Europäische Union

2007/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6634) (Text von Bedeutung für den EWR)

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8.6.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 147/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6634) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/374/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 11. Mai 2004 legte die Gesellschaft Centro Europa 7 s.r.l. („Europa 7“) Beschwerde wegen staatlicher Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des italienischen Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 (Haushaltsgesetz 2004) ein. Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 legte die Beschwerdeführerin weitere Informationen vor, wobei sie erklärte, dass die italienische Regierung die Maßnahme nach Absatz 211 des Gesetzes Nr. 311/2004 (Haushaltsgesetz 2005) finanziert habe, und sie daher die Kommission auffordert, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Am 3. Mai 2005 erhob auch die Gesellschaft Sky Italia s.r.l. („Sky Italia“) Beschwerde mit Bezug auf die beiden genannten Artikel. Am 22. Juni 2005 fand eine Sitzung der Dienststellen der Kommission mit Sky Italia statt. Am 31. August 2005 legte diese letztgenannte Beschwerdeführerin weitere Informationen zu den Änderungen des Gesetzes vom 3. Mai 2004„Norme di principio in materia di assetto del sistema radiotelevisivo e della RAI — Radiotelevisione italiana S.p.a., nonché delega al Governo per l’emanazione del testo unico della radiotelevisione“„Gasparri-Gesetz“) (Grundsatzbestimmungen für die Grundordnung des Fernsehsystems und für die RAI — Radiotelevisione Italiana S.p.a. — sowie Ermächtigung der Regierung zum Erlass einheitlicher Vorschriften für den Fernsehsektor) vor, die den Fernsehsektor in Italien regeln. Am 31. Oktober 2005 forderte Sky Italia schließlich die Kommission auf — in Erwartung einer Entscheidung — der italienischen Regierung nahe zu legen, die Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) zur Anwendung von Artikel 88 EG-Vertrag auszusetzen. (2) Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004, vom 21. April 2005 und vom 15. Juli 2005 forderte die Kommission die italienische Regierung auf, weitere Auskünfte zu erteilen. Diese wurden am 5. November 2004, am 13. Mai 2005 und am 12. September 2005 nach einer kurzen Verlängerung der Antwortfrist erteilt. Am 6. Juni 2005 fand eine Sitzung zwischen den Dienststellen der Kommission und Italien statt. (3) Mit Schreiben vom 20. September 2005 und vom 16. November 2005 hat Italien die Kommission über seine Absicht in Kenntnis gesetzt, die bisherige Regelung nicht mehr in derselben Form zu verlängern. (4) Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 teilte die Kommission Italien ihre Entscheidung mit, das förmliche Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Beihilferegelung einzuleiten (im Folgenden „Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens“ genannt). Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission hat alle Betroffenen aufgefordert, sich zu der beanstandeten Beihilferegelung zu äußern. (5) Nach einer Verlängerung der Antwortfrist hat Italien mit Schreiben vom 13. Februar 2006 auf die in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens enthaltene Aufforderung zur Stellungnahme reagiert. Die Kommission erhielt darüber hinaus auch Bemerkungen der folgenden Beteiligten: Federazione nazionale imprese elettrotecniche ed elettroniche (ANIE) (Italienischer Verband der Elektrotechnik- und Elektronikunternehmen) mit Schreiben vom 19. Juni 2006, Europa 7 mit Schreiben vom 19. Juni 2006, European Satellite Operator Association (ESOA) mit Schreiben vom 20. Juni 2006, Mediaset S.p.A. mit Schreiben vom 20. Juni 2006, RAI — Radio Televisione Italiana mit Schreiben vom 23. Juni 2006 und Sky Italia mit Schreiben vom 26. Juni 2006. Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 hat die Kommission diese Bemerkungen an Italien weitergeleitet, das sich dazu nicht weiter geäußert hat. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG II.A.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (6) Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sind Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 350/2003 (Haushaltsgesetz 2004), die Ministerialverordnung vom 30. Dezember 2003„Beitrag zum terrestrischen digitalen Fernsehen und zum Breitband-Internet-Zugang gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003“ sowie Absatz 211 des Gesetzes Nr. 311/2004 (Haushaltsgesetz 2005). (7) Artikel 4 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2004 sieht einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 150 EUR für die Nutzer vor, die ein Empfangsgerät kaufen oder mieten, das als „set up box“ oder „decoder“ (im Folgenden „Decoder“ genannt) bezeichnet wird, mit dem man digital übertragene Fernsehsignale über terrestrische Antenne empfangen und die damit verbundenen interaktiven Dienste nutzen kann. Dafür wurden insgesamt Mittel in Höhe von 110 Mio. EUR bereitgestellt. Es sei darauf hingewiesen, dass der Zuschuss nicht für Decoder gewährt wird, mit denen sich keine digital übertragenen Dienste über terrestrische Antenne empfangen lassen, auch wenn der Empfang und die Nutzung von interaktiven Mehrwertdiensten damit möglich sind. Der einschlägige Artikel ist folgendermaßen formuliert: „ Per l’anno 2004, nei confronti di ciascun utente del servizio radiodiffusione, in regola per l’anno in corso con il pagamento del relativo canone di abbonamento, che acquisti o noleggi un apparecchio idoneo a consentire la ricezione, in chiaro e senza alcun costo per l’utente e per il fornitore di contenuti, dei segnali televisivi in tecnica digitale terrestre (T-DVB/C-DVB) e la conseguente interattività, è riconosciuto un contributo statale pari a 150 euro. La concessione del contributo è disposta entro il limite di spesa di 110 milioni di euro. “ („Für das Jahr 2004 wird jedem Nutzer von Rundfunkdiensten, der für das laufende Jahr seiner Rundfunkgebührenpflicht nachgekommen ist und der ein Gerät kauft oder mietet, das dazu geeignet ist, digital übertragene Fernsehsignale mit terrestrischer Antenne unverschlüsselt und ohne weitere Kosten weder für den Nutzer noch für den Anbieter dieser Inhalte zu empfangen (DVB-T/DVB-C) und die damit verbundenen interaktiven Dienste zu nutzen, ein staatlicher Zuschuss von 150 EUR zuerkannt. Die Gewährung dieses Zuschusses geschieht im Rahmen einer Ausgabenobergrenze von 110 Mio. EUR.) (8) Artikel 4 Absatz 4 stellt klar, dass der Zuschuss zum Kauf oder zur Miete der Decoder im DVB-C-Format unter der Bedingung zuerkannt wird, dass im kommerziellen Angebot für die Nutzer klar anzugeben ist, wer die Anbieter dieser Inhalte sind, mit denen die Betreiber der Kabelfernsehplattformen die Konditionen vereinbart haben, unter denen man das terrestrische Digitalfernsehen (DVB-T) über Kabel empfangen kann. (9) Nach Angaben Italiens wird der Zuschuss den Verbrauchern für den Kauf oder die Anmietung eines Decoders gewährt, mit dem man ein digital übertragenes Signal unverschlüsselt und „ohne jede Kosten für den Nutzer und den Anbieter von Inhalten“ empfangen kann. Des Weiteren erklärt Italien, dass man unter „Empfang des unverschlüsselten digital übertragenen Signals“ zu verstehen hat, dass der Decoder in der Lage sein muss, jeden von einem beliebigen Sender angebotenen interaktiven Mehrwertdienst auszuführen. Mit dieser Kurzbeschreibung ist gemeint, dass der Decoder in der Lage sein muss, nicht verschlüsselte interaktive Funktionen auszuführen (d. h. er muss nicht nur für „Interaktivität“ sondern auch für „Interoperabilität“ geeignet sein). Es handelt sich also um Decoder mit Standardöffnung für die Schnittstelle zur Anwendungsprogrammierung (API), für die praktisch allein die Multimedia Home Platform (MHP) in Frage kommt. (10) Absatz 211 des Haushaltsgesetzes 2005 sieht die Finanzierung dieser Maßnahme im Rahmen eines Höchstbetrags von 110 Mio. EUR vor, wobei der Zuschuss für den Decoder auf 70 EUR abgesenkt wurde. Seit dem 1. Dezember 2005 ist diese Regelung aufgehoben. (11) Diese Maßnahme war aus zwei Gründen ein Erfolg. Offensichtlich haben circa 2 Mio. Italiener den Zuschuss genutzt und einen Decoder angeschafft. Dieser Wert entspricht der Hälfte aller bis Ende November 2005 verkauften Decoder, während die andere Hälfte der abgesetzten Geräte ohne Nutzung des Zuschusses erworben wurde, obwohl diese Decoder ebenfalls zuschussfähig gewesen wären. Darüber hinaus ist der Preis der interaktiven Decoder für die Verbraucher aufgrund der Produktion im großen Maßstab wegen der gestiegenen Nachfrage von zunächst 300/350 EUR auf ca. 150 EUR zurückgegangen. (12) Auf diese beiden Maßnahmen folgte 2006 gemäß Artikel 1 Absatz 572 des Gesetzes Nr. 266/2005 vom 23. Dezember 2005 (Haushaltsgesetz 2006) eine weitere ähnliche Maßnahme, wonach für Nutzer in Sardinien und im Aosta-Tal, die in der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2005 einen Decoder (4) kaufen, ein Zuschuss von 90 EUR vorgesehen wurde; für den Kauf dieser Decoder nach dem 1. Januar 2006 wurde ein Zuschuss von 70 EUR vorgesehen. (13) Hinsichtlich der Maßnahmen von 2004/2005 wird im Haushaltsgesetz ein direkter Zusammenhang zwischen der Gewährung des Zuschusses und der Interoperabilität der Decoder hergestellt, ohne dass die nicht terrestrischen Decoder von vornherein ausgeschlossen werden. (14) In der Entscheidung vom 11. Mai 2006 hat die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (AGCOM) eine Beschwerde gegen Artikel 1 Absatz 572 des Haushaltsgesetzes 2006 abgewiesen (5), in der behauptet wurde, dass mit dieser Maßnahme Gesellschaften begünstigt würden, die der Familie Berlusconi nahe stehen. Das Verfahren basierte auf dem Gesetz Nr. 215 vom 20. Juli 2004 über Interessenskonflikte. II.B.   SACHVERHALT II.B.1.   DIE BESCHWERDEFÜHRER (15) Europa 7 ist ein italienisches Unternehmen, das seit 1999 eine Konzession für analog übertragene Rundfunkdienste besitzt. Allerdings konnte das Unternehmen noch nicht auf dem Markt für analog übertragene Rundfunkdienste tätig werden, da — wie das Unternehmen behauptet — die italienischen Behörden noch nicht die Frequenzen zugeteilt haben, die Europa 7 zur Aufnahme des Sendebetriebs benötigt. (16) Sky Italia ist eine Pay-TV-Gesellschaft, die über Satellit sendet und sich im Besitz der News Corporation befindet. Das Unternehmen wurde gegründet, nachdem News Corporation 2003 die Kontrollmehrheit über Telepiù S.p.A und Stream S.p.A. erworben hatte, ein Unternehmenszusammenschluss, der unter Verhängung gewisser Auflagen genehmigt wurde (Fall Nr. COMP/M.2876 Newscorp/Telepiù). Aufgrund der Auflagen wurde Sky Italia aufgefordert, den bisherigen Betrieb auf der terrestrischen Plattform abzutreten: Damit kann das Unternehmen in Italien nicht mehr als terrestrischer Netzbetreiber oder als terrestrischer Anbieter von Bezahlfernsehsendungen auftreten. II.B.2.   KONTEXT (17) Die beanstandete Maßnahme ist im Zusammenhang mit der Umstellung des Rundfunkbetriebs auf Digitaltechnik zu sehen, was sich auf sämtliche derzeit verfügbare Übertragungsplattformen — also Kabel, Satellit oder terrestrische Antenne — auswirkt. Mit DVB-T ist die digitale Videoübertragung über ein terrestrisches Netz gemeint. Mit DVB-S ist die digitale Videoübertragung via Satellit und mit DVB-C via Kabel gemeint. Der Hauptvorteil der digitalen Übertragung gegenüber der Übertragung per Analogtechnik liegt in der Steigerung der Übertragungskapazität auf sämtlichen Plattformen durch eine effizientere Nutzung des Funkfrequenzspektrums (6). Dies ist für das terrestrische Fernsehen besonders relevant, da