Europäische Union

2007/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6634) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

arbeiten — keine wirtschaftliche Alternative zur Bereitstellung lokaler Fernsehdienste ist, brauchen die Satelliten-Decoder auch nicht in der beanstandeten Beihilferegelung berücksichtigt zu werden. III.A.3.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE (61) Die Kommission sollte nicht die Rückzahlung der Beihilfe verlangen, da dies im Widerspruch zu einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts stünde. Dieser Grundsatz gilt dann, wenn von Anfang an klar feststeht, dass die Beihilfe nicht zurückgefordert werden kann (30). Im vorliegenden Fall kann unmöglich festgestellt werden, welcher Sender in welchem Umfang von den als Zuschuss bereitgestellten staatlichen Mitteln profitiert hat: Daher dürfte die Kommission die Rückzahlung der Beihilfe nicht verlangen. Italien behauptet darüber hinaus, dass die Sender sich ja nicht gegen die Beihilferegelung wehren konnten, so dass die Begünstigten, selbst wenn sie sich sofort dagegen ausgesprochen hätten, keine Möglichkeit gehabt hätten, die Beihilferegelung abzuwehren. In der Entscheidung 2006/513/EG hat die Kommission ähnlich argumentiert (31). III.B.   DIE STELLUNGNAHMEN VON SKY ITALIA, DER ESOA UND VON EUROPA 7 (62) Sky Italia, die ESOA und Europa 7 stimmen mit der Kommission darin überein, dass die vorliegende Maßnahme keine Beihilfe zugunsten der Anbieter des digitalen terrestrischen Fernsehens darstellt. Außerdem bestreiten sie auch nicht die vorläufige Feststellung, wonach die Maßnahme keine Beihilfe zugunsten der Decoderhersteller ist: die beiden Beschwerdeführer bestreiten diese Schlussfolgerung ebenso wenig, obwohl Sky Italia in seiner Beschwerde das Gegenteil erklärt hatte. (63) Sky Italia konzentriert sich in seiner Analyse auf die angeblichen positiven Auswirkungen der Maßnahme auf die Anbieter des terrestrischen digitalen Fernsehens, also hauptsächlich Mediaset und Telecom Italia. Nach Ansicht von Sky hatte die Kommission beim Zusammenschluss von Telepiù/Newscorp eine ganze Liste von Marktzutrittsschranken und Hindernissen für die Expansion der Anbieter von terrestrischem digitalem Fernsehen aufgestellt, die Korrekturmaßnahmen erforderten (32). Entgegen den Einschätzungen der Kommission kam es dank der Zuschüsse dazu, dass die neuen Wettbewerber — bei denen es sich ja in Wirklichkeit um die Anbieter handelte, die bereits auf dem Markt für Analogfernsehen präsent waren — zu einer raschen Expansion des digitalen terrestrischen Fernsehens beitrugen. (64) Die beanstandeten Zuschüsse haben für Mediaset und Telecom Italia einen dreifachen Vorteil beinhaltet: in erster Linie den Vorteil, dass angesichts des komplementären Charakters des Zugangs zu den Decodern des digitalen terrestrischen Fernsehens und des Zugangs zu den digitalen terrestrischen Fernsehsendern der Preisrückgang bei den Decodern zu einer steigenden Nachfrage sowohl nach Decodern als auch nach Sendern geführt hat. Es ist ja auch in der Tat ganz normal, dass die digitalen terrestrischen Sender eine Basis für ihre Sendeplattform schaffen, wie es übrigens auch Sky gemacht hat, und dafür erst einmal Kosten zu tragen haben, die sie nicht sofort wieder amortisiert haben. Mit Hilfe der Zuschüsse konnten die Anbieter von digitalem terrestrischem Fernsehen ihre Kunden leichter dazu bewegen, ihr neues digitales Angebot an Fernsehkanälen zu nutzen. Darüber hinaus hat die Maßnahme dabei geholfen, das Problem des Trittbrettfahrens beim Aufbau einer Kundenbasis zu vermeiden. (65) Zweitens soll Mediaset — nach einer Studie der Global Equity Division der Deutschen Bank (33) — erst durch die Zuschüsse die Möglichkeit erhalten haben, zu geringem Risiko und niedrigen Kosten auf den Markt für Bezahlfernsehen vorzustoßen. Durch die Zuschüsse haben sich die Finanzierungskosten für Mediaset und Telecom Italia verringert: a) in direkter Weise dadurch, dass die digitalen terrestrischen Sender zur Erzielung der gleiche