Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/795 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48171 (2018/C) (ex 2018/NN, ex 2017/FC) zugunsten von Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6659) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0795. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gsplans mit dem Renaissance-Szenario, d. h. dem für die in der Leonardo-Studie angewandte Methode maßgeblichen Zeitrahmen, ergeben sich im Renaissance-Szenario geringere Verluste (durchschnittliches EBITDA von 45 Mio. EUR gegenüber -[XXX,X] Mio. EUR im Sanierungsplan) und höhere Einnahmen (durchschnittliches EBITDA von 3 265 Mio. EUR gegenüber [XXXX] Mio. EUR im Sanierungsplan). Darüber hinaus sieht das Renaissance-Szenario einen Anstieg der Einnahmen von Jahr 1 auf Jahr 2 um 21,66 % (im überarbeiteten Sanierungsplan um 10,49 %) vor. (101)  Hier wird die Annahme der lückenlosen Unternehmensfortführung zugrunde gelegt, weil die vergleichbaren Unternehmen ebenfalls laufende Betriebe waren, sodass das Unternehmen als Ganzes und nicht nur seine Vermögenswerte betrachtet werden sollten. (102)  Die entsprechende Formel würde lauten:   Referenzwert des Multiplikators = Durchschnitt (EV/EBITDAR) für Referenzunternehmen.   Geschätzter Unternehmenswert (EV) des untersuchten Unternehmens = Referenzwert des Multiplikators x EBITDAR des untersuchten Unternehmens. (103)  So würden etwa bei Verwendung des EBITDA Unternehmen, die im Besitz einer eigenen Flugzeugflotte sind, zu Unrecht höhere Erträge zugeschrieben (da sich der Umfang der Flotte in Eigenbesitz bei den Positionen der Zinsen (I) und Abschreibungen (DA) im EBITDA niederschlagen dürfte). Hingegen hätten Fluggesellschaften, die einen Großteil ihrer Flotte leasen, ein relativ niedrigeres EBITDA, da die Leasinggebühren für die Flugzeuge bereits bei der EBITDA-Berechnung abgezogen wurden. Ziel bei der Verwendung des EBITDAR ist es, die Vergleichbarkeit von Fluggesellschaften mit unterschiedlichen Eigentumsmodellen für ihre Flotten zu erhöhen. Das EBITDAR wird nicht nur im Luftverkehrssektor verwendet, sondern ist auch in anderen Branchen mit hohen Investitionen in Sachanlagen üblich, die geleast sein oder sich im Besitz des Unternehmens befinden können (so wird das EBITDAR auch im Hotelsektor verwendet, um die Rentabilität verschiedener Unternehmen zu vergleichen, da Hotelunternehmen Gebäude selbst besitzen oder leasen können). (104)  Eine Beschreibung der Leonardo-Studie findet sich in den Erwägungsgründen 118 ff. (105)  Zur Schätzung dieses Multiplikators zieht die Kommission die auf Seite 108 der Leonardo-Studie in Bezug auf sieben traditionelle Fluggesellschaften durchgeführte Schätzung heran. Die Kommission ist der Auffassung, dass die italienischen Behörden im Mai 2017 zu einem ähnlichen Wert hätten gelangen können, zumal dieselben Informationen auch im Mai 2017 verfügbar waren und die Methode ein für die Bewertung von Unternehmen — insbesondere im Luftverkehrssektor — übliches Verfahren ist. Die Wahl des Mittelwerts ist mit Blick auf eine konservative Schätzung gerechtfertigt, insbesondere vor dem Hintergrund der großen Ungewissheit hinsichtlich der künftigen Rentabilität von Alitalia. Angesichts dieser Ungewissheit und der schwachen Leistung von Alitalia in der Vergangenheit sind Multiplikatoren, die über dem Mittelwert liegen, faktisch auszuschließen. (106)  (Grund hierfür ist, dass im Unternehmenswert der Wert des gesamten Unternehmens einschließlich der Verbindlichkeiten berücksichtigt wird, während in den Eigenkapitalwert nur der Wert des Eigenkapitals einfließt, also ohne die Verbindlichkeiten.) Dieser Ansatz entspricht der in der Leonardo-Studie auf Seite 107 beschriebenen Vorgehensweise und steht auch im Einklang mit dem Bewertungsansatz, der auf Seite 56 der Präsentation „Transportation European Airlines — 4Q16 Review“ von Morgan Stanley Research vom 22. März 2019 beschrieben ist und von Italien am 25. März 2019 als Anlage 6 vorgelegt wurde. (107)  Der Faktor 7 wird üblicherweise für die Bewertung von Luftfahrtunternehmen angewandt, siehe zum Beispiel Seite 21 der Studie „Balancing the books, IFRS 16 and aviation finance“, Dezember 