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85/44/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.299 - Grohe-Vertriebssystem) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0044 85/44/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.299 - Grohe-Vertriebssystem) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 019 vom 23/01/1985 S. 0017 - 0025 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.299 - Grohe-Vertriebssystem) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (85/44/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 2, 3 und 6, im Hinblick auf die am 12. Februar 1981 von der Friedrich Grohe Armaturenfabrik GmbH & Co, Hemer, gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Anmeldung einer EG-weiten Vertriebsvereinbarung mit Antrag auf Erteilung eines Negativattests oder einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 6. Juli 1983, das Verfahren einzuleiten, nachdem dem beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Bundesverbandes des Sanitär-Fachhandels e.V. (VSI), Bonn, des Zentralverbandes Sanitär, Heizung, Klima (ZVSHK), St. Augustin, und des Bundesverbandes der Selbstbedienungs-Warenhäuser e.V. (BdSW), Bonn, gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Das Unternehmen Friedrich Grohe (1) Das Unternehmen Friedrich Grohe Armaturenfabrik GmbH & Co (im folgenden Grohe genannt) mit Sitz in Hemer, Bundesrepublik Deutschland, stellt Armaturen für Wasserversorgungsanlagen (im folgenden Sanitärarmaturen genannt) her. Das Grohe-Sanitärarmaturenprogramm ist ein umfangreiches Programm, das Grohe in allen EG-Ländern über ein ihrem Unternehmen angeschlossenes Netz von Sanitärfachgroßhändlern vertreibt. Der EG-Umsatz von Grohe belief sich im Jahre 1983 auf . . . ECU (3). Grohe ist eine bekannte und führende Marke im Bereich der Sanitärarmaturen und beliefert den grössten Teil aller Sanitärfachgroßhändler innerhalb der EG. (2) Nach eigenen Angaben von Grohe beliefen sich ihre wertmässigen Marktanteile im Sanitärarmaturenbereich im Jahre 1983 für die Bundesrepu blik Deutschland auf . . . %, für Frankreich auf . . . %, für Italien auf . . . %, für Großbritannien auf . . . %, für die Niederlande auf . . . %, für Belgien und Luxemburg auf . . . % und für Dänemark auf . . . %. Die von Grohe erzielten Umsätze beziehen sich hauptsächlich auf drei Produktgruppen: Zweigriffarmaturen, Einhebelmischer und Thermostate. Diese drei Produktgruppen stellen den weitaus grössten Teil des Sanitärarmaturenumsatzes von Grohe dar. B. Die Grohe-Vertriebsvereinbarung vom 29. Dezember 1980 (3) Grohe hat am 12. Februar 1981 bei der Kommission eine Muster-Vertriebsvereinbarung angemeldet mit der Absicht, diese Vereinbarung mit Sanitärfachgroßhändlern aus dem gesamten Gemeinsamen Markt abzuschließen. Grohe hat Ende 1980 mit der Einführung dieser Vertriebsvereinbarung begonnen. Der Bundesverband der Selbstbedienungs-Warenhäuser e.V. (im folgenden BdSW genannt) hat am 12. Juni 1981 bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Einführung der Grohe-Vertriebsvereinbarung eingelegt. Die Grohe-Vertriebsvereinbarung ist hauptsächlich durch folgende Merkmale gekennzeichnet: a) Die Verpflichtung von Grohe, ausschließlich Sanitär-Fachgroßhändler zu beliefern, die die in der Grohe-Vertriebsvereinbarung genannten Fachgroßhändlerkriterien erfuellen und diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Die Großhändler müssen für den Vertrieb von Grohe-Produkten folgende Voraussetzungen erfuellen: i) Spezialisierung des Großhandelsgeschäftes auf den Verkauf von Sanitärartikeln und Führung des gesamten üblichen Sortiments eines Sanitärfachgroßhändlers (§ 3 Ziffer 1); ii) Eine repräsentative Ausstellung und Vorführung von Grohe-Produkten in gepflegten Verkaufsräumen (§ 3 Ziffer 2); iii) Speziell