Wirkung, wie sie sie mit Hilfe der Zuschüsse erzielt haben, Investitionen von 100 Mio. EUR hätten vornehmen müssen, also die Hälfte der Gesamtkosten der Infrastrukturinvestitionen, die Mediaset bis zum Januar 2005 zu tragen hatte und b) in indirekter Weise dadurch, dass sie der Verunsicherung bezüglich des Erfolgs des Übergangs zum digitalen Fernsehen entgegenwirkten. (66) Dank der „bilateralen“ Beschaffenheit des Marktes schließlich bewirkt eine breite Kundenbasis, die auf diese Weise „hochwertige“ Inhalte zum geringeren Preis erhalten kann, auch einen Vorteil auf dem Markt für Fernsehwerbung. (67) Sky behauptet nun, diese angeblichen Vorteile seinen vielmehr selektiver Art, da Sky in seiner Geschäftsfähig eingeschränkt war, da man nur ein geringes Wachstum mit entsprechend höheren Kapitalkosten aufzuweisen hatte. Sky legt auch eine Reihe von Zahlen zur Untermauerung seiner Behauptung vor, wonach sich die Erhöhung der Absatzzahlen der Decoder für das digitale terrestrische Fernsehen — die vom Staat subventioniert waren — negativ auf den Absatz seines „Premium Sports“-Pakets ausgewirkt habe. (68) Europa 7 behauptet ebenso, dass den Sendern und anderen Anbietern von digitalem terrestrischem Fernsehen Vorteile gewährt wurden. Europa 7 zitiert die italienischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (AGCOM), die anerkannt hat, dass die Maßnahme folgende Auswirkungen hatte: die Hälfte der Decoder wurden unter Nutzung des Zuschusses gekauft; die Verbreitung des digitalen terrestrischen Fernsehens hat sich im ersten Halbjahr 2005 dank des digitalen terrestrischen Bezahlfernsehens verdoppelt, während das satellitengestützte Bezahlfernsehen lediglich ein Wachstum von einem Prozentpunkt zu verzeichnen hatte. (69) Der damit verbundenen Vorteil war selektiver Art, da sich der Zuschuss nicht in Form eines besseren Zugangs zum Markt von Europa 7 ausgewirkt hat, weil dieser Gesellschaft ja noch keine Sendefrequenzen zugeteilt waren. Hingegen hat der Vorteil darin bestanden, dass Mediaset und die RAI besser in der Lage waren, die Nachfrage zu befriedigen und zu günstigeren Bedingungen zu investieren und ihre Marktmacht auf den Bereich des digitalen Fernsehens auszuweiten. (70) Des Weiteren behauptet Europa 7, dass sich die Maßnahme in keiner Weise mit dem öffentlichen Interesse rechtfertigen lässt, da i) die Anreize für die Verbraucher zum Erwerb eines Decoders für digitales terrestrisches Fernsehen mit dem Zugang zu kommerziell angebotenen Diensten verbunden sind; ii) der Übergang zum digitalen Fernsehen verschoben wurde und iii) für den Fall, dass die Maßnahme den Wettbewerb in dem Sinne begünstigt, dass dadurch die Marktmacht von Sky beschränkt wird, sie sich doch zugunsten der oligopolistischen Anbieter auswirkt, die bereits auf dem Markt für analoges Fernsehen präsent sind, da sie die einschlägigen Lizenzen besitzen. (71) Schließlich weist Europa 7 darauf hin, dass die Rückforderung der Beihilfe nur die logische Konsequenz der Abschaffung der Beihilfe ist, und dass die Schwierigkeiten der Quantifizierung kein Grund sein können, die Beihilfe nicht zurückzufordern. Falls sich der Beihilfebetrag nicht genau quantifizieren lässt, könnte Italien den Konkurrenten einen Ausgleich zukommen lassen. (72) Die ESOA vertritt die Ansicht, dass die Satellitenplattform benachteiligt wurde — obwohl sie das Funkfrequenzspektrum für Fernsehsendungen stärker nutzt — und dass gerade die Satellitenbetreiber die gesamten Kosten für die Einführung der digitalen Übertragungstechnik selbst tragen mussten. Daher ist die ESOA der Auffassung, dass die beanstandeten Zuschüsse zugunsten des digitalen terrestrischen Fernsehens eine rechtswidrige Beihilfe darstellen, die dem Marktversagen, das damit eigentlich kompensiert werden sollte, nicht angemessen ist. III.C.   