Europäische Union

92/205/EWG:Beschluß des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay

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Avis juridique important | 31992D0205 92/205/EWG:Beschluß des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay Amtsblatt Nr. L 094 vom 08/04/1992 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 16. März 1992 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay (92/205/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlamentes (2), in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, daß die Gemeinschaft zur Verwirklichung ihrer Ziele im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit mit der Republik Östlich des Uruguay genehmigt - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 25 des Abkommens vor (3). Artikel 3 Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß und wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Brüssel am 16. März 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Jorge BRAGA DE MACEDO

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.