Europäische Union

2006/232/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0232. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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schriftliche Notifizierung, dass der Zeitraum nicht verlängert werden sollte, oder b) die Vertragsparteien einigen sich auf andere Verlängerungszeiträume oder andere Verwendungsbedingungen. Jegliche Notifizierung gemäß Nummer 5 Buchstabe a dieser Anlage muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums erfolgen, während dessen die Notifizierung erfolgt. ANLAGE II Begriffsbestimmung der Weinerzeugungsverfahren gemäß Teil A Nummer 2.2.1 Buchstabe g des Protokolls 1. Werden folgende Begriffe für die Bezeichnung und Aufmachung eines Weins verwendet, so muss dies gemäß den Vorschriften der Vereinigten Staaten geschehen, die eine Täuschung des Verbrauchers verbieten. Der Wein muss in Holz/Eiche oder Fässern aus Holz/Eiche oder Tanks aus Holz/Eiche gereift sein oder gegoren haben: „barrel aged“ „barrel fermented“ „barrel matured“ „oak aged“ „oak fermented“ „oak matured“ „wood aged“ „wood fermented“ „wood matured“ 2. Andere Begriffe im Zusammenhang mit der Weinerzeugung dürfen für die Bezeichnung und Aufmachung eines Weins verwendet werden, sofern der Wein in Übereinstimmung mit der Bedeutung dieser Begriffe erzeugt worden ist, wie sie von den Winzern in dem Weinbauland allgemein verwendet und verstanden werden und sofern die Verwendung dieser Begriffe den Verbraucher nicht irreführt. ANLAGE III Art des Erzeugnisses gemäß Teil A Nummer 2.2.3 Buchstabe a des Protokolls Begriff Restzuckerhöchstgehalt für stille Weine Dry < 4 g/l, oder < 9 g/l wenn der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt um < 2g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt Medium dry zwischen 4 und 12 g/l Medium sweet zwischen 12 und 45 g/l Sweet > 45 g/l Begriff Restzuckerhöchstgehalt für Schaumweine Brut nature < 3 g/l Extra brut zwischen 0 und 6 g/l Brut zwischen 0 und 15 g/l Extra dry zwischen 12 und 20 g/l Dry zwischen 17 und 35 g/l Medium dry zwischen 33 und 50 g/l Sweet > 50 g/l ANLAGE IV über Rebsortennamen gemäß Teil A Nummer 3.3.6 des Protokolls Aglianico Agwam Albariño Albemarle Aleatico Alicante Bouschet Aligote Alvarelhão Alvarinho Arneis Aurore Bacchus Baco blanc Baco noir Barbera Beacon Beclan Bellandais Beta Black Corinth Black Pearl Blanc Du Bois Blue Eye Bonarda Bountiful Burdin 4672 Burdin 5201 Burdin 11042 Burgaw Burger Cabernet franc Cabernet Pfeffer Cabernet Sauvignon Calzin Campbell Early (Island Belle) Canada Muscat Captivator Carignane Carlos Carmenère Carmine Carnelian Cascade Castel 19-637 Catawba Cayuga White Centurion Chambourcin Chancellor Charbono Chardonel Chardonnay Chasselas doré Chelois Chenin blanc Chief Chowan Cinsaut (Black Malvoisie) Clairette blanche Clinton Colombard (French Colombard) Colobel Cortese Corvina Concord Conquistador Couderc noir Counoise Cowart Creek Cynthiana (Norton) Dearing De Chaunac Delaware Diamond Dixie Dolcetto Doreen Dornfelder Dulcet Durif Dutchess Early Burgundy Early Muscat Edelweiss Eden Ehrenfelser Ellen Scott Elvira Emerald Riesling Feher Szagos Fernao Pires Fern Munson Fiano Flora Florental Folle blanche Fredonia Freisa Fry Furmint Gamay noir Garronet Gewürztraminer Gladwin 113 Glennel Gold Golden Isles Golden Muscat Grand Noir Green Hungarian Grenache Grignolino Grillo Gros Verdot Helena Herbemont Higgins Horizon Hunt Iona Isabella Ives James Jewell Joannes Seyve 12-428 Joannes Seyve 23-416 Kerner Kay Gray Kleinberger LaCrosse Lake Emerald Lambrusco Landal Landot noir Lenoir Leon Millot Limberger (Lemberger) Madeline Angevine Magnolia Magoon Malbec Malvasia bianca Marechal Foch Marsanne Melody Melon de Bourgogne (Melon) Merlot Meunier (Pinot Meunier) Mish Mission Missouri Riesling Mondeuse (Refosco) Montefiore Moore Early Morio-Muskat Mourvèdre (Mataro) Müller-Thurgau Münch Muscadelle Muscat blanc (Muscat Canelli) Muscat du Moulin Muscat Hamburg (Black Muscat) Muscat of Alexandria Muscat Ottonel Naples Nebbiolo Négrette New York Muscat Niagara Noah Noble Norton (Cynthiana) Ontario Orange Muscat Palomino Pamlico Pedro Ximenes Petit Verdot Petite Sirah Peverella Pinotage Pinot blanc Pinot gris (Pinot Grigio) Pinot noir Precoce de Malingre Pride Primitivo Rayon d'Or Ravat 34 Ravat 51 (Vignoles) Ravat noir Redgate Regale Riesling (White Riesling) Rkatziteli (Rkatsiteli) Roanoke Rosette Roucaneuf Rougeon Roussanne Royalty