BEMERKUNGEN DER ANIE (73) Die ANIE hat sich nicht eigens zur der beanstandeten Maßnahme geäußert, hat aber eine Kopie einer Anzeige gegen Sky Italia wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei der italienischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde übermittelt, die jedoch in dieser Angelegenheit noch nicht entschieden hat. (74) Nach den Behauptungen der ANIE haben einige Decoderhersteller Sky aufgefordert, Lizenzen zu bestimmten Aspekten der NDS-Technologie zur Verschlüsselung der Satellitensignale freizugeben, einer rechtlich geschützten (proprietären) Technologie von Sky, die ausschließlich in Italien verwendet wird. Diese Lizenzen sind von ausschlaggebender Bedeutung für die Herstellung von Decodern, die mit einer sog. „offenen Schnittstelle“ ausgestattet sind, mit der terrestrisch oder per Satellit übertragene digitale Signale unter Verwendung der NDS-Technologie entschlüsselt werden können. (75) Sky hat sein Signal ab 2005 ausschließlich mit der NDS-Technologie verschlüsselt. Inhaber dieser Technologie ist für den italienischen Markt eine Tochtergesellschaft der Gruppe Newscorp, die wiederum die Muttergesellschaft von Sky ist. Sky behauptet, als Abwehr von Piraterie zur NDS-Technologie übergegangen zu sein. Dabei handelt es sich um eine Art rechtlich geschützter (proprietärer) und „geschlossener“ Technologie, da der Zugang zu den NDS-Decodern voraussetzt, dass man Zugang zur Technologie oder zu bestimmten Komponenten der Decoder erhält, was bei den Decodern mit offener Schnittstelle nicht erforderlich ist. (76) Sky vermietet seinen Abonnenten Decoder, in die diese „geschlossene“ Technologie eingebaut ist. Als Sky zur NDS-Technologie übergegangen ist, hat es sämtliche Decoder seiner Abonnenten ausgetauscht. (77) Sky weigert sich jedoch, die eigene rechtlich geschützte Technologie mit den Herstellern der Decoder mit offener Schnittstelle zu teilen, und argumentiert, dass eine derartige Vereinbarung nicht genügend Schutz vor Piraterie bieten würde. Nach Ansicht der ANIE ist das von Sky angeführte Argument der Angst vor eventueller Produktpiraterie nicht stichhaltig. Vielmehr diene der Einsatz der „proprietären“ Decoder nur zur Erhaltung der Monopolposition dieser Gesellschaft auf dem Markt für Bezahlfernsehen. Die Entscheidung von Sky hat zur Folge, dass dieses Unternehmen seine Kunden besser an sich binden kann, und bewirkt darüber hinaus auch eine Beschränkung der Marktmöglichkeiten für die Decoderhersteller und behindert damit die technologische Entwicklung in diesem Sektor (34). III.D.   STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN REGIERUNG (78) Italien hat sich zu den von dritter Seite vorgebrachten Bemerkungen nicht geäußert. IV.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG IV.A.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEREGELUNG IM LICHTE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (79) Die Kommission hat geprüft, ob die Beihilferegelung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu sehen ist. Dieser Artikel liefert eine Reihe von Bedingungen, anhand derer sich feststellen lässt, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt. Zunächst hat es sich um eine Maßnahme des Staates oder eine aus staatlichen Mitteln bestrittene Maßnahme zu handeln. Zweitens muss die Maßnahme mit einem selektiven wirtschaftlichen Vorteil für den Begünstigten verbunden sein. Drittens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, und viertens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. IV.A.1.   STAATLICHE MITTEL (80) Die vorliegende Maßnahme basierte auf den Haushaltsgesetzen 2004 und 2005 und wurde über den Staatshaushalt bestritten. Daher ist sie eindeutig dem Staat zuzuordnen und beinhaltet den Einsatz staatlicher Mittel, worauf bereits in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hingewiesen wurde. Die Kommission bestätigt daher die vorherige Bewertung, wonach das Kriterium der staatlichen Mittel erfüllt ist. Diese Schlussfolgerung wird weder von Italien noch von dritter Seite bestritten. IV.A.2.   