Europäische Union

77/592/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/312-366 - COBELPA/VNP) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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r Begründung eines Systems der Solidarität und gegenseitigen Beeinflussung, das darauf gerichtet war, ihre wirtschaftliche Betätigung zu koordinieren. Dadurch schalteten sie bestimmte Risiken des Wettbewerbs zugunsten einer praktischen Kooperation aus und gelangten zu Wettbewerbsbedingungen, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprachen. Ein solches Verhalten ist nicht durch die Bekanntmachung der Kommission über zwischenbetriebliche Zusammenarbeit (1), insbesondere Abschnitt II.1 dieser Bekanntmachung, gedeckt. 28 Die Tatsache, daß die unmittelbare Wirkung eines solchen Informationsaustauschs in der Verbesserung der Markttransparenz liegt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Mit dem vom EWG-Vertrag gewollten System unverfälschten Wettbewerbs ist eine künstlich bewirkte Marktsituation unvereinbar, bei der infolge abnormer Transparenz und Stabilität natürliche Risiken des Wettbewerbs ausgeschaltet sind. Das gilt um so mehr, wenn wie hier die künstlich verbesserte Markttransparenz einseitig den Anbietern zugutekommt, nicht dagegen den Nachfragern. Die gegenseitige Mitteilung der Preise und der Bedingungen für Rabatte, Preisaufschläge, -abschläge, Gutschriften sowie der allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 29 Auch dieser Informationsaustausch konnte nur den Sinn haben, das Verhalten der beteiligten Unternehmen am Markt zu koordinieren und durch Ausschalten der Risiken des Preiswettbewerbs zugunsten einer praktischen Kooperation zu Wettbewerbsbedingungen zu gelangen, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprachen. Die am Informationsaustausch Beteiligten wurden bei Exportlieferungen normalerweise dazu veranlasst, ihre Preispolitik am Verhalten der Unternehmen zu orientieren, die - bei im ganzen vergleichbaren Produktionsbedingungen - im Bestimmungsland produzierten und absetzten und die dadurch wegen ihrer grösseren Nähe zu den Abnehmern und ihrer traditionellen Verbundenheit mit dem einheimischen Handel über natürliche Vorteile verfügten. So lässt sich auch erklären, daß jeweils nur die nationalen Binnenmarktpreise ausgetauscht wurden und daß Empfänger der Preisinformationen die ausländischen Exporteure waren, die sich für diesen Markt interessierten. 30 Zwar hatten die am Export interessierten Unternehmen die Möglichkeit, sich die Preislisten ihrer Wettbewerber im Bestimmungsland durch Mittelsmänner zu verschaffen. Doch wäre dieses Verfahren wesentlich mühevoller und zeitraubender gewesen, so daß die spontane Mitteilung aller relevanten Preisinformationen als künstliche Veränderung der Wettbewerbsbedingungen im Interesse der Begründung eines Systems der Solidarität und gegenseitigen Beeinflussung zwischen Wettbewerbern zu werten ist. Dem steht nicht entgegen, daß in Belgien und den Niederlanden staatliche Rechtsvorschriften über die Festsetzung von Preisen gelten. Denn die Beteiligten haben wiederholt die tatsächlich auf den Märkten angewandten Preise mitgeteilt, die nicht zwangsläufig mit den nach den (1)ABl. Nr. C 75 vom 29.7.1968, S. 3. gesetzlichen Vorschriften zugelassenen Preisen übereinstimmten. Der organisierte Austausch von Preisinformationen stellte unter diesen Umständen eine Vereinbarung dar, die eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckte. Die gegenseitige Einhaltung der festgelegten Absatzwege 31 Dieses Verhalten bezweckte, den Wettbewerb indirekt einzuschränken. Es ging darum, die Auswirkungen des Wettbewerbs auf der Handelsstufe zu begrenzen. Die ausländischen Hersteller sollten davon abgehalten werden, Händler zu beliefern, die nicht das Statut des "anerkannten Käufers" im Sinne des von den einheimischen Herstellern praktizierten Zulassungssystems besassen. Dadurch wurde vermieden, daß solche Händler versuchten, durch Weitergabe eines Teils der Herstellerrabatte an die Verbraucher in die den zugelassenen Händlern vorbehaltenen Märkte einzudringen. Die Verhaltensweise erweist sich somit als ein Mittel zur künstlichen Eindämmung des Absatzes ausländischer Hersteller auf dem Binnenmarkt. 