Europäische Union

2008/584/EG: Beschluss des Rates vom 15. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 , der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähigen Regionen

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16.7.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 188/26 BESCHLUSS DES RATES vom 15. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (2008/584/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss 2006/493/EG (2) legt den Betrag der Gemeinschaftsförderung für die ländliche Entwicklung für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung sowie den Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen fest. (2) Da die Haushaltsbehörde im Einklang mit Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) beschlossen hat, die 2007 nicht in Anspruch genommenen Mittel für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf die nachfolgenden Haushaltsjahre zu übertragen, sollte der Beschluss 2006/493/EG geändert werden, damit diese Mittel für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 neu zugewiesen werden können. (3) Der Beschluss 2006/493/EG ist daher entsprechend zu ändern — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Anhang des Beschlusses 2006/493/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2008. Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008. Im Namen des Rates Der Präsident M. BARNIER (1)   ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1). (2)   ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 22. (3)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Vereinbarung zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/371/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 128 vom 16.5.2008, S. 8). ANHANG „ANHANG Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007—2013, die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen (*1) EUR (*2) zu Preisen 2004 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Insgesamt Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien 9 325 497 783 10 788 767 263 10 515 007 756 10 278 583 653 9 824 886 713 9 588 187 168 9 356 225 581 69 677 155 918 Mindestbetrag für die im Rahmen des Zieles ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen 27 676 975 284 Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007—2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen (*3) EUR (*4) zu laufenden Preisen 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Insgesamt Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien 9 896 292 851 11 678 108 653 11 609 418 209 11 575 354 634 11 285 706 554 11 234 089 442 11 181 555 662 78 460 526 005 Mindestbetrag für die im Rahmen des Zieles ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen 31 232 644 963 (*1)  Vor der obligatorischen Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. (*2)  Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet. (*3)  Vor der obligatorischen Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. (*4)  Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.