WIRTSCHAFTLICHER VORTEIL (81) In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens war die Kommission davon ausgegangen, dass die Beihilferegelung zwar unmittelbar den Endverbrauchern zugute kam, dennoch damit aber ein indirekter Vorteil für i) die Fernsehsender, die digitale Plattformen oder Kabelplattformen betreiben; ii) die Netzbetreiber, die das Signal übertragen; und iii) die Decoderhersteller verbunden gewesen sein könnte. (82) In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission festgestellt, dass ein indirekter Vorteil in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen könnte, und hat auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen (35). Was die Sender anbelangt, die DVB-T/DVB-C verwenden, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Beihilferegelung diesen Sendern beim Aufbau und bei der Erweiterung ihrer „audience“ (also der Anzahl ihrer Zuschauer) hilft, da sie auf diese Weise Kosten vermeiden können, die sie ansonsten hätten tragen müssen, um ihre digitale „audience“ ebenso stark erweitern zu können. Außerdem trägt die Maßnahme zur Verringerung der Kosten bei, die die Sender, die in Simulcast senden, ansonsten selbst hätten aufbringen müssen. Im Falle der Netzbetreiber besteht der Vorteil in der potenziellen Steigerung der Nachfrage, die durch die Sender bestimmt wird, die die „privilegierte“ Plattform verwenden. Nachdem die Kommission eingesehen hatte, dass sich der selektive Vorteil nicht leicht quantifizieren lässt, hat sie schließlich alle betroffenen Parteien aufgefordert, sich zu einer eventuellen Quantifizierung und zu einer sinnvollen Methode zur Abschätzung des Vorteils zu äußern, der sich durch die Maßnahme für die indirekt Begünstigten ergeben haben könnte. (83) Nach Eingang der Bemerkungen der betroffenen Parteien bleibt die Kommission aus den im Folgenden beschriebenen Gründen bei ihrer Meinung, dass die beanstandete Maßnahme den Betreibern des terrestrisch und via Kabel ausgestrahlten Bezahlfernsehens einen selektiven Vorteil verschafft. Die Sender (84) Der aus der Maßnahme für die Sender ableitbare Vorteil besteht hauptsächlich in der Möglichkeit, einen Kundenstamm („audience“) aufzubauen, ganz besonders durch den stärkeren Ausbau der Pay-per-view-Programme: ohne diese Maßnahme hätte sich der digitale Kundenstamm nicht so schnell aufbauen lassen, es sei denn, die Sender hätten die Empfangskosten für ihre potenziellen Zuschauer selbst finanziert. Der Ausbau des Kundenstamms macht einen wesentlichen Teil der kommerziellen Geschäftstätigkeit eines Bezahlfernsehsenders oder eines Senders aus, der seine Bezahlfernsehprogramme ausbauen möchte, da die Anzahl der Kunden (also der Zuschauer) ein grundlegender Faktor für die Erwirtschaftung von Einkommen oder für die Festlegung niedriger Preise für die Pay-per-view-Angebote darstellt. Ein weiterer Beweis hiefür sind die Kosten, die die Satellitenfernsehbetreiber aufbringen mussten, um eine solche Kundenbasis aufzubauen, sowie — wenn der Übergang zur Digitaltechnik erst einmal vollzogen ist — die Folgekosten, um diese Kundenbasis zu halten (36). So behauptet zum Beispielt einer der Beschwerdeführer — Sky Italia — seinen Abonnenten einen Decoder und eine Parabolantenne gratis angeboten zu haben. (85) Außerdem ließe sich anführen, dass die Hauptfolge der Maßnahme eine Senkung des Preises für die Decoder war, die interaktiv einsetzbar sind, deren Preis sich weitgehend denen der sog. „Zapper“ angenähert hat. Mit dem durch die beanstandete Beihilferegelung subventionierten Typ von Decoder können die Verbraucher das frei empfangbare derzeit verfügbare Analogstandardprogramm der verschiedenen Fernsehsender sowie das Angebot an Bezahlfernsehen und die interaktiven Dienste empfangen, die von einer ganzen Reihe von Sendern und Contentanbietern angeboten werden. Zu den interaktiven Diensten können auch E-Government-Dienste gehören, zu denen man über eine „smart card“ (37) Zugang erhält. Daher können die Verbraucher mit dieser Subventionierung ein wesentlich breiteres Angebot zum gleichen Preis erhalten, zu dem sie zuvor lediglich einen recht einfachen Decoder kaufen konnten, der ihnen nur Zugang zu wesentlich weniger Diensten verschaffte. (86) Daraus ergibt sich, dass die