Europäische Union

80/272/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der bilateralen Vereinbarungen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 getroffen wurden

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Avis juridique important | 31980D0272 80/272/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der bilateralen Vereinbarungen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 getroffen wurden Amtsblatt Nr. L 071 vom 17/03/1980 S. 0129 - 0175 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0131 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0132 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0131 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 12 S. 0165 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 12 S. 0165 ++++ BESCHLUSS DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ÜBER DEN ABSCHLUSS DER BILATERALEN VEREINBARUNGEN , DIE IM ZUGE DER HANDELSVERHANDLUNGEN VON 1973-1979 GETROFFEN WURDEN ( 80/272/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF EMPFEHLUNG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE HANDELSVERHANDLUNGEN VON 1973-1979 HABEN IN ERSTER LINIE ZU MULTILATERALEN ÜBEREINKOMMEN GEFÜHRT , DIE IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT DURCH DEN BESCHLUSS 80/271/EWG ( 1 ) GENEHMIGT WORDEN SIND ; FERNER IST EIN TEIL DER VON DER GEMEINSCHAFT UND EINIGEN AN DEN VERHANDLUNGEN BETEILIGTEN LÄNDERN AUSGEHANDELTEN GEGENSEITIGEN ZUGESTÄNDNISSE UND VERPFLICHTUNGEN IN BESONDEREN BILATERALEN VEREINBARUNGEN ENTHALTEN . DIE IN DIESEN BILATERALEN VEREINBARUNGEN ENTHALTENEN GEGENSEITIGEN ZUGESTÄNDNISSE UND VERPFLICHTUNGEN STELLEN EIN ANNEHMBARES ERGEBNIS DAR - BESCHLIESST : ARTIKEL 1 ( 1 ) IM NAMEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT WERDEN GENEHMIGT : - PARISER ÜBEREINKOMMEN ÜBER GEGENSEITIGE VERHANDLUNGSRECHTE IM FALL DER ZURÜCKNAHME VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN VOM 15 . JUNI 1979 ZWISCHEN EINIGEN VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN ( EWG , KANADA , JAPAN , SCHWEDEN , VEREINIGTE STAATEN ) ; - BRIEFWECHSEL MIT DEN VEREINIGTEN STAATEN ÜBER DIE MÖGLICHE AUSDEHNUNG RESTRIKTIVER PRAKTIKEN IM BESCHAFFUNGSWESEN IN DEN USA UND VORBEHALT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT BEZUEGLICH DER ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN IN DIESEM ZUSAMMENHANG ; - VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN VEREINIGTEN STAATEN UND DER GEMEINSCHAFT ÜBER KÄSE ; - BRIEFWECHSEL ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN ÜBER DEN GEFLÜGELSEKTOR ; - BRIEFWECHSEL ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN ÜBER REIS ; - BRIEFWECHSEL ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DES " WINE GALLON ASSESSMENT " ; - BRIEFWECHSEL ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN ÜBER RINDFLEISCH VON HOHER QUALITÄT ; - BRIEFWECHSEL ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN ÜBER RINDFLEISCH , FRISCH , GEKÜHLT UND GEFROCEN ; - BRIEFWECHSEL ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND KANADA ÜBER QUALITÄTSWEIZEN ; - ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN KANADA UND DER GEMEINSCHAFT ÜBER KÄSE ; - VEREINBARUNG ( ERGEBNISSE DER BILATERALEN VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DEN DELEGATIONEN NEUSEELANDS UND DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEI DEN MULTILATERALEN HANDELSVERHANDLUNGEN ) MIT FOLGENDEN ANHÄNGEN : 1 . ZUSÄTZLICHES ZOLLANGEBOT NEUSEELANDS IM ANSCHLUSS AN BESTIMMTE SPEZIFISCHE FORDERUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , 2 . ANGEBOT NEUSEELAND BEZUEGLICH DES EINFUHRLIZENZSYSTEMS IM ANSCHLUSS AN BESTIMMTE SPEZIFISCHE FORDERUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , 3 . ÜBEREINKUNFT ÜBER ABGESTIMMTE REGELUNGEN ZWISCHEN NEUSEELAND UND DER GEMEINSCHAFT BETREFFEND KÄSE , 4 . VEREINBARUNG ZWISCHEN NEUSEELAND UND DER GEMEINSCHAFT ÜBER RINDFLEISCH ; - VEREINBARTE AUFZEICHNUNG DER ERGEBNISSE DER BILATERALEN VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND AUSTRALIEN IM RAHMEN DER MULTILATERALEN HANDELSVERHANDLUNGEN IM GATT MIT FOLGENDEN ANHAEGEN : 1 . ZUGESTÄNDNISSE AUSTRALIENS AN DIE GEMEINSCHAFT : A ) ZOLLZUGSESTÄNDNISSE , B ) ANLAGE : ZUGESTÄNDNISSE BETREFFEND PHANTASIEKÄSE , 2 . ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN AUSTRALIEN UND DER GEMEINSCHAFT ÜBER RINDFLEISCH , 3 . ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN AUSTRALIEN UND DER GEMEINSCHAFT ÜBER KÄSE , 4 . ZOLLZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT , 5 . ÜBEREINKUNFT ÜBER BÜFFELFLEISCH ; - ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER ARGENTINISCHEN REPUBLIK UND DER GEMEINSCHAFT ÜBER RINDFLEISCH ; - ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER REPUBLIK URUGUAY UND DER GEMEINSCHAFT ÜBER RINDFLEISCH SOWIE DIESBEZUEGLICHES SCHREIBEN ; - ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK UND DER GEMEINSCHAFT ÜBER RINDFLEISCH ; - ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN UND DER GEMEINSCHAFT ÜBER RINDFLEISCH ; - ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN DER VOLKSREPUBLIK POLEN UND DER GEMEINSCHAFT ÜBER RINDFLEISCH . ( 2 ) DIE TEXTE DER IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN VEREINBARUNGEN SIND DIESEM BESCHLUSS BEIGEFÜGT . ARTIKEL 2 DER PRÄSIDENT DES RATES WIRD ERMÄCHTIGT , DIE PERSON ZU BESTELLEN, DIE BEFUGT IST , GEGEBENENFALLS DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM DIE VON DER GEMEINSCHAFT AUF DEN GEBIETEN , DIE GEGENSTAND DER IN DIESEM BESCHLUSS GENANNTEN BILATERALEN VEREINBARUNGEN SIND , EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN RECHTSVERBINDLICH ZU BESTÄTIGEN . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 10 . DEZEMBER 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT T . HUSSEY ( 1 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTSBei dieser Aussetzung darf die anwendbare Abschöpfung nicht über 45 % der vollen Abschöpfung für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch, 0 % bei für die Konservenindustrie bestimmtem gefrorenem Rindfleisch und 40 % für die zum Mästen bestimmten Tiere hinausgehen. III. Gemeinsame Erklärung zu dem Handel mit lebenden Schlachtrindern Es wird vereinbart, daß der Leiter der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Ständige Vertreter der Volksrepublik Polen beim GATT auf Verlangen einer Partei zu dem Einfuhrbedarf der Gemeinschaft an lebenden Schlachtrindern konsultieren. IV. Einseitige Erklärung In seiner Antwort zu dieser Übereinkunft wird der Ständige Vertreter der Volksrepublik Polen beim GATT folgende Erklärung abgeben: "Der Ständige Vertreter der Volksrepublik Polen beim GATT rechnet damit, daß die jährlich vom Rat aufgestellte geschätzte Bilanz über die zum Mästen bestimmten Rinder mindestens auf eine dem Jahr 1979 entsprechende Höhe festgelegt wird und künftig der Entwicklung der Gemeinschaftsnachfrage nach dieser besonderen Art von Rindern voll Rechnung trägt. Er weist ferner darauf hin, daß Interesse daran besteht, daß das Gewicht der zum Mästen bestimmten Tiere, die Gegenstand der geschätzten Bilanz sind, über dem gegenwärtig in der Gemeinschaftsregelung festgesetzten Gewicht liegt und zum Beispiel auf 350 kg angehoben wird. Er erneuert überdies seine Forderung betreffend die Höhe der Abschöpfung, die bei der Einfuhr gelten sollte, und bekundet die Hoffnung, daß der Rat der Gemeinschaften diese Forderung berücksichtigt."

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.