Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1442 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/38)

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enen drei Jahren Adressat von Frühinterventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) war; f) die Verlängerung ist nach einschlägigem Recht nicht gestattet. (3)   Bei der Prüfung von Anträgen auf Fristverlängerung ist zu berücksichtigen, a) ob die Verlängerung angemessen ist, wobei die vom Kreditinstitut angegebene Begründung für die beantragte Verlängerung zu berücksichtigen ist, und b) ob die Fristverlängerung die wirksame Durchführung der Aufsichtsmaßnahme gefährdet. Artikel 8 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Verlängerung der Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs (1)   Beschlüsse zur Verlängerung der in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen festgelegten Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Verlängerung für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs gewährt wird. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 werden die genannten Beschlüsse zur Verlängerung der Frist in den folgenden Fällen nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen: a) Die Verlängerung führt zu einer Änderung des ursprünglichen Umfangs des Beschlusses zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder der zugrunde liegenden Bewertung, auf die der Beschluss gestützt wurde; b) die Frist wurde bereits verlängert; c) der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, dessen Scorewert für die Unternehmensführung gemäß dem neuesten verfügbaren SREP-Beschluss 4 beträgt; d) der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, dessen Spanne an Eigenmitteln oberhalb der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung und bezogen auf die harte Kernkapitalquote bei weniger als 100 Basispunkten liegt; e) der interessierte Erwerber oder das Zielunternehmen ist ein Kreditinstitut, an den bzw. das sich während der vorangegangenen drei Jahre Frühinterventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU gerichtet haben. (3)   Bei der Prüfung von Anträgen auf Verlängerung der angegebenen Frist ist zu berücksichtigen, a) ob die Verlängerung unter Berücksichtigung der vom interessierten Erwerber für die beantragte Verlängerung angegebenen Begründung angemessen ist und b) ob die Fristverlängerung die wirksame Durchführung der Aufsichtsmaßnahme gefährdet. Artikel 9 Übergangsbestimmung Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Antrag auf Erlass eines internen Modellbeschlusses oder auf Fristverlängerung vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses bei der EZB gestellt wurde. Artikel 10 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. (2)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63. (3)   ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14. (4)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. September 1986, AKZO Chemie/Kommission (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 37), und vom 26. Mai 2005, Carmine Salvatore Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 59). (5)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1). (6)  Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4). (7)  Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33). (8)  Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47). (9)  Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1). (10)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1). (11)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (12)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.