Europäische Union

2012/747/EU: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0747. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

5.12.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 333/1 BESCHLUSS DES RATES vom 3. Dezember 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen (2012/747/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen. (3) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen und Regelungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. (4) Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (3) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2012 (4) in das EWR-Abkommen aufgenommen. (5) Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2012 sah die Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 auf Island vor, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt. (6) Es ist angemessen, die Aussetzung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 auf Island zum 1. Januar 2013 zu beenden. (7) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2012. Im Namen des Rates Der Präsident N. SYLIKIOTIS (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)   ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1. (4)   ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 21. ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2012 vom … zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (1) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2012 (2) in das EWR-Abkommen aufgenommen. (2) Die Aussetzung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 auf Island sollte beendet werden. (3) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese Beendigung zum 1. Januar 2013 zu ermöglichen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 Absatz 8c des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird Anpassung e) gestrichen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1). Er gilt ab dem 1. Januar 2013. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu … am … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1. (2)   ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 21. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.