ausgebildetes Verkaufspersonal mit den notwendigen Fachkenntnissen für eine sachgemässe Beratung und Betreuung der Abnehmer. Der Nachweis der hinreichenden Ausbildung des Verkaufspersonals wird durch eine längere Tätigkeit auf diesem Gebiet geführt. Im Interesse des Fachhandels führt Grohe Schulungen durch. Ein dort erhaltenes Zertifikat gilt als Nachweis der Fachkunde (§ 3 Ziffer 3); iv) Ständige angemessene Lagerhaltung des Grohe-Sortiments, die eine Erfuellung der üblichen Lieferwünsche der Sanitär-Installateure aus vorhandener Ware erlaubt. Im Rahmen der Lagerhaltung sind neben kompletten Grohe-Produkten auch Ersatz- und Zubehörteile in ausreichender Menge zu lagern (§ 3 Ziffer 4). Durch eine umfassende Lagerhaltung muß es dem Großhändler möglich sein, die Belieferung des Installateurs auf der gesamten Sortimentsbreite zu gewährleisten (siehe Präambel Punkt 3); v) Ausreichender Fuhrpark, um Kundenwünsche schnell erfuellen zu können (§ 3 Ziffer 5); vi) Üblicher Fachgroßhandelsservice nach dem Verkauf, insbesondere Ersatzbeschaffung, Ergänzungsberatung und Reklamationsberatung (§ 3 Ziffer 6); vii) Verkaufsfördernder Einsatz für Grohe-Produkte durch angemessene Werbung beim Verkauf und in der Ausstellung, Verteilung von Grohe-Prospekten, Beteiligung an Grohe-Verkaufsförderungsaktionen und durch andere branchenübliche Werbemittel, insbesondere bei Einführung neuer Produkte (§ 3 Ziffer 7). b) Die Verpflichtung der Sanitärfachgroßhändler, Grohe-Sanitärarmaturen innerhalb der EG ausschließlich an folgende Abnehmer zu liefern (§ 4 Ziffer 2): i) an Sanitär-Installateure, d. h. Unternehmen, »welche die nach dem für sie maßgeblichen nationalen Recht bestehenden gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen wassertechnisch erforderlichen Voraussetzungen für die Installation von Sanitärerzeugnissen erfuellen"; die Abgabe an diese Sanitärinstallateure darf nur für deren eigenes Installateurgeschäft und nur in solchen Mengen erfolgen, wie sie üblicherweise für diesen Bedarf benötigt werden; ii) an andere in- oder ausländische Sanitärfachgroßhändler, welche die Grohe-Vertriebsvereinbarung unterzeichnet haben; beim Verkauf an andere Sanitärfachgroßhändler hat sich der Vertragspartner durch Vorlage einer Grohe-Vertriebsvereinbarung oder durch Rückfrage bei Grohe über die Verkaufsberechtigung des anderen Sanitärfachgroßhändlers zu vergewissern; iii) an industrielle Fachfirmen für deren Installation sowie - aber nur in Ausnahmefällen - an Baugesellschaften, Baugenossenschaften, Generalbauunternehmen, Fertighaushersteller, öffentliche und private Bauherrn, sofern die Beratung und Mitwirkung durch zugelassene Installateure gewährleistet ist. Grohe beliefert diese Unternehmen in der Regel selbst. c) Die Verpflichtung der Sanitärfachgroßhändler, ihnen bekanntgewordene Durchbrechungen der Vertriebsvereinbarung unverzueglich Grohe mitzuteilen und sie bei der Überwachung der Vertriebsvereinbarung in jeder Weise zu unterstützen. Die Großhändler müssen über den Wareneingang und -ausgang Buch führen und bei Kollegenlieferungen die Produktnummern notieren (§ 7 Ziffer 1 und 2). (4) Die Kommission hat Grohe am 19. Juli 1983 Beschwerdepunkte mitgeteilt, in denen sie die Vereinbarkeit der in Punkt 3 gekennzeichneten Bestandteile der Grohe-Vertriebsvereinbarung mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages in Frage gestellt hat. Dabei hat sie hauptsächlich die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sanitärfachgroßhändler sowie die Beschränkung des Weiterverkaufs auf Sanitärinstallateure gerügt. (5) Hinsichtlich der Auswahlkriterien der Großhändler hat Grohe vorgetragen, daß die in ihrer Vertriebsvereinbarung genannten Fachgroßhändlerkriterien den besonderen Distributionsleistungen der Sanitärfachgroßhändler entsprechen. Der