Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1545 des Rates vom 29. Juni 2026 zur Festlegung der zur Durchführung des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/76/EG notwendigen Maßnahmen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D1545. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1545 17.7.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1545 DES RATES vom 29. Juni 2026 zur Festlegung der zur Durchführung des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/76/EG notwendigen Maßnahmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist gemäß Artikel 97 dieses Vertrags am 23. Juli 2002 abgelaufen. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sind am 24. Juli 2002 auf die Europäische Union übergegangen. (2) Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Protokoll“) gilt der Nettowert des Vermögens und der Verbindlichkeiten der EGKS gemäß der Bilanz der EGKS als Vermögen für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und wird als „EGKS in Abwicklung“ und, nach Abschluss der Abwicklung der EGKS, als „Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ (im Folgenden zusammen „Vermögen“) bezeichnet. (3) Das Protokoll sieht ferner vor, dass die Erträge aus dem Vermögen, die als „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet werden, im Einklang mit dem Protokoll und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, verwendet werden. (4) Am 1. Februar 2003 erließ der Rat die Entscheidung 2003/76/EG (2) mit Durchführungsbestimmungen zu dem Protokoll. (5) Seit mehreren Jahren ist der Wert der erzielten Erträge, die für die Finanzierung von Forschungsprojekten im Kohle- und Stahlsektor vorgesehen sind, aufgrund der niedrigen Zinssätze zurückgegangen, und das Vermögen hat nicht genügend Erträge generiert, um die derzeitige jährliche Mittelzuweisung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl in Höhe von 111 Mio. EUR für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Entscheidung 2003/76/EG zu finanzieren. Infolge der Verluste in den Jahren 2022 und 2023 wurden die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in den Jahren 2024 und 2025 vollständig durch den Verkauf von Vermögen finanziert. Für 2026 und möglicherweise auch für die Folgejahre deckt der erzielte Gewinn die jährliche Mittelzuweisung nur teilweise ab und dürfte nicht ausreichen, um die Finanzierung eines sinnvollen Arbeitsprogramms zu ermöglichen. (6) Im Rahmen ihrer Bemühungen, die Wettbewerbsfähigkeit des Stahlsektors der Union zu stärken und die Zukunft der Industrie zu sichern, kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. März 2025 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein europäischer Aktionsplan für Stahl und Metalle“ an, dass sie eine umfassende Reform des Forschungsfonds für Kohle und Stahl vorschlagen werde, um Investitionen in die Stahlforschung zu vereinfachen und weiter zu beschleunigen. Diese Beschleunigung sollte den Bedürfnissen des Sektors Rechnung tragen. (7) Die Energiewende weg von fossilen Energiequellen, insbesondere Kohle, stellt derzeit eine Herausforderung dar, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, einen gerechten Übergang zu gewährleisten, insbesondere für Industrien und Arbeitnehmer in kohleabhängigen Regionen. Zu den weiteren Herausforderungen gehören die Verringerung der Methanemissionen aus Kohlebergwerken im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). (8) Es wird erwartet, dass die EGKS in Abwicklung ab August 2027 weder Verbindlichkeiten noch Forderungen haben wird, sodass ihre Abwicklung abgeschlossen werden kann. (9) Die Veräußerung eines Teils des Vermögens zur Finanzierung von Forschungsprojekten im Kohle- und Stahlsektor ist möglich, da keine Verbindlichkeiten der EGKS in Abwicklung bestehen. (10) Angesichts der verknüpften finanziellen Änderungen und politischen Erwägungen sollte der Umfang des Forschungsprogramms so festgelegt werden, dass sichergestellt ist, dass das Vermögen im Einklang mit den Zielen des Protokolls und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet und ordnungsgemäß eingesetzt werden können. Die kritische Masse für den Umfang des Forschungsprogramms kann nicht nur dadurch erreicht werden, dass Erträge oder ein begrenzter Teil des verbleibenden Vermögens verwendet werden. Die für das Forschungsprogramm erforderlichen Beträge erfordern die Nutzung allen Vermögens. Daher sollte es möglich sein, das verbleibende Vermögen zu nutzen, um außerhalb des Forschungsrahmenprogramms der Union vielversprechende Kooperationsforschungsprojekte sinnvoll zu unterstützen, die die kritische