Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2242 des Rates vom 14. November 2022 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026

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15.11.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 294/17 BESCHLUSS (EU) 2022/2242 DES RATES vom 14. November 2022 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2024, des Jahresbeitrags für 2023, der Höhe der ersten Tranche 2023 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 und insbesondere des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1877 legt die Kommission bis zum 15. Oktober 2022 einen Vorschlag vor, in dem die Obergrenze für die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) für 2024, der Jahresbeitrag für 2023, die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2023 und eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026 festgelegt werden. (2) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln. (3) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere EEF festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden. (4) Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden. (5) Mit dem Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates (4) wurde die Obergrenze für die von den Parteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2023 auf 1 800 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. (6) Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Obergrenze für den jährlichen Betrag der von den Vertragsparteien zum EEF für 2024 zu entrichtenden Beiträge wird auf 1 600 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 300 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank (EIB) gezahlt. Artikel 2 Der Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2023 wird auf 2 100 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden 1 800 000 000 EUR an die Kommission und 300 000 000 EUR an die EIB gezahlt. Artikel 3 Die einzelnen Beiträge zum EEF werden von den EEF-Vertragsparteien gemäß dem Anhang als erste Tranche für 2023 an die Europäische Kommission und die EIB gezahlt. Artikel 4 Ein Betrag von 42 500 000 EUR aus nicht gebundenen bzw. aus Projekten des 9. EEF freigegebenen Mitteln wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2023 gemäß Artikel 3 erstattet. Artikel 5 Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2025 wird auf 900 000 000 EUR für die Kommission und auf 9 000 000 EUR für die EIB festgesetzt; für das Jahr 2026 wird sie auf 600 000 000 EUR für die Kommission und auf 0 EUR für die EIB festgesetzt. Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1. (2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1. (3)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7. (4)  Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates vom 9. November 2021 zur Festlegung der Beiträge der Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 61). ANHANG Erste an die Kommission und die EIB zu zahlende Tranche für 2023 (in EUR) MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH Schlüssel 9. EEF (%) Schlüssel 11. EEF (%) Kommission EIB Kommission + EIB 11. EEF Erstattung aus dem 9. EEF 11. EEF minus Erstattung 9. EEF 11. EEF Gesamtbetrag für die erste Tranche 2023 BELGIEN 3,92 3,24927 24 369 525 1 666 000 22 703 525 3 249 270 25 952 795 BULGARIEN   0,21853 1 638 975 0 1 638 975 218 530 1 857 505 TSCHECHIEN   0,79745 5 980 875 0 5 980 875 797 450 6 778 325 DÄNEMARK 2,14 1,98045 14 853 375 909 500 13 943 875 1 980 450 15 924 325 DEUTSCHLAND 23,36 20,57980 154 348 500 9 928 000 144 420 500 20 579 800 165 000 300 ESTLAND   0,08635 647 625 0 647 625 86 350 733 975 IRLAND 0,62 0,94006 7 050 450 263 500 6 786 950 940 060 7 727 010 GRIECHENLAND 1,25 1,50735 11 305 125 531 250 10 773 875 1 507 350 12 281 225 SPANIEN 5,84 7,93248 59 493 600 2 482 000 57 011 600 7 932 480 64 944 080 FRANKREICH 24,30 17,81269 133 595 175 10 327 500 123 267 675 17 812 690 141 080 365 KROATIEN   0,22518 1 688 850 0 1 688 850 225 180 1 914 030 ITALIEN 12,54 12,53009 93 975 675 5 329 500 88 646 175 12 530 090 101 176 265 ZYPERN   0,11162 837 150 0 837 150 111 620 948 770 LETTLAND   0,11612 870 900 0 870 900 116 120 987 020 LITAUEN   0,18077 1 355 775 0 1 355 775 180 770 1 536 545 LUXEMBURG 0,29 0,25509 1 913 175 123 250 1 789 925 255 090 2 045 015 UNGARN   0,61456 4 609 200 0 4 609 200 614 560 5 223 760 MALTA   0,03801 285 075 0 285 075 38 010 323 085 NIEDERLANDE 5,22 4,77678 35 825 850 2 218 500 33 607 350 4 776 780 38 384 130 ÖSTERREICH 2,65 2,39757 17 981 775 1 126 250 16 855 525 2 397 570 19 253 095 POLEN   2,00734 15 055 050 0 15 055 050 2 007 340 17 062 390 PORTUGAL 0,97 1,19679 8 975 925 412 250 8 563 675 1 196 790 9 760 465 RUMÄNIEN   0,71815 5 386 125 0 5 386 125 718 150 6 104 275 SLOWENIEN   0,22452 1 683 900 0 1 683 900 224 520 1 908 420 SLOWAKEI   0,37616 2 821 200 0 2 821 200 376 160 3 197 360 FINNLAND 1,48 1,50909 11 318 175 629 000 10 689 175 1 509 090 12 198 265 SCHWEDEN 2,73 2,93911 22 043 325 1 160 250 20 883 075 2 939 110 23 822 185 VEREINIGTES KÖNIGREICH 12,69 14,67862 110 089 650 5 393 250 104 696 400 14 678 620 119 375 020 EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT 100,00 100,00 750 000 000 42 500 000 707 500 000 100 000 000 807 500 000

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.