Sanitärgroßhandel müsste besondere Distributionsleistungen erbringen wie Lagerhaltung, Ergänzungs- und Reklamationsberatung und Ersatzteilbeschaffung sowie Präsentation der Ware. Die Sanitärinstallateure hätten nämlich im allgemeinen keine umfassende Lagerhaltung und keine Ausstellungsräume. Sie gäben häufig beim Großhandel Einzelbestellungen von Kunden auf. Grohe hat im übrigen ausgeführt, daß die Verpflichtung der Spezialisierung der auf Sanitärartikel durch die Einrichtung einer auf den Verkauf von Sanitärartikeln spezialisierten Fachabteilung erfuellt sei. (6) Hinsichtlich der Beschränkung des Weiterverkaufs auf Sanitär-Installateure hat Grohe vorgetragen, Sanitärarmaturen seien Halbfertigprodukte, die wegen ihrer technischen Kompliziertheit und der Notwendigkeit ihres Einbaus eine fachkundige Beratung und einen fachmännischen Einbau erforderten. Grohe hat ausserdem vorgetragen, nach der deutschen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) vom 20. Juni 1980 sei der Verbraucher ohnehin verpflichtet, die Errichtung der Wasseranlage und wesentliche Veränderungen hieran nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen vornehmen zu lassen. Ähnliche Gesetzgebungen gebe es in den anderen EG-Staaten. Die Grohe-Vertriebsvereinbarung bezwecke, den Verbraucher vor Gefahren zu schützen, indem der Vertrieb und der Einbau in die Hände fachkundiger Handwerker gelegt würden. (7) Grohe hat weiterhin vorgetragen, ihre Vertriebsvereinbarung sei erforderlich, um Rufschädigungen durch Mißbrauch der Grohe-Produkte als Lockvogelangebote in Großwarenhäusern zu verhindern, die Grohe-Markenartikel als »Renner" verwendeten und zu Niedrigstpreisen anböten. Die Schädigung ihrer Marke könnte ausserdem durch unsachgemässen Einbau von Heimwerkern verursacht werden, da der Heimwerker angebliche Fehler in der Regel dem Hersteller, nicht aber dem fehlerhaften Einbau zuschreibe. (8) Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß es bei einem nicht an die Sanitärinstallateure gebundenen Vertrieb zu erheblichen, die Existenz von Grohe gefährdenden Umsatzeinbussen durch die zu erwartenden Reaktionen der Sanitärinstallateure kommen würde. Seit 1979 hätten Großwarenhäuser massiv die Grohe-Markenartikel zu Niedrigstpreisen öffentlich angeboten, was zu heftigen Reaktionen bei den Innungen der Installateure und zu Umsatzeinbussen für Grohe geführt habe. Grohe behauptet, die Einführung ihrer Verbriebsvereinbarung sei zur Vermeidung möglicher Boykottmaßnahmen durch das Handwerk erforderlich gewesen. Die Grohe-Vertriebsvereinbarung sei ebenfalls eine Reaktion gewesen auf die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Einführung der Vertriebsbindung der Hansa Metallwerke AG. Dieses Unternehmen sei einer ihrer Wettbewerber auf dem deutschen Markt. (9) Die Grohe-Vertriebsvereinbarung trage weiterhin dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit des traditionellen Sanitärfachhandels zu erhalten. Wenn die Handwerksbetriebe nicht die Möglichkeit hätten, Sanitärarmaturen mit einer Mindestgewinnspanne zu verkaufen, müssten sie statt dessen die Stundensätze für ihre Handwerksleistungen erheblich erhöhen, so daß viele Verbraucher die Handwerksleistungen nicht mehr bezahlen könnten. Dadurch würde die Schwarzarbeit erheblich gefördert und die Existenz des Sanitärfachhandels bedroht. Der EuGH habe in der Rechtssache Metro das Interesse eines Hersteller, die traditionellen Absatzwege zu erhalten, ausdrücklich als legitim anerkannt. (10) Schließlich hat Grohe bestritten, daß ihre Vertriebsvereinbarung den zwischenstaatlichen Handel spürbar beeinflusse. In der Bundesrepublik Deutschland hätten lediglich 2 % der zur Zeit der Einführung der Vertriebsvereinbarung von Grohe belieferten Großhändler die Vertriebsvereinbarung nicht unterzeichnet