Masse aufweisen, um einen Mehrwert für die Union im Kohle- und Stahlsektor zu schaffen. (11) In ihrer Mitteilung vom 26. Februar 2025 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Der Deal für eine saubere Industrie“ und im Europäischen Aktionsplan für Stahl und Metalle unterstützte die Kommission das Geschäftsszenario für umfangreiche Investitionen in der Union in den kommenden Jahren, auch in Bezug auf die Stahlindustrie. Auf der Grundlage dieses politischen Anreizes sollte der Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu einem raschen Übergang zu saubereren Technologien beitragen, indem er einen Teil der erforderlichen Forschungsanstrengungen finanziert, einschließlich vorbereitender Forschung für große Investitionen und zusätzlicher Forschung zur Unterstützung der Durchführung umfangreicher Investitionen. (12) Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für 2027 bis 2033 in Höhe von bis zu 120 Mio. EUR jährlich und eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für 2034 in Höhe eines Betrags, der dem verfügbaren verbleibenden nicht zugewiesenen Vermögen entspricht, dürften private Investitionen mobilisieren, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die Dekarbonisierung und den grünen industriellen Wandel des Kohle- und Stahlsektors zu beschleunigen. Daher sollten angemessene jährliche Mittelzuweisungen festgelegt werden, um solche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und eine sinnvolle Unterstützung bis Ende 2034 zu ermöglichen. (13) Um alle Nettoerträge aus den Investitionen zuzuweisen und die Erhöhung der Mittelzuweisung für 2027 von 111 Mio. EUR auf bis zu 120 Mio. EUR zu erleichtern, ist es angezeigt, den Zeitrahmen für die Zuweisung zu verkürzen, indem die abgeschlossenen Vermögensbilanzen des Jahres n die Mittelzuweisung für das Jahr n+1 für die Jahre 2026 bis 2033 abdecken, während die bereits mit der Entscheidung 2003/76/EG festgelegten jährlichen Mittelzuweisungen beibehalten werden. (14) Die derzeitige Aufteilung der Mittelzuweisungen zwischen der Kohle- und der Stahlforschung in Höhe von 27,2 % bzw. 72,8 % wird von beiden Sektoren unterstützt und ist angesichts ihres jeweiligen Bedarfs und ihrer Absorptionskapazitäten nach wie vor angemessen. (15) Um sich im Falle einer unzureichenden Absorption des anderen Sektors an den möglichen Forschungsfinanzierungsbedarf des Kohle- oder Stahlsektors anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieses Beschlusses zu erlassen, um erforderlichenfalls den Prozentsatz der für kohle- und stahlbezogene Forschung im Jahr 2034 zugewiesenen Mittel zu ändern, damit das Vermögen in vollem Umfang genutzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (4) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (16) Die Entscheidung 2003/76/EG sollte daher aufgehoben werden. Bis zum Abschluss der Abwicklung der EGKS ist es jedoch angebracht, die Anwendung von Artikel 1 dieser Entscheidung bis zum Abschluss der Finanzoperationen der EGKS in Abwicklung aufrechtzuerhalten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Kommission legt die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl fest. (2)   Die Kommission ist zuständig für die Verwaltung der Finanzoperationen der EGKS in Abwicklung, und, nach Abschluss der Abwicklung der EGKS, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden zusammen „Vermögen“). Artikel 2 (1)   Die Kommission verwaltet das Vermögen so, dass für die Jahre 2027 bis einschließlich 2033 eine jährliche Mittelzuweisung für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl von bis zu 120 Mio. EUR zur Finanzierung der Forschung in Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie beibehalten wird. Alles verbleibende nicht zugewiesene Vermögen ist Teil einer Mittelzuweisung für das Jahr 2034 in Höhe des Marktwerts dieses Vermögens zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Forschungsfonds für Kohle und Stahl unter Berücksichtigung der Marktbedingungen. Diese Mittel werden zur Finanzierung der Forschung in Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie im Jahr 2034 und in den Folgejahren verwendet. (2)   Die Forschungstätigkeiten im Bereich Stahl konzentrieren sich auf die nachhaltige und CO2-arme Stahlbearbeitung und -fertigbearbeitung, die Schaffung fortschrittlicher Stahlerzeugnisse, Leitmärkte, die Erhaltung von Ressourcen, die Kreislaufwirtschaft, die Entwicklung von Kompetenzen, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und den Einsatz digitaler Technologien. Forschungstätigkeiten im Zusammenhang mit Forschungsprojekten im Bereich Kohle konzentrieren sich auf