32 Das Funktionieren dieses Systems der organisierten Absatzregelung wurde durch das Bestehen eines bedeutenden Netzes von Verkaufsagenten, die für Rechnung der ausländischen Hersteller tätig sind, keineswegs behindert. Diese Agenten, die als Handelsvertreter tätig sind, mussten sich bei der Preisgestaltung streng an die Weisungen halten, die ihnen von den Herstellern, deren Erzeugnisse sie verkauften, erteilt wurden ; Weisungen also von denjenigen, die an dem obengenannten System der Solidarität und gegenseitigen Beeinflussung beteiligt waren. Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Diese Vereinbarungen, die die Beeinträchtigung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckten, waren geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 33 Der monatliche Austausch detaillierter Produktions- und Absatzzahlen zwischen den vier bedeutendsten Unternehmen des Benelux-Raumes war unter den oben (Randziffer 27) beschriebenen Umständen geeignet, die Handelsströme von ihrem natürlichen Fluß abzulenken, die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung zu erschweren und das reibungslose Funktionieren eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 34 Die gegenseitige Mitteilung der Preise und Preisbestandteile (Rabatte usw.) sowie der allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bestärkte die beteiligten Unternehmen in ihrer kooperativen Tendenz und führte so zu einer Rücksichtnahme auf die Preis- und Absatzpolitik der jeweiligen inländischen Hersteller, die mit dem vom EWG-Vertrag gewollten Wettbewerbssystem unvereinbar ist. - Auch dadurch wurden die natürlichen Handelsströme künstlich beeinflusst. 35 Die Beachtung der im Bestimmungsland festgelegten Absatzwege führte dazu, daß die ausländischen Hersteller bei ihren Exportlieferungen in andere Benelux-Länder Händler, die nicht als "anerkannte Käufer" im Bestimmungsland zugelassen waren, ausschlossen. Hierdurch wurden die Bedingungen, unter denen der Handelsaustausch zwischen Mitgliedstaaten vonstatten ging, ebenfalls in künstlicher Weise geändert und eingeschränkt. 36 Schließlich ist festzustellen, daß Unternehmen aus zwei Mitgliedstaaten an den beanstandeten Vereinbarungen beteiligt waren. Diese Vereinbarungen hatten insgesamt gesehen die Tendenz, die Freiheit des zwischenstaatlichen Handels spürbar zu beschränken. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die verschiedenen Beschränkungen und Verfälschungen in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang gesehen werden müssen. Die einzelnen Vehaltenselemente zusammengenommen waren im Rahmen des von den beteiligten Unternehmen geschaffenen Systems der Solidarität und gegenseitigen Beeinflussung geeignet, einen kumulativen Effekt hervorzubringen, der zu einer spürbaren Handelsbeeinträchtigung führen konnte. 37 In quantitativer Hinsicht wird diese Gefahr deutlich, wenn man berücksichtigt, daß allein in dem Sektor "Konsumsorten von ungestrichenem Schreib- und Druckpapier (holzfrei)" die belgische Industrie bei einer Jahresproduktion von rund 49 000 Tonnen und einer Gesamtausfuhr von mehr als 20 % dieser Menge in die Niederlande mehr als 5 % ausführt. Umgekehrt liefert die niederländische Industrie in dem genannten Sektor bei einer Jahresproduktion vun rund 109 000 Tonnen und einer Gesamtausfuhr von rund 45 % fast 15 % ihrer Erzeugung nach Belgien. Nicht möglich ist es, die Entwicklung des Handelsaustauschs zu beziffern, die sich ergeben hätte, wenn ihn nicht die restriktiven Vereinbarungen über die Preisbildung und Absatzpolitik behindert hätten. Jedoch ist sicher, daß - unter anderem mit Rücksicht auf die Preisempfindlichkeit der Nachfrage - ein normales Wettbewerbsverhalten nicht verfehlt hätte, die Ausrichtung und Intensität der Handelsströme auf übliche Weise zu beeinflussen. 38 Die vorstehenden Feststellungen werden durch den Umstand, daß in anderen Ländern der Gemeinschaft die inländische Industrie traditionell einen grösseren Anteil des inländischen Bedarfs deckt, nicht widerlegt. Dies erklärt sich im Regelfall dadurch, daß in den betreffenden Ländern auf Grund des Umfangs ihrer Volkswirtschaften ein breiteres Sortiment von Spezialerzeugnissen hergestellt werden kann. 39 Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 40 Der Austausch von individualisierten statistischen Informationen, der zwischen den vier bedeutendsten Unternehmen (Papeteries de Belgique, Intermillls, Van Gelder Zonen und Kon. Nederlandsche Papierfabriek) vereinbart worden war, fällt unter Artikel 85 Absatz 1. Mithin ist insoweit über die Anwendbarkeit von Absatz 3 der Vorschrift zu entscheiden. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 kann über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 keine Entscheidung getroffen werden, solange eine Vereinbarung nicht angemeldet worden ist. Die Vereinbarung über den Austausch von individualisierten statistischen Informationen ist bei der Kommission nicht vollständig angemeldet worden. Das in Frage stehende Verhalten kann schon aus diesem Grund nicht freigestellt werden. Selbst wenn es angemeldet worden wäre, könnte eine Freistellungserklärung aus den nachstehenden Gründen nicht abgegeben werden. 41 Die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 lagen für diesen Austausch von statistischen Informationen zwischen den Unternehmen nicht vor. Die betreffende Vereinbarung trug weder zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung noch zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 bei. Eine etwaige Verbesserung der Möglichkeiten der betreffenden Unternehmen zur Produktions- oder Absatzplanung, die sich aus dem monatlichen Austausch individualisierter statistischer Informationen hätte ergeben können, reichte für sich allein nicht aus, um diese Bedingung des Artikels 85 Absatz 3 zu erfuellen. Als eine Verbesserung im Sinne dieses Artikels kann nicht jeder Vorteil angesehen werden, der sich aus einer solchen Vereinbarung ergibt und der die Produktion oder den Absatz der betreffenden Unternehmen erleichtern würde. Offensichtlich sind derartige Vorteile normalerweise eine Folge solcher Vereinbarungen, so daß - falls sie als eine "Verbesserung" angesehen würden - davon ausgegangen werden müsste, daß die Vereinbarungen, aus denen sich die Vorteile ergeben, generell unter Artikel 85 Absatz 3 fallen ; denn die damit verbundenen Einschränkungen müssten bei dieser Annahme als unerläßlich angesehen werden, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Der Begriff der "Verbesserung" im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 kann nicht derart subjektiv definiert werden, je nachdem, wie die Unternehmen ihre Interessenlage einschätzen. Die Zielsetzungen des Artikels 85 verlangen, den Begriff der "Verbesserung" so auszulegen, daß die betreffende Vereinbarung spürbare objektive Vorteile mit sich bringen muß, welche die damit verbundenen Wettbewerbsnachteile überwiegen. Dies trifft nicht zu für eine Vereinbarung über den Austausch individualisierter statistischer Informationen, die dahin tendiert, das Wettbewerbsverhalten der beteiligten Unternehmen zu lähmen. Ausserdem wäre es nicht zu einer angemessenen Beteiligung der Abnehmer an den Vorteilen gekommen, die sich unter Umständen aus der betreffenden Vereinbarung ergaben. Die Vereinbarung zielte nämlich darauf ab, künstlich eine Marktsituation zu schaffen, deren abnorme Transparenz und Stabilität nur den Anbietern, nicht dagegen den Nachfragern zugute komme konnten. 42 Auch die Vereinbarung über die gegenseitige Mitteilung der Preise und der Bedingungen für Rabatte, Preisaufschläge, -abschläge, Gutschriften sowie der allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen erfuellte nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3. Die gegenseitige Mitteilung trug weder zur Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung der betreffenden Waren noch zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 bei. Die Vereinbarung zielte im Grunde darauf ab, zu einer Stabilisierung der Preise während schwacher Konjunkturperioden beizutragen. Sicher ist es für einen Industrieunternehmer legitim, eine Preispolitik zu verfolgen, mit der die Rentabilität seines Unternehmens gewährleistet wird, die für eine gesunde finanzielle Grundlage erforderlich ist ; sei es im Hinblick auf die Erneuerung der Produktionsanlagen, sei es im Hinblick auf ihre Ausweitung, die etwa erforderlich wird, um einem Anstieg der Nachfrage zu begegnen. Diese Ziele können jedoch im Rahmen des vom EWG-Vertrag angestrebten unverfälschten Wettbewerbs nicht rechtmässig durch die Schaffung eines Systems der Solidarität und gegenseitigen Beeinflussung verfolgt werden, das auf eine Koordinierung der Preispolitik seitens der betreffenden Unternehmen hinausläuft. Die sich aus einem derartigen System hinsichtlich der Rentabilität ergebenden etwaigen Vorteile stellen keine "Verbesserung" im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 dar, d.h. sie sind nicht als spürbare objektive Vorteile anzusehen, die für die damit verbundenen Wettbewerbsnachteile einen Ausgleich schaffen können. Darüber hinaus wäre es nicht zu einer angemessenen Beteiligung der Abnehmer an den Vorteilen gekommen, die sich unter Umständen aus der Mitteilung der Preise und der sonstigen Absatzbedingungen ergaben. Die Vereinbarung zielte nämlich auf eine Stabilisierung der Preise ab, die nur den Herstellern, nicht dagegen den Abnehmern zugute kommen konnte. 