und würden seitdem nicht mehr von Grohe beliefert. Auf der Einzelhandelsstufe stuenden den 15 400 Sanitärinstallateuren, die Grohe-Produkte absetzen, nur etwa 300 bis 400 Baumärkte gegenüber, die nicht mehr mit Grohe-Erzeugnissen beliefert werden. Ausserdem habe die Einführung der Grohe-Vertriebsvereinbarung dazu geführt, daß die Großwarenhäuser in zunehmendem Masse Sanitärarmaturen von kleineren Herstellern und Importeuren eingekauft hätten, was zu einer Verstärkung des Wettbewerbs auf dem Sanitärarmaturenmarkt geführt habe. (11) Der VSI, Vertreter der Sanitärfachgroßhändler, und der ZVSHK, Vertreter der Sanitärinstallateure, haben sich der Stellungnahme von Grohe angeschlossen. Diese beiden Verbände haben u. a. auf die Beachtung der Handwerksordnung, des Gesetzes gegen Schwarzarbeit, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie gesundheitsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Vorschriften hingewiesen. Sie haben der Kommission mehrere Schriftsätze und Gutachten zur Stützung des Standpunktes von Grohe vorgelegt. Grohe und die genannten Verbände haben jedoch nicht bestritten, daß Sanitärarmaturen anderer Hersteller, auch hochwertige und moderne Armaturen wie Einhebelmischer und Thermostate, u. a. in Großwarenhäusern und Eisenwarengeschäften verkauft werden und daß selbst Grohe-Armaturen vor der Einführung der Grohe-Vertriebsvereinbarung massiv in diesen Vertriebsstellen angeboten worden sind. Sie haben ebenfalls nicht bestritten, daß auch Sanitärinstallateure an private Endverbraucher verkaufen, ohne die verkauften Sanitärarmaturen selbst einzubauen. (12) Der BdSW, Beschwerdeführer in diesem Verfahren, hat vorgetragen, jahrelang seien die Großhändler Lieferanten der neuen Vertriebsformen gewesen, und es hätte im Sanitärbereich bisher keine Vertriebsbeschränkungen gegeben. Nun schienen die Installateure die bedeutendsten Hersteller auf diesem Gebiet dazu bewegt zu haben, restriktive Vertriebssysteme für ihre Erzeugnisse einzuführen mit dem Ziel, die Niedrigpreisanbieter gänzlich auszuschalten. Der Einzelhändler, soweit dieser nicht zugleich Sanitärinstallateur sei, werde durch die Grohe-Vertriebsbindung erheblich behindert. Auf eine Beratung des Heimwerkers könne im allgemeinen verzichtet werden, weil er durch die Warenpräsentation und wegen der weitgehenden Normung der Gewinde und Anschlüsse sowie der den Waren beiliegenden Einbauanweisungen in der Lage sei, Armaturen selbst einzubauen. Soweit Grohe auf die Gefahrenabwehr bei der öffentlichen Wasserversorgung abstellte, sei kein einziger konkreter Unglücksfall nachgewiesen worden. Vielmehr liege die eigentliche Gefahr in veralteten Armaturen, die nicht rechtzeitig ersetzt würden. Im übrigen sei die Gefahrenabwehr ein Anliegen der öffentlichen Behörden, die gesetzliche Vorschriften in diesem Bereich erlassen haben, nicht aber Aufgabe der Hersteller von Sanitärarmaturen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 Absatz 1 (13) Die Grohe-Vertriebsvereinbarung begründet ein selektives Vertriebssystem, welches Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt und bewirkt, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinflussen. (14) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe Rechtssachen 26/76, Metro, Slg 1977, 1875; 31/80, l'Oreal, Slg 1980, 3775; 126/80, Salonia, Slg 1981, 1563) sind selektive Vertriebssysteme ein mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbarter Bestandteil des Wettbewerbs, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden (sog. »einfache Fachhandelsbindung"). Hinsichtlich der »qualitativen" Kriterien hat der Gerichtshof ausgeführt, daß diesbezueglich geprüft werden muß, ob die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein selektives Vertriebssystem erfordern und ob diese Ziele nicht