beanstandete Maßnahme für die Verbraucher einen Anreiz geschaffen hat, von der Analogtechnik zur terrestrischen Digitaltechnik überzugehen. Dies wirkte sich zum Vorteil für die Sender und zum besonderen Vorteil für die Dienste aus, die in der Analogtechnik nicht verfügbar waren. Mit anderen Worten: Durch den staatlichen Zuschuss konnten die DVB-T-Sender die Kosten für eine auf dem Markt weit verbreitete Geschäftsstrategie (die Subventionierung der Decoder), mit der sich durchaus ein Kundenstamm aufbauen lässt, einsparen. (87) Dass dies ein zutreffendes Argument ist, wird indirekt auch im Dokument der Deutschen Bank (38) bestätigt, wo den Anlegern erläutert und vorgeschlagen wird, welche Gewinne sich mit dem Kauf von Aktien von Mediaset realisieren lassen. Die Research-Abteilung der Deutschen Bank verweist darauf, wie Mediaset dank seiner günstigen Ausgangslage und dank der günstigen Marktbedingungen, seiner Marktstrategie und durch „die den Verbrauchern gewährten Zuschüsse“„das digitale terrestrische Fernsehen als ein Instrument mit niedrigem Risiko und zu niedrigen Kosten auf- und ausbauen und damit in den Markt für Bezahlfernsehen einsteigen kann“. (88) Ein weiterer Vorteil, der sich aus der beanstandeten Maßnahme für die bereits auf dem Markt aktiven terrestrischen Fernsehsender ergibt, besteht darin, dass sie damit ihre bereits aufgebaute Präsenz auf der digitalen terrestrischen Plattform unter dem Aspekt der Imagepflege und Kundenbindung konsolidieren können. Der Vorteil bezieht sich auf das neue Angebot von Diensten — insbesondere Bezahlfernsehen — das auf der digitalen Plattform angeboten wird. Mit der beanstandeten Maßnahme lassen sich die Wirkungen der derzeit geltenden Rechtsvorschriften verstärken, also die Tatsache, dass die wichtigsten Sender die Netzbetreiber kontrollieren, und dass man eine Konzession für die Übertragung mittels Digitaltechnik praktisch nur dann erwerben kann, wenn diese mit einer Konzession für die Übertragung in Analogtechnik verbunden ist. Die bereits auf dem Markt präsenten Betreiber können ihre Konzessionen für die Analogtechnik leicht in Konzessionen für die Digitaltechnik umwandeln, während die neuen Wettbewerber zunächst Konzessionen für Analogtechnik auf dem Markt erwerben müssen, um sie dann für die Übertragung von Fernsehprogrammen in Digitaltechnik verwenden zu können. Der zeitliche Nachteil der neuen Wettbewerber kann sich durch Maßnahmen wie die hier beanstandeten noch weiter verschärfen, da sie dazu beitragen, dass sich der Kundenstamm der bereits auf dem Markt etablierten Betreiber schneller ausweitet. (89) Die vorstehend erörterten Argumente gelten nicht für die Angebote, die auf den Analogplattformen bereits angeboten werden, und die die Verbraucher bereits kennen. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass eine frühere Umstellung auf die digitale Plattform bewirkt haben könnte, dass sich die Gesamtzahl (analog plus digital) der Zuschauer dieser Programme/Dienste signifikant erhöht hat. (90) Das von Italien und von Mediaset vorgebrachte Argument, dass nämlich von einem Vorteil keine Rede sein könne, weil die Begünstigten ohne den staatlichen Zuschuss den Kauf der Decoder durch die Verbraucher nicht subventioniert hätten, ist nicht überzeugend. Angenommen, die Verbraucher wären nicht bereit gewesen, ohne den besagten Zuschuss die sog. „offenen“ Decoder zu kaufen, oder dass der Markt für Bezahlfernsehen nicht groß genug war, so ergibt sich als Folge aus der Gewährung des Zuschusses gerade die Bildung einer Kundenbasis für die terrestrischen Sender, die sich ansonsten nicht so entwickelt hätte. Hätten die terrestrischen Sender den Kauf von „interoperablen“ Decodern — die einzigen, mit denen man gegenwärtig Bezahlfernsehen als Pay-per-view mit dem System der Prepaid-Karten empfangen kann — aus Angst vor anderen Sendern als Trittbrettfahrern nicht subventioniert, hätte dies zu einer Verzögerung beim Start der Bezahlfernsehdienste geführt. Daher diente die beanstandete Maßnahme den terrestrischen Sendern zur