Europäische Union

2008/67/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2008 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die 2003 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 144)

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22.1.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 17/13 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Januar 2008 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die 2003 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 144) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2008/67/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Deutschland sind im Jahr 2003 Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellte eine große Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. (2) Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für erstattungsfähige Ausgaben gewähren. (3) Gemäß der Entscheidung 2004/51/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Geflügelpest in Deutschland im Jahr 2003 (2) wurde Deutschland für die im Jahr 2003 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt. (4) Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine erste Teilzahlung von 135 000 EUR geleistet. (5) Gemäß der genannten Entscheidung wird der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des von Deutschland am 25. Februar 2004 gestellten Antrags, der Belege für die im Antrag genannten Ausgaben und der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen der Kommission ermittelt. Der im Antrag auf Finanzhilfe für die Ausgaben von 2003 ausgewiesene Betrag belief sich auf 514 392,42 EUR; die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf 50 % der Ausgaben nicht übersteigen. (6) In Anbetracht dieser Angaben ist nun die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2003 entstandenen Kosten festzusetzen. (7) Die von der Kommission durchgeführte Prüfung, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden, hat ergeben, dass nicht die gesamten Kosten, deren Erstattung beantragt wurde, erstattungsfähig sind. (8) Die Bemerkungen der Kommission und die Berechnungsweise für die erstattungsfähigen Beträge sind Deutschland am 21. November 2007 schriftlich mitgeteilt worden. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemäß der Entscheidung 2004/51/EG gewährte Finanzhilfe der Gemeinschaft für die 2003 zur Tilgung der Aviären Influenza in Deutschland entstandenen Kosten wird auf insgesamt 239 196,53 EUR festgesetzt. Da gemäß der Entscheidung 2004/51/EG bereits eine erste Vorauszahlung von 135 000 EUR geleistet wurde, wird der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 104 196,53 EUR festgesetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. Januar 2008 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22). (2)   ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 60.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.