43 Auch sind die Vorbedingungen dafür nicht erfuellt, daß die Vereinbarung über die gegenseitige Einhaltung der festgelegten Absatzwege für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Frage kommt. Diese Vereinbarung trug weder zur Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung der betreffenden Waren noch zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 bei. Der Umstand, daß die Einfuhren (zu 45 %) über die zugelassenen Großhändler des Einfuhrlandes erfolgen mussten, falls sie nicht über die dort ansässigen Verkaufsagenten der ausländischen Hersteller direkt abgewickelt wurden (auf die die übrigen 55 % der Einfuhren entfielen), konnte zwar dazu beitragen, eine plötzliche Änderung der Marktanteile der beteiligten Hersteller zu vermeiden. Die etwaige Verbesserung der Möglichkeiten, die sich daraus für die Produktions- oder Absatzplanung der Hersteller ergab, kann jedoch nicht als eine "Verbesserung" im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 angesehen werden, da sie keine spürbaren objektiven Vorteile mit sich bringt, welche die damit verbundenen Wettbewerbsnachteile überwiegen. Der Umfang dieser Nachteile ergibt sich eindeutig daraus, daß die Vereinbarung die Händler, denen das Statut des "anerkannten Käufers" nicht zugestanden wurde, daran hinderte, in die den zugelassenen Händlern vorbehaltenen Märkte einzudringen. Schließlich führte die Vereinbarung über die gegenseitige Einhaltung der festgelegten Absatzwege nicht zu einer angemessenen Beteiligung der Abnehmer an den sich daraus unter Umständen ergebenden Vorteilen. Die Vereinbarung hinderte die Käufer, gegebenenfalls in den Genuß herabgesetzter Preise zu gelangen ; solche Preisnachlässe hätten die nicht zugelassenen Händler ihnen wohl gewährt, um in die betreffenden Märkte einzudringen, und zwar durch Weitergabe eines Teils der von den ausländischen Herstellern gewährten Rabatte - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung, an der sich die Unternehmen S.A. Papeteries de Belgique, Brüssel, S.A. Intermills, La Hulpe, Kon. Papierfabrieken Van Gelder Zonen N.V., Amsterdam, und Kon. Nederlandsche Papierfabriek N.V., Maastricht, 1973 und 1974 beteiligt und wonach diese Unternehmen hinsichtlich der Konsumsorten von ungestrichenem Schreib- und Druckpapier (holzfrei) an einem Verfahren zum monatlichen Austausch ihrer Produktions- und Absatzzahlen, aufgegliedert nach Papiersorten und Bestimmungsländern, mitgewirkt haben, sowie die Vereinbarungen, an denen sich die in Artikel 3 genannten Unternehmen von 1958 bis einschließlich des ersten Halbjahrs 1976 im Sektor Schreib- und Druckpapier (mit Ausschluß des Zeitungspapiers) beteiligt haben und wonach sie a) sich ihre Preise und Bedingungen für Rabatte, Preisaufschläge, -abschläge, Gutschriften sowie die allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gegenseitig mitgeteilt haben, b) ihre Absatzwege, festgelegt auf Grund der Zulassung von Großhändlern, denen sie das Statut des "anerkannten Käufers" verliehen, gegenseitig eingehalten haben, waren Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Artikel 2 Die von der "Vereeniging van Nederlandsche Papierfabrikanten", Haarlem, und der "Association des Fabricants de Pâtes, Papiers et Cartons de Belgique", Brüssel, der Kommission am 30. und 31. Oktober 1962 übermittelten Anmeldungen werden, soweit sie darauf gerichtet sind, Artikel 85 Absatz 1 nach Absatz 3 dieses Artikels auf die genannten Vereinbarungen für nicht anwendbar erklären zu lassen, zurückgewiesen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmensvereinigungen und Unternehmen gerichtet: - Association des Fabricants de Pâtes, Papiers et Cartons de Belgique, Brüssel, Belgien, - Vereeniging van Nederlandsche Papierfabrikanten, Haarlem, Niederlande, - S.A. Papeteries de Belgique, Brüssel, Belgien, - S.A. Intermills, La Hulpe, Belgien, - S.A. Papeteries de Virginal, Virginal, Belgien, - Kon. Papierfabrieken Van Gelder Zonen N.V., Amsterdam, Niederlande, - Gelderland-Tielens Papierfabrieken B.V., Nijmegen, Niederlande, - N.V. Papierfabrieken Van Houtum & Palm, Apeldoorn, Niederlande, - Papierfabriek Huiskamp & Sanders N.V., Eerbeek, Niederlande, - Kon. Nederlandsche Papierfabriek N.V., Maastricht, Niederlande. Brüssel, den 8. September 1977 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.