Überwindung dieser externen Unwägbarkeit und zur Erschließung eines neuen Geschäftsfelds. (91) Des Weiteren bestreitet die Kommission die Behauptung, wonach die Bereitschaft oder das Interesse der Begünstigten an der Nachbildung der mit der Beihilfe erzielten Wirkungen auch ohne die Gewährung der Beihilfe geeignete Kriterien seien, anhand derer sich ermessen ließe, ob die beanstandete Maßnahme mit der Gewährung eines Vorteils verbunden war. Im vorliegenden Fall ist nämlich der den terrestrischen Sendern erwachsende Vorteil lediglich das Ergebnis einer Wirkung der Maßnahme. Das Verhalten der Begünstigten war nach Einführung der Maßnahme lediglich auf die Optimierung der Gewinne in einer Situation ausgerichtet gewesen, die auf diese Weise eingetreten ist, und die zu einer Ausweitung der kommerziellen Geschäftstätigkeit geführt hat, die ohne die Beihilfe so nicht möglich gewesen wäre. Dies ist auch im vorliegenden Fall eingetreten, da nach dem Jahresbericht der italienischen Marktaufsichtsbehörde AGCOM (39) die Einnahmen aus dem Angebot an Bezahlfernsehen und insbesondere beim terrestrischen Pay-per-view-Fernsehen erheblich gestiegen sind, obwohl sie absolut gesehen immer noch einen eher geringen Teil der Einnahmen aus dem Fernsehgeschäft ausmachen. (92) Zur Klärung der Frage, ob mit der Maßnahme ein Vorteil verbunden war, sind nach der ständigen Rechtsprechung die Wirkungen der Maßnahme das entscheidende Element, was im Fall der indirekt Begünstigten vom EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Deutschland/Kommission (40) bestätigt wurde. (93) Die Kommission bestreitet auch die von Italien und von anderen betroffenen Parteien vorgebrachten Argumente, wonach mit der Maßnahme kein Vorteil verbunden war. In erster Linie bestreitet die Kommission die Behauptung Italiens, dass es keinen Vorteil gegeben habe, da sich nicht genau bestimmen lässt, in welcher Höhe staatliche Mittel an die Begünstigten geflossen sind. In der von Italien angeführten Entscheidung 2006/513/EG (41) hat die Kommission nicht bestritten, dass es einen indirekten Vorteil für bestimmte Begünstigte (die Netzbetreiber) gegeben hat, sondern diese lediglich von der Erfüllung der Rückerstattungspflicht ausgeschlossen, da man nicht feststellen konnte, ob eine Übertragung von staatlichen Mitteln stattgefunden hat. (94) Die Kommission weist auch die von Mediaset und von der RAI angeführten Argumente zurück, die beide behaupten, dass die Situation der terrestrischen Sender nicht mit der der Satellitensender vergleichbar ist, da die Betreiber des terrestrischen Fernsehens gehalten sind, den Übergang zum digitalen Fernsehen innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist zu vollziehen, und sie gleichzeitig die Kosten für das Simulcast zu tragen haben. Folglich würde die beanstandete Maßnahme keinen selektiven Vorteil bewirken. (95) Der Hauptgrund, weshalb den terrestrischen Betreibern der Übergang zum digitalen Fernsehen auferlegt wurde, besteht darin, dass das terrestrische Fernsehen einen Teil des Funkfrequenzspektrums belegt, der mit einem hohen Wert verbunden ist (42). Somit hat die große Anzahl von Funkfrequenzen, die für die analoge Übertragungstechnik erforderlich sind, eine technische Marktzutrittsschranke für neue Wettbewerber auf dem Markt für terrestrisches Fernsehen dargestellt, wodurch sich das Duopol aus der RAI und Mediaset länger halten konnte. Der intensive Gebrauch einer begrenzten Ressource — des Funkfrequenzspektrums — durch die terrestrischen Sender rechtfertigt die unterschiedlichen Auflagen, die ihnen im Vergleich zu den Betreibern anderer Plattformen auferlegt wurden. Die Nutzung der Funkfrequenzen ist rechtlich gesehen nicht allein den Sendern vorbehalten, obwohl diese sich darauf verlassen können, dass die Zuteilung und Zuweisung der Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven transparenten nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen (43). Und schließlich ist die Maßnahme nicht so konzipi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.