2017, Deloitte, https://cdn.euromoney.psdops.com/9e/4a/6119aed8408db267585cb6f42868/balancing-the-books-ifrs-16-and-aviation-finance-report-dec2017-5.pdf. Dieser Faktor wird auch in der Leonardo-Studie bei der Beschreibung der EBITDAR-Methode auf Seite 107 verwendet. (108)  Die Anpassungen zur Berücksichtigung der Leasinggebühren wurden den jeweiligen Plänen der einzelnen Szenarien entnommen. Siehe Tabelle 1 zu den spezifischen Quellen. (109)  Auch wenn dieser Betrag von PwC nachträglich geschätzt wurde, hätten die italienischen Behörden nach Auffassung der Kommission im Mai 2017 diesen oder einen ähnlichen Schätzwert ebenfalls ermitteln können. In jedem Fall bezieht sich die PwC-Schätzung auf die Situation von Alitalia im Mai 2017 und wird daher als zeitgleich mit dem Beschluss zur Gewährung des ursprünglichen Darlehens betrachtet. (110)  Wie in Abschnitt 4.2.1.2 dargelegt, wurde der Sanierungsplan auch in der unabhängigen Prüfung durch KPMG als „ehrgeizig […] angesichts der jüngsten Geschichte von Alitalia“ eingestuft. Vor diesem Hintergrund sollte dieses Szenario nicht als konservativ oder durchschnittlich, sondern als Obergrenze angesehen werden. Das Renaissance-Szenario weist ähnliche Merkmale auf wie der Sanierungsplan und ist daher ebenfalls als Obergrenze zu betrachten. (111)  Die Heranziehung des EBIT als Näherungswert für das Nettoergebnis ist konservativ, da das EBIT die Auswirkungen von Schuldenzinsen und Steuern nicht berücksichtigt. Außerdem fließt nicht notwendigerweise das gesamte Nettoergebnis als Dividende an den Kapitalgeber zurück. Daher ergibt sich bei Heranziehung des vollen EBIT-Betrags zwangsläufig eine Obergrenze. (112)  Das Renaissance-Szenario und der Sanierungsplan erstrecken sich auf unterschiedliche Zeiträume, da das Renaissance-Szenario ein Jahr später erstellt wurde. Beide Pläne sehen jedoch einen Fünfjahreszeitraum vor, in dem Alitalia von der Insolvenz zu stabiler Rentabilität geführt werden könnte. Daher weisen die beiden Pläne viele Ähnlichkeiten auf, und es wäre auch denkbar, die Umsetzung des Sanierungsplans an das Renaissance-Szenario anzugleichen. (113)  Wie auf Seite 99 in der Leonardo-Studie rechnerisch ermittelt. Als angemessener Abzinsungsfaktor ist die Eigenkapitalkostenkomponente der WACC von Alitalia in Betracht zu ziehen, da ein Kapitalgeber diese durchschnittlichen Kapitalkosten berücksichtigt hätte. Das Barangebot für die Übernahme von Alitalia wird auf der Grundlage des erwarteten Eigenkapitalwerts geschätzt, der nach der Umstrukturierung erzielt werden könnte. (114)  Das Abwicklungsszenario wird in demselben Dokument vorgestellt, in dem auch der Sanierungsplan beschrieben wird. (115)  Siehe z. B. die Urteile des Gerichtshofs vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, ECLI:EU:T:1998:199, und vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, ECLI:EU:T:2015:17. (116)  Siehe z. B. das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, ECLI:EU:C:2013:682. (117)  Der Kassenbestand von -[XX] Mio. EUR ergibt sich aus dem Abzug der [XXX] Mio. EUR des ursprünglichen Darlehens von den am 30. September 2017 verfügbaren Barmitteln in Höhe von [XXX] Mio. EUR (entsprechend der Summe aus [XXX] Mio. EUR an Barmitteln und [XXX] Mio. EUR des nicht verwendeten ursprünglichen Darlehens). (118)  Als Ex-post-Referenzwert stellt die Kommission fest, dass Alitalia in den Monaten September und Oktober 2017 tatsächlich Verluste in Höhe von [XX] Mio. EUR bzw. [XX] Mio. EUR schrieb. (119)  Siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, ECLI:EU:T:1998:199, Rn. 170 und 171; Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., verbundene Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P, ECLI:EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104. (120)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77. (121)  http://www.amministrazionestraordinariaalitaliasai.com/pdf/alitalia/doc-3-relazione-az-trim--1-luglio--30-settembre-2018-omissis.pdf (122)  Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, ECLI:EU:T:2007:253, Rn. 34. (123)  Siehe Sonderverwaltungsprogramm, S. 6. (124)  Siehe Sonderverwaltungsprogramm, S. 145. (125)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.