Rubired Ruby Cabernet St. Croix St. Laurent Saint Macaire Salem Salvador Sangiovese Sauvignon blanc (Fumé blanc) Scarlet Scheurebe Sémillon Sereksiya Seyval (Seyval blanc) Siegerrebe Siegfried Southland Souzão Steuben Stover Sugargate Sultanina (Thomspon Seedless) Summit Suwannee Sylvaner Symphony Syrah (Shiraz) Swenson Red Tannat Tarheel Taylor Tempranillo (Valdepenas) Teroldego Thomas Thompson Seedless (Sultanina) Tinta Madeira Tinto cão Topsail Touriga Traminer Traminette Trousseau Trousseau gris Ugni blanc (Trebbiano) Valdiguié Valerien Van Buren Veeblanc Veltliner Ventura Verdelet Verdelho Vidal blanc Villard blanc Villard noir Vincent Viognier Vivant Welsch Rizling Watergate Welder Yuga Zinfandel GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN In Anbetracht des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein („das Abkommen“), geben die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten folgende gemeinsame Erklärungen ab, die gelten, solange dieses Abkommen in Kraft bleibt: Zu den Dialogen über die Weinetikettierung Die Vertragsparteien beabsichtigen, konstruktive Dialoge über die Weinetikettierung zu führen, um ein Abkommen gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens zu erzielen. Die Erörterungen beziehen sich auf jegliche Frage, die eine der Vertragsparteien behandeln möchte, einschließlich — des Anteils Weintrauben, die aus einem Ort, von einer Rebsorte oder aus einem Erntejahr stammen sollten, so dass die Bezugnahme auf diese Begriffe auf den Etiketten erfolgen kann, im Hinblick auf die Einigung auf ein einheitliches Niveau; — Bezugnahmen auf Kategorie, Klasse oder Typ im Hinblick auf die Anerkennung gemeinsamer Begriffe; — der Spezifikationen, einschließlich der Toleranzen und numerischen Stufen bei Bezugnahmen auf den Alkoholgehalt im Hinblick auf die Einigung auf gemeinsame Spezifikationen. Zur Verwendung der Begriffe in Anlage I Nummer 1 des Protokolls Treten Probleme betreffend die Verwendung eines der Begriffe in Nummer 1 der Anlage I über Weinetiketten der Vereinigten Staaten auf, so beabsichtigen die Vertragsparteien, einander zu konsultieren. Zur künftigen Weinpolitik Die Vertragsparteien beabsichtigen, Dialoge zum besseren Verständnis der gegenseitigen Weinpolitik einschließlich künftiger politischer Entwicklungen aufzunehmen. Die Dialoge können im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha (DDA) erörterte Fragen wie Ausfuhrsubventionen, Zölle, die interne Stützung und andere Verhandlungsfragen betreffen. Die Ergebnisse dieser Dialoge können zu gemeinsamen Standpunkten der Vertragsparteien im Rahmen der DDA führen und einen nützlichen Einblick in künftige Verhandlungen im Rahmen von Artikel 10 des Abkommens geben. Zu künftigen Dialogen Die Vertragsparteien beabsichtigen, Dialoge über geografische Angaben bei Wein zu führen, um ein besseres Verständnis der gegenseitigen Politik zu erzielen. Um einen nützlichen Einblick in künftige Verhandlungen im Rahmen von Artikel 10 des Abkommens zu geben, beabsichtigen die Vertragsparteien, Dialoge über die Frage der Ursprungsbezeichnungen und die Begriffe in Anhang II des Abkommens zu führen, um so ihre gegenseitige Politik besser zu verstehen und die Anerkennung dieser Bezeichnungen und Begriffe in der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten gegebenenfalls zu verstärken. Zusätzlich wollen die Vertragsparteien auch Dialoge über folgende Fragen aufnehmen: — die Begriffe gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission in der geänderten Fassung, um ein besseres Verständnis der gegenseitigen Standpunkte zur Verwendung dieser Begriffe zu erzielen. Nach Auffassung der Vertragsparteien stellen diese Begriffe keine neue Form des geistigen Eigentums dar und wird damit auch keine solche geschaffen; — nicht unter das Abkommen fallender Wein; — Weinerzeugungsverfahren; — Bescheinigung und — Einsetzung eines gemischten Ausschusses zu Weinfragen. Zum bilateralen Handel Die Vertragsparteien erklären ihre Absicht, guten Glaubens und während eines angemessenen Zeitraums danach zu streben, alle bilateralen Fragen über den Handel mit Wein, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission in der geänderten Fassung ergeben, durch informelle bilaterale Konsultationen anstatt durch formelle Streitbeilegungsverfahren zu lösen. Zur internationalen Zusammenarbeit Die Vertragsparteien beabsichtigen, einen Meinungsaustausch über Fragen vorzunehmen, die