das Funkspektrum nur eine begrenzte Verfügbarkeit aufweist. In der Zeit von 2002 bis 2005 hat die Kommission deutlich zu erkennen gegeben, dass sie den Übergang zur digitalen Übertragung von Fernsehinhalten aktiv unterstützen würde, indem sie zahlreiche Mitteilungen zu diesem Thema annahm (7). In diesen Mitteilungen hat sich die Kommission darüber hinaus für die Verbreitung von Digitaltechnologie mit sog. „offenen Standards“ ausgesprochen, d. h. von Technologien, die die Interaktivität mit den Endverbrauchern sowie die „Interoperabilität über offene Schnittstellen zur Anwendungsprogrammierung (API) gestatten“: mit anderen Worten die Möglichkeit, dass verschiedene Produzenten und Verbraucher dank einer einzigen allen Produzenten auf dem Markt frei zugänglichen Technologie miteinander in Verbindung treten können. (18) Will man digital übertragene Programme mit den gängigsten Fernsehgeräten anschauen, benötigt man einen Decoder (auch wenn der Decoder in einigen Fernsehgeräten jüngerer Bauart bereits integriert ist). Es gibt mehrere Arten von Decoder auf dem Markt, die nach ihren Merkmalen und Funktionen grosso modo folgendermaßen eingestuft werden können: a) einfache Dekodierung digitaler Programme, die über eine terrestrische Plattform oder via Satellit übertragen werden; b) Interaktivität (die Möglichkeit, Informationen an den Sender zurückzusenden); c) bedingter Zugang (die Möglichkeit, Bezahlfernsehsendungen zu empfangen); d) Interoperabilität (die Möglichkeit, dieselben Decoder zum Empfang von Programmen zu verwenden, die von verschiedenen Sendern über dieselbe Plattform übertragen werden). Die Interoperabilität lässt sich durch die Annahme offener Standards seitens der Sender und die Verwendung der entsprechenden offenen Schnittstellen im Decoder leicht herstellen; alternativ dazu würde Interoperabilität voraussetzen, dass die Eigentümer rechtlich geschützter (proprietärer) nicht offener Technologien sich bereit erklären, die erforderlichen technischen Spezifikationen zur Verfügung zu stellen. Obwohl ein Decoder theoretisch eine ganze Reihe der vorstehend beschriebenen Funktionskombinationen zulässt, sind in der Praxis folgende Decoder am weitesten verbreitet: a) die sog. „Zapper“ (einfache Dekodierungsfunktion); b) die Sky-eigenen Decoder (interaktiv mit bedingtem Zugang, aber ohne offenen Standard) und c) die subventionierten Decoder (interaktiv, mit bedingtem Zugang und mit offenem Standard). (19) In Italien gibt es vier Plattformen für die Fernsehübertragung: i) via Satellit, auf dem die wichtigsten Kanäle unverschlüsselt verfügbar sind sowie die Kanäle von Sky Italia, dessen Programme man per Abonnement oder per Pay-per-view-Vertrag empfangen kann; ii) terrestrisches Fernsehen mit Hilfe von Hertz’schen Frequenzen (8), das im Dezember 2005 6 landesweite Sender nutzten: RAI (unverschlüsselt), Mediaset (9) (unverschlüsselt und als Pay-per-view-Fernsehen), Telecom Italia Madia/La 7 (unverschlüsselt und als Pay-per-view-Fernsehen), Holland Coordinator & Service Company Italia (HCSC) die sich im Besitz von Prima TV/DFree befindet, Gruppo l’Espresso und Television Broadcasting Systems (unverschlüsselt) (10). Darüber hinaus gibt es fast 500 lokale Anbieter von terrestrischen Fernsehdiensten per Analogtechnik und 78 (11) lokale Anbieter von digital übertragenen Fernsehdiensten; iii) via Kabel, dessen sich Fastweb bedient (frei empfangbar und als Bezahlfernsehen); und iv) X-DSL, dessen sich Fastweb und Rosso Alice von Telecom Italia bedient (frei empfangbar und als Bezahlfernsehen). (20) Bei Sky Italia handelt es sich um einen Anbieter von Bezahlfernsehen via Satellit, der auf dem italienischen Markt für Satelliten-Pay-TV praktisch eine Monopolstellung inne hat, der aber, wie bereits erwähnt, in Italien nicht als terrestrischer Netzbetreiber oder als terrestrischer Bezahlfernsehsender zugelassen ist. (21) Übertragung via Kabel