die Bewältigung des gerechten Übergangs, einschließlich durch die Umnutzung von bereits stillgelegten oder sich im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und der damit verbundenen Infrastruktur, sowie der Regionen, in denen sie sich befinden, gemäß den Verordnungen (EU) 2021/523 (5), (EU) 2021/1056 (6) und (EU) 2021/1229 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses. (3)   Die jährliche Mittelzuweisung des in Absatz 1 genannten Betrags setzt sich aus den Nettoerträgen aus den Investitionen und dem durch den Verkauf eines Teils des Vermögens zu generierenden Barbetrag zusammen. Artikel 3 (1)   Über die Anlagetransaktionen und Vermögensverwaltungsoperationen gemäß Artikel 2 werden alljährlich, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der Union, eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt. Der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Jahresabschluss wird dem Jahresabschluss beigefügt, den die Kommission jährlich gemäß Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 247 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erstellt. (2)   Die Kontroll- und Entlastungsbefugnisse des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofs gemäß dem AEUV und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 finden auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Transaktionen und Operationen Anwendung. Artikel 4 (1)   Die Nettoerträge aus den Investitionen gemäß Artikel 2 und die aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens generierten Barbeträge gelten als Erträge im Gesamthaushaltsplan der Union. Diese Erträge und diese generierten Barbeträge sind zweckgebunden und dienen der Finanzierung der Forschungsprojekte außerhalb des Forschungsrahmenprogramms in den Sektoren mit Bezug zur Kohle- und Stahlindustrie. Sie bilden den Forschungsfonds für Kohle und Stahl und werden von der Kommission verwaltet. (2)   Die in Absatz 1 genannten Nettoerträge und Barbeträge werden über Arbeitsprogramme aufgeteilt, wobei 27,2 % der Forschung im Kohlebereich und 72,8 % der Forschung im Stahlbereich zugewiesen werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Prozentsatz der für kohle- und stahlbezogene Forschung zugewiesenen Mittel zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die vollständige Nutzung des Vermögens im Jahr 2034 zu ermöglichen. (3)   Gemäß Absatz 1 zweckgebundene Nettoerträge und Barbeträge sowie Einziehungen, die zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres nicht verwendet wurden und noch verfügbar sind, werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen. (4)   Haushaltsmittel aus der Aufhebung von Mittelbindungen werden zu Ende jedes Haushaltsjahres systematisch in Abgang gestellt. Die Rückstellungen für solche aufgehobenen Mittelbindungen werden für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bereitgestellt. Artikel 5 Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+1 verfügbaren Nettoerträge und Barbeträge werden in der Vermögensübersicht der EGKS in Abwicklung für das Jahr n ausgewiesen und nach erfolgter Abwicklung in die Vermögensübersicht der Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl für das Jahr n eingestellt, bis zur Mittelzuweisung des verbleibenden Vermögens 2033 für das Jahr 2034. Artikel 6 Die Verwaltungsausgaben, die sich aus den in diesem Beschluss genannten Abwicklungs-, Investitions- und Verwaltungstätigkeiten ergeben, werden von der Kommission aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert. Artikel 7 (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem 6. August 2026 übertragen. (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert. Artikel 8 Die Entscheidung 2003/76/EG wird aufgehoben. Artikel 1 der Entscheidung 2003/76/EG gilt jedoch weiterhin für die Finanzoperationen der EGKS in Abwicklung bis zum Abschluss der Abwicklung. Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. MOUSHOUTTAS (1)  Zustimmung vom 16. Juni 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Entscheidung des Rates 2003/76/EG vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/76(1)/oj). (3)  Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (ABl. L, 2024/1787, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1787/oj). (4)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj. (5)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj). (6)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1056/oj). (7)  Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1229/oj). (8)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1545/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.