Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1058 des Rates vom 5. Mai 2026 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D1058. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1058 11.5.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1058 DES RATES vom 5. Mai 2026 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 18. März 2026 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (ECB/2026/8) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft werden, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden. (2) Die Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) unterliegt seit dem 1. Januar 2026 Artikel 27.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. (3) Das Mandat der derzeitigen externen Rechnungsprüfer der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank), Ernst and Young Audit OOD, endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2026. (4) Der EZB-Rat hat daher empfohlen, dass der Rat die derzeitigen externen Rechnungsprüfer, Ernst and Young Audit OOD, als externe Rechnungsprüfer von Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) für das Geschäftsjahr 2026 anerkennt. (5) Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 des Beschlusses 1999/70/EG wird folgender Absatz angefügt: „(21)   Ernst and Young Audit OOD werden als externe Rechnungsprüfer der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) für das Geschäftsjahr 2026 anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. KERAVNOS (1)   ABl. C, C/2026/1938, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1938/oj. (2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/70(1)/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1058/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.