgleichs für die Ökostromerzeuger in Luxemburg vorgelegt. Der erste Bericht betrifft den Zeitraum bis Ende 2005 (37), der zweite den Zeitraum von 2006 bis 2008 (38). (71) Die Berechnungen in den Berichten decken alle erneuerbaren Energiequellen, für die der Ausgleichsfonds gilt (39), und die Kraft-Wärme-Kopplung ab. Neben den Einspeisetarifen werden auch die anderen Förderregelungen — wie Betriebsbeihilfen (insbesondere die Ökoprämie (40)) oder Investitionsbeihilfen — berücksichtigt. Die Kosten für die Erzeugung des Ökostroms werden dem Marktpreis für diesen Strom gegenübergestellt. Die Berichte kommen zu dem Ergebnis, dass für den aus erneuerbaren Energiequellen und Kraft-Wärme-Kopplung gewonnenen Strom im betreffenden Zeitraum kein überhöhter Ausgleich geleistet wurde. (72) Daher beschränkt sich die Beihilfe nach Auffassung der Kommission auf die Differenz zwischen den Kosten für die Erzeugung des Ökostroms und dem Marktpreis für Strom. (73) In dem Zeitraum, der in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens von 2001 fällt (1. Januar 2001 bis 1. April 2008), steht die Beihilfe für die Ökostromerzeuger nach Ansicht der Kommission folglich mit diesem Gemeinschaftsrahmen — und insbesondere mit seinen Randnummern 58 bis 60 zu Betriebsbeihilfen — in Einklang und ist daher nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (74) In dem Zeitraum, der in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens von 2008 fällt (2. April 2008 bis 31. Dezember 2008), steht die Beihilfe für die Ökostromerzeuger nach Ansicht der Kommission mit diesem Gemeinschaftsrahmen — und insbesondere mit seinen Randnummern 109 bis 119 zu Betriebsbeihilfen für erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung (41) — in Einklang und ist somit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 7.3.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe für stromintensive Unternehmen (75) Die Kommission äußerte in ihrer Entscheidung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Bedenken in Bezug auf die Vereinbarkeit der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Befreiung der stromintensiven Unternehmen von der Beitragspflicht. Diese Unternehmen leisteten ab 1. Januar 2006 einen ermäßigten Beitrag zum Ausgleichsfonds. (76) Der Beitrag für das Jahr 2008 wurde auf der Grundlage der Daten für das Jahr 2007 berechnet, und die Beihilfe wurde vor dem 2. April 2008, d. h. vor dem Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens 2008, bewilligt. Folglich ist bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe für die stromintensiven Unternehmen für den Gesamtzeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2008 der Gemeinschaftsrahmen von 2001 heranzuziehen. (77) Luxemburg hat darauf hingewiesen, dass sich alle von der Beitragspflicht befreiten stromintensiven Unternehmen in freiwilligen Vereinbarungen mit der Regierung aus dem Jahr 1996 bzw. 2002 verpflichtet haben, ihre Energieeffizienz im Zeitraum 2000 bis 2006 zu verbessern. Diese Vereinbarungen wurden von Luxemburg am 13. April 2005 auf Verlangen der Kommission angepasst. (78) Zu den wichtigsten, mit der großherzoglichen Verordnung vom 9. Dezember 2005 in Kraft getretenen Veränderungen gehört die Einführung eines konkreten Ziels bei der Verbesserung der Energieeffizienz der unterzeichnenden Unternehmen: Diese haben eine Verbesserung ihrer Energieeffizienz bis 2005 um 15 % gegenüber 1990 zugesagt. Ferner gelten bei Nichteinhaltung der Zusagen nun Sanktionen: — Unternehmen, die ihre Zusagen nicht erfüllen, müssen eine bestimmte Menge Ökostrom auf dem Markt ankaufen oder für den Eigenverbrauch erzeugen (42). — Unternehmen, die ihre Energieeffizienz nicht, wie zugesagt, zu Beginn und Ende des Zeitraums von Prüfern bestätigen lassen, müssen eine Ökostrommenge ankaufen oder selbst erzeugen, die 1 % ihres Verbrauches entspricht. (79) Die Befreiung von der Beitragspflicht wurde zeitgleich mit dem Beitrag zum Ausgleichsfonds selbst, d. h. am 1. Januar 2001, eingeführt. (80) Auf der Grundlage der Angaben in den Erwägungsgründen 77, 78 und 79 ist die Kommission der Auffassung, dass die Befreiung bzw. ab 1. Januar 2006 die Beitragsermäßigung für die stromintensiven Unternehmen als Gegenleistung für den Abschluss freiwilliger Verpflichtungen mit Randziffer 51 Absatz 1 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens von 2001 in Einklang steht. Daher ist die Maßnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag ab Dezember 2005 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (81) In Bezug auf den Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2005 weist die Kommission darauf hin, dass die Befreiung von der Beitragspflicht ebenfalls als Gegenleistung für Zusagen zur Verbesserung der Energieeffizienz der stromintensiven Unternehmen gewährt wurde. Die entsprechenden Vereinbarungen für den Zeitraum 2000 bis 2006 wurden 1996 getroffen und 2002 verlängert. Auch greifen die 2005 eingeführten Sanktionen, wenn die Unternehmen ihre Energieeffizienz 2005 nicht um 15 % gegenüber 1990 verbessert haben. Daher gelten das konkrete Umweltschutzziel und die Sanktionen nach Auffassung der Kommission bereits für das Verhalten der von der Beitragspflicht befreiten Unternehmen von 2001 bis 2005. Folglich steht die Befreiung der stromintensiven Unternehmen von der Beitragspflicht im Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2005 nach Auffassung der Kommission mit Randziffer 51 Absatz 1 Buchstabe 1 des Gemeinschaftsrahmens von 2001 in Einklang und ist entsprechend nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 7.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Artikeln 25 und 90 (82) Im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2008 werden die Mehrkosten aus der Verpflichtung zur Abnahme von Ökostrom letztlich von den Kunden nach Maßgabe ihres Verbrauchs getragen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und wie im Urteil in der Rechtssache Essent (43) kürzlich bestätigt, stellt ein solcher Pflichtbeitrag der Endkunden eine parafiskalische Abgabe dar und ist die Vereinbarkeit des Finanzierungsmechanismus mit dem EG-Vertrag von der Kommission zu prüfen (44). In ihren in Erwägungsgrund 53 genannten Entscheidungen verfolgte die Kommission denselben Ansatz. (83) Mit Blick auf das Risiko einer Diskriminierung von importiertem Ökostrom gegenüber in Luxemburg erzeugtem Ökostrom, das sich daraus ergibt, dass die Beitragseinnahmen nur in Luxemburg erzeugtem Ökostrom zugute kommen, hat Luxemburg sich verpflichtet, für importierten Ökostrom spätestens zum 31. Dezember 2008 ein Beitragserstattungsverfahren einzuführen. Für eine Erstattung müssen die Kunden nachweisen, dass sie importierten Ökostrom angekauft haben. (84) […]. (85) […] (45). (86) […]. (87) Auf der Grundlage der vorstehenden Angaben scheint das System in Luxemburg den in Österreich eingeführten und von der Kommission für vereinbar erklärten Erstattungsverfahren (46) stark zu ähneln. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (88) Die Kommission stellt fest, dass Luxemburg die Maßnahme zur Einrichtung eines Ausgleichsfonds für die Stromwirtschaft unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. (89) Aufgrund der vorstehend beschriebenen Sachlage gelangt die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass die Beihilfe zugunsten der Ökostromerzeuger in Luxemburg und die Beitragsbefreiung — bzw. ab 1. Januar 2006 die Beitragsermäßigung — für die stromintensiven Unternehmen im Zeitraum von Januar 2001 bis Dezember 2008 Beihilfen darstellen, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und den Gemeinschaftsrahmen von 2001 und 2008 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Einrichtung und Verwaltung eines Ausgleichsfonds für die Stromwirtschaft im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2008 durch das Großherzogtum Luxemburg stellt eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der Ökostromerzeuger im Großherzogtum Luxemburg einerseits und der stromintensiven Unternehmen andererseits dar. Die Beihilfe ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich der vom Großherzogtum Luxemburg zugesagten gesetzlichen Anpassung des Ausgleichsmechanismus. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 28. Januar 2009 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 255 vom 23.10.2002, S. 15. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Mémorial A Nr. 62 vom 12.7.1994, S. 1140. (4)  Großherzogliche Verordnung vom 14. Oktober 2005 1. über die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und 2. zur Änderung der großherzoglichen Verordnung vom 30. Mai 1994 über die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder Kraft-Wärme-Kopplung sowie der großherzoglichen Verordnung vom 22. Mai 2001 über die Einführung eines Ausgleichsfonds für die Stromwirtschaft, Mémorial A Nr. 181 vom 14.11.2005, S. 2948. (5)  Mémorial A Nr. 16 vom 12.2.2008, S. 260. (6)  Luxemburg zufolge belief sich der Stromverbrauch im Großherzogtum Luxemburg im Jahr 2000 insgesamt auf 5 650 GWh. (7)  Mémorial A Nr. 79 vom 21.8.2000, S. 1896. (8)  Mémorial A Nr. 70 vom 19.6.2001, S. 1407. (9)  An das Stromnetz mit einer Spannung von mehr als 65 kV angeschlossene Abnehmer. (10)  Nach Artikel 14 der Verordnung könnte die Zahl der befreiten Abnehmer jedoch bereits vor dem 1. Januar 2006 verringert werden, falls der Beitrag der nichtbefreiten Abnehmer in den Geschäftsjahren 2002 und 2003 um mehr als 50 % steigen sollte. (11)  Mémorial A Nr. 203 vom 16.12.2005, S. 3256. (12)  Artikel 1 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Dezember 2005 zur Änderung der großherzoglichen Verordnung vom 22. Mai 2001. (13)  Großherzogliche Verordnung vom 9. Dezember 2005, Artikel 1. (14)  Vgl. Randnummern 14 bis 19 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (ABl. C 255 vom 23.10.2002, S. 15). (15)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (16)  Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 in der Sache N 842/2000 (ABl. C 5 vom 8.1.2002, S. 5). (17)  Vgl. Randziffer 51 Absatz 1 Buchstabe a. (18)  Vgl. Randziffer 51 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich. (19)  Vgl. Randziffer 46. (20)  C-379/98, Slg. 2001, S. I-02099. (21)  Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, verabschiedet am 11. Dezember 1997. (22)  Vgl. Randnummern 14 bis 19 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. (23)   ABl. C 30 vom 2.2.2002, S. 15. (24)   ABl. C 148 vom 25.6.2003, S. 12. (25)   ABl. C 221 vom 14.9.2006, S. 8. (26)   ABl. C 39 vom 13.2.2008, S. 3. (27)  Gegliedert in Teil A (erneuerbare Energieträger) und Teil B (Kraft-Wärme-Kopplung) (ABl. C 221 vom 14.9.2006, S. 8). (28)   ABl. L 219 vom 24.8.2007, S. 9. (29)  Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Rs. C-482/99, Slg. 2002, I-4397) Rdnr. 24. (30)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, (C-83/98, Slg. 2000 I-3271), Randnr. 50, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Air France/Commission (T-358/94, Slg. 1996, II-2109), Randnr. 67. (31)  Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rs. C-482/99 Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Rdnrn. 38 bis 42 und Urteil vom 13. März 2001, vgl. Fußnote 20, Rdnrn. 59 bis 61. (32)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Rs. C-482/99, Slg. 2002, I-4397), Rdnr. 37. (33)  Vgl. Erwägungsgrund 22. (34)   ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. (35)  Vgl. Randnummer 70 Absätze 5 und 10 des Gemeinschaftsrahmens von 2008. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (36)  […]. (37)  […]. (38)  […]. (39)  Wasserkraft, Windkraft, Solarenergie, Biomasse und Biogas. (40)  Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 in der Sache N 842/2000. (41)  Luxemburg hat dargelegt, dass die Kraft-Wärme-Kopplungssysteme die Effizienzkriterien nach Randnummer 70 Absatz 11 des Gemeinschaftsrahmens von 2008 erfüllen dürften. (42)  Die abzunehmende Menge muss die Vielfalt der durch den Ausgleichsfonds geförderten Energien widerspiegeln und wird gemäß der Änderung vom 13. April 2005 nach drei Kriterien bestimmt: 1. Stromverbrauch des Unternehmens in dem Zeitraum, in dem die Beitragsbefreiung gewährt wurde, 2. prozentualer Anteil des durch den Ausgleichsfonds geförderten Ökostroms am inländischen Stromverbrauch und 3. prozentuale Abweichung des Prozentsatzes, um den sich die Energieeffizienz des Unternehmens verbessert hat, von dem Prozentsatz, um den sich die Energieeffizienz allgemein verbessert hat. Die Abweichung unter 3. darf maximal 100 % betragen. Das Ziel einer Verbesserung der Energieeffizienz um 15 % wird für Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach 1990 aufgenommen haben, entsprechend angepasst. (43)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Essent (C-206/06), noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. (44)  Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, Belgien/Eugene van Calster, Felix Cleeren und Openbaar Slachthuis NV (C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249). (45)  […] (46)  Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2006 in den Sachen NN 162/A/03 und N 317/A/06, vgl. Fußnote 27.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.