gibt es in Italien praktisch nicht, auch wenn Fastweb — Besitzer eines Kabelnetzes und Pay-TV-Betreiber, der in einigen italienischen Städten präsent ist — bis März 2004 ca. 140 000 Fernsehabonnenten gefunden hatte, die die Glasfaser-Infrastruktur und DSL nutzen. (22) Der Fernsehempfang erfolgt in Italien weiterhin hauptsächlich über das terrestrische Netz, wobei eine Marktdurchdringung von ca. 19 Mio. Haushalten bei insgesamt 22 Mio. besteht. Die Hauptsender auf diesem Markt sind die öffentlich-rechtliche RAI mit drei Programmkanälen und der kommerzielle Sender Mediaset mit ebenfalls drei Programmkanälen. Beide Sender vereinigen ca. 85 % des Fernsehenspublikums in Italien auf sich. In einer Entscheidung vom 11. März 2005 hat die italienische Kommunikationsaufsichtsbehörde AGCOM den italienischen Markt für Fernsehen im Lichte des Gesetzes Nr. 112/2004 untersucht und kam zu dem Schluss, dass die beiden Sendeanstalten gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung (12) einnehmen. Daher hat sie ihnen eine Reihe von Verpflichtungen (13) zur Wahrung des Pluralismus auf diesem Markt auferlegt. Des Weiteren hat die AGCOM am 27. Juni 2006 der Kommission ihre Definition des relevanten Marktes für terrestrisches Analogfernsehen und ihre Einschätzung der signifikanten Marktmacht mitgeteilt — zusammen mit der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung, dass die RAI und Mediaset eine beherrschende Stellung auf diesem Markt innehaben; allerdings hat die AGCOM sich nicht zu den angesichts dieses Sachverhalts für nötig empfundenen Abhilfemaßnahmen geäußert. Am 28. Juli 2006 hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002, die den normativen Gesamtrahmen für die Netze und die elektronischen Kommunikationsdienste (Rahmenrichtlinie) (14) darstellt, der AGCOM ihre Einschätzung der Lage mitgeteilt. Darin stimmt sie zwar weitestgehend den Schlussfolgerungen der italienischen Behörde zu, verlangt aber eine eingehendere Analyse und fordert die AGCOM auf, ihr so schnell wie möglich die einschlägigen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen. Und schließlich prüft die Kommission gegenwärtig eine Beschwerde, in der behauptet wird, dass das Gesetz Nr. 112/2004 zur Regelung der Umstellung (Switch-over) von der Analogtechnik auf die terrestrische Digitaltechnik neuen Wettbewerbern auf dem Markt für Fernsehwerbung und für Übertragungsdienste Marktzutrittsschranken in den Weg legt. Nachdem Italien aufgefordert worden war, sich zu dieser Beschwerde zu äußern, und nachdem ein Auskunftsersuchen sowohl an Italien als auch an die von der Maßnahme betroffenen Unternehmen ergangen war, wurde Italien am 19. Juli 2006 ein Mahnschreiben wegen Verzug im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die genannte Richtlinie 2002/21/EG, sowie die Richtlinien 2002/20/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigungen elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (15) und 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -diensten (16) übermittelt. Die Antworten Italiens ergingen am 15. September 2006. Nach Eingang dieser letzten Antwort erhielt die Kommission von Italien eine Kopie des Gesetzesentwurfs zur Reform der italienischen Rechtsvorschriften im Fernsehsektor, womit die Probleme behoben werden sollen, die in dem Mahnschreiben wegen Verzug aufgeworfen werden. Dieser Gesetzesentwurf wird derzeit noch von der Kommission geprüft. (23) Im Juni 2005 belief sich der Durchdringungssatz beim digitalen Fernsehen auf 34,5 % der Haushalte und machte insgesamt ca. 7,3 Mio. Zuschauer aus. Dieser Wert bezieht sich auf die Zuschauer beim digitalen terrestrischen Fernsehen, beim Satellitenfernsehen und beim Fernsehen über Kabel/ADSL. Das digitale terrestrische Fernsehen erreichte 10 % der Haushalte, und über ein Drittel davon (0,8 Mio.) empfingen auch Fernsehinhalte, die per Bezahlfernsehen angeboten werden (17). Bei der Veröffentlichung dieser Entscheidung dürften beide digitalen Fernsehangebote — über das terrestrische Netz und über Satellit — ein ähnlich großes Kundeneinzugsgebiet aufweisen (5 Mio. Zuschauer beim digitalen Fernsehen per Satellit und 4 Mio. beim digital übertragenen terrestrischen Fernsehen). (24) Der Durchdringungsgrad des satellitengestützten Fernsehens ist begrenzt: im Juni 2005 besaßen lediglich 16 % der Haushalte (4,8 Mio. Personen) eine Parabolantenne. Ca. vier Fünftel dieser Haushalte sind auf die DTH (Satelliten) Plattform von Sky Italia abonniert. Diese wies im Juni 2005 ca. 3,3 Mio. Nutzer auf und hatte am Ende desselben Jahres schätzungsweise 3,9 Mio. Abonnenten zu verzeichnen. Damit ist Sky Italia der drittgrößte Fernsehsender in Italien (18). (25) Um gegen Produktpiraterie vorzugehen, hat Sky Ende 2004 mit der Verschlüsselung seines Signals mit der sog. rechtlich geschützten (proprietären) NDS-Technologie begonnen, die bezogen auf den italienischen Markt Eigentum einer Gesellschaft der Newscorp-Gruppe ist, die wiederum die Muttergesellschaft von Sky ist. Dabei handelt es sich um eine proprietäre und „geschlossene“ Technologie, da der Zugang zu den NDS-Decodern einen verfügbaren Zugang zur Technologie oder zu bestimmten Komponenten des Decoders erfordert, im Gegensatz zu den Decodern mit offener Schnittstelle. Sky vermietet seinen Abonnenten Decoder mit der „geschlossenen“ Technologie: Als sich Sky für die NDS-Technologie entschied, hat der Sender sämtliche Decoder seiner Abonnenten ausgetauscht. (26) Die digitalen terrestrischen Sender verwenden hingegen eine sog. „offene“ Technologie, d. h. eine Technologie, die offene Standards zur Interaktivität verwendet. Es handelt sich dabei um die einzige Technologie, mit der derzeit gleichzeitig sämtliche Programmkanäle des digitalen terrestrischen Fernsehens mit einem einzigen Decoder empfangen werden können — was auf die gleiche Situation hinausläuft wie bei der derzeitigen Analogtechnologie — wozu die Interaktivität und gewisse Funktionen für den bedingten Zugang unter Verwendung von Prepaid-Karten für das Bezahlfernsehen noch hinzukommen. (27) Die beanstandete Beihilfemaßnahme ist für die Decoder bestimmt, die den Empfang von terrestrisch übertragenen digitalen Inhalten gestatten, die zusammen mit interaktiven Diensten angeboten werden. Mit der Digitaltechnologie kann innerhalb derselben Frequenz eine größere Anzahl von Fernsehprogrammkanälen als mit der Analogtechnologie übertragen werden. Die Vorteile der Verwendung offener Schnittstellen wurden vorstehend bereits erläutert. (28) Italien hat die Umstellung auf digitale Übertragung mit dem Gesetz Nr. 66 von 20. März 2001 eingeleitet, in dem es heißt, dass der Übergang zum digitalen Fernsehen („Switch-over“) bis Dezember 2006 abgeschlossen sein und die Übertragung per Analogtechnologie bis dahin eingestellt werden müsste (das sog. „Switch-off“). Ab Ende 2003 wurden digitale Übertragungen (DVB-T) zusammen mit Analogübertragungen vorgenommen (die sog. „Simulcast-Phase“). Per Gesetzesdekret Nr. 273 vom 22. Dezember 2005 wurde der Abschaltungstermin auf 2008 verschoben. Am 30. August 2006 erklärte der Minister für Kommunikation, Gentiloni, dass der Switch-off noch weiter hinausgeschoben wird, und zwar auf den 30. November 2012 (19). (29) In der Zwischenzeit können aufgrund des für diesen Sektor in Italien maßgeblichen Gesetzes Nr. 112/2004 nur die Sender Genehmigungen für experimentelle digitale Übertragungen und/oder Konzessionen für die Übertragung per Digitaltechnologie beantragen, die bereits per Analogtechnik senden. Die Analogsender brauchen jedoch keine Frequenzen freizugeben (die übrigens nie neu zugeteilt wurden oder vonseiten Italiens einem geregelten kostenpflichtigen Zuteilungsverfahren unterworfen wurden), die nach dem Übergang zur Digitalte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.