bereits durch eine nationale Regelung des Zugangs zum Beruf des Wiederverkäufers oder der Verkaufsbedingungen des betreffenden Erzeugnisses erreicht werden. Schließlich ist zu prüfen, ob die aufgestellten Kriterien nicht über die Notwendigkeit eines auf Qualitätsanforderungen aufgebauten selektiven Vertriebssystems hinausgehen. (15) Da Sanitärarmaturen nicht ohne weiteres als technisch hoch entwickelte Verbrauchsgüter betrachtet werden können, und die Großhändler in der Regel nicht direkt an Endverbraucher verkaufen, sondern an Einzelhändler, erscheint es zumindest auf der Großhandelsstufe fraglich, ob die Eigenschaft der betroffenen Produkte zur Wahrung ihrer Qualität und zur Gewährleistung ihres richtigen Gebrauchs überhaupt ein selektives Vertriebssystem erfordern. Es ist demzufolge fraglich, ob nicht bereits die rein qualitativen Kriterien mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages unvereinbar sind. Es geht hierbei um die Verpflichtungen der Grohe-Fachgroßhändler hinsichtlich der Einrichtung eines Fachgeschäftes oder einer Fachabteilung, welche auf den Verkauf von Sanitärartikeln spezialisiert ist und das gesamt übliche Sortiment eines Sanitärfachgroßhändlers führt (§ 3 Ziffer 1), hinsichtlich der Ausstellung und Vorführung der Grohe-Produkte in gepflegten Verkaufsräumen (§ 3 Ziffer 2), hinsichtlich des Einsatzes ausgebildeten Verkaufspersonals mit den notwendigen Fachkenntnissen für eine sachgemässe Beratung der Abnehmer (§ 3 Ziffer 3), hinsichtlich der Unterhaltung eines ausreichenden Fuhrparks, um Kundenwünsche schnell erfuellen zu können (§ 3 Ziffer 5), und hinsichtlich des üblichen Großhandelsservices nach dem Verkauf, insbesondere Ersatzbeschaffung, Ergänzungsberatung und Reklamationsberatung (§ 3 Ziffer 6). Es ist ebenfalls fraglich, ob die absatzfördernden Verpflichtungen, nämlich die Verpflichtung, auf der gesamten Sortimentsbreite ständig ein angemessenes Lager der Grohe-Produkte zu unterhalten (Präambel und § 3 Ziffer 4), und die Verpflichtung, sich für den Verkauf von Grohe-Produkten durch angemessene Werbung einzusetzen (§ 3 Ziffer 7), mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbar sind. Die Lagerhaltungspflicht, zumindest soweit diese das gesamte Grohe-Sortiment umfasst, kann dazu führen, daß die Großhändler die Grohe-Produkte in besonderem Masse fördern müssen mit dem daraus folgenden Ausschlusseffekt in bezug auf andere Hersteller von Sanitärarmaturen. Auch eine Vermehrung solcher allumfassender Lagerhaltungspflichten ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Dies gilt auch für die Verpflichtung, sich für den Verkauf von Grohe-Produkten durch angemessene Werbung einzusetzen, soweit diese Verpflichtung geeignet ist, die Handlungsfreiheit der Großhändler einzuschränken. Eine eingehende Würdigung, ob die vorgenannten Verpflichtungen im vorliegenden Fall unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen, erübrigt sich jedoch, da die Grohe-Vertriebsvereinbarung ohnehin eine schwerwiegende Absatzbeschränkung enthält, die unter Artikel 85 Absatz 1 fällt und nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden kann (siehe Punkt 16 und 20 bis 22). Die Funktionsfähigkeit der von Grohe angemeldeten Vertriebsvereinbarung hängt im wesentlichen von der ausschließlichen Belieferung der Sanitärinstallateure ab. (16) Die Verpflichtung der Sanitärfachgroßhändler, die Grohe-Sanitärarmaturen ausschließlich an Sanitärinstallateure zu liefern, ist eine Wettbewerbsbeschränkung, die unter Artikel 85 Absatz 1 fällt. Sie verbietet den Großhändlern, Grohe-Sanitärarmaturen an Einzelhändler, die keine Sanitärinstallateure sind, zu verkaufen. Die Abgabe an die Sanitärinstallateure darf ausserdem nur für deren eigenes Installateurgeschäft und nur in solchen Mengen erfolgen, wie sie üblicherweise für diesen Bedarf benötigt werden. Im Laufe der mündlichen Anhörung hat Grohe erklärt, daß die mengenmässige Beschränkung der Lieferungen an Sanitärinstallateure eine Maßnahme ist, die Lieferungen der Sanitärinstallateure an Nichthandwerker verhindern soll. Diese Beschränkungen des Absatzes haben zur Folge, daß alle Einzelhändler, die keine Sanitärinstallateure sind, von vorneherein vom Bezug und vom Vertrieb von Grohe-Sanitärarmaturen im gesamten Gemeinsamen Markt ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluß trifft alle Nichthandwerker, ob traditionelle Einzelhändler wie Eisenwarengeschäfte oder moderne Vertriebsformen wie Großwarenhäuser mit oder ohne Fachabteilung. Diese Absatzbeschränkungen bewirken weiterhin den Ausschluß der Großhändler, die zwar die Zulassungsvoraussetzungen erfuellen, sich jedoch weigern, die Lieferung von Grohe-Produkten an Nichthandwerker zu unterlassen. Diese Großhändler werden nicht mehr von Grohe beliefert. Sie beschränkt ausserdem die anerkannten Großhändler in ihrem Wettbewerbsverhalten, da diese die Nachfrage von Nichthandwerkern und insbesondere Großwarenhäusern nicht befriedigen können. (17) Die Verpflichtung der Großhändler, beim Verkauf an andere Großhändler deren Verkaufsberechtigung zu prüfen und Grohe im allgemeinen bei der Überwachung ihrer Vertriebsvereinbarung zu unterstützen (Buchführung über Wareneingang und -ausgang, Nummernkontrolle) stellt eine Wettbewerbsbeschränkung dar, soweit diese Verpflichtung die Einhaltung der Untersagung des Weiterverkaufs an Einzelhändler, die keine Sanitärinstallateure sind, sichert (siehe Rechtssache Metro, Rdnr. 27). (18) Da die angemeldete Grohe-Vertriebsvereinbarung sich auf das gesamte Gebiet der EG erstreckt (siehe Punkt 3), ist sie schon ihrem Wesen nach geeignet, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Die Beeinflussung des zwischenstaatlichen Handels ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, daß die Großhändler und Einzelhändler, die vom Vertrieb mit Grohe-Sanitärarmaturen ausgeschlossen sind, diese Produkte nicht nach anderen Mitgliedstaaten exportieren können. Was die Spürbarkeit der genannten Wettbewerbsbeschränkungen und der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels betrifft, so ist angesichts des Ausschlusses aller Großhändler, die sich weigern, nur Sanitärinstallateure zu beliefern, und angesichts des generellen Ausschlusses aller Einzelhändler, die keine Sanitärinstallateure sind, anzunehmen, daß die genannten Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich geeignet sind, einen spürbaren Einfluß auf den zwischenstaatlichen Handel auszuüben. Die Eignung der betreffenden Wettbewerbsbeschränkungen zur spürbaren Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels erfolgt ausserdem aus dem Umstand, daß Grohe erhebliche Marktanteile in fast allen EG-Ländern besitzt (siehe Punkt 2). Der Umstand, daß laut Grohe lediglich 2 % der früher von Grohe belieferten deutschen Großhändler die Vertriebsvereinbarung nicht unterzeichnet haben und daß der grösste Teil ihres Umsatzes ohnehin über Sanitärinstallateure erfolgt, vermag nicht zu beweisen, daß die betreffenden Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht spürbar beeinträchtigen können. Trotz des geringen Prozentsatzes der nicht belieferten Großhändler und Einzelhändler in der Bundesrepublik Deutschland können die ausgeschlossenen Betriebe, wenn einmal auf die gesamte EG übertragen, eine nicht unbeträchtliche Zahl ausmachen. Auch der Umstand, daß die Einführung der Grohe-Vertriebsvereinbarung die Großwarenhäuser veranlasst haben soll, in zunehmendem Masse Sanitärarmaturen von kleineren Herstellern und Importeuren einzukaufen, vermag nichts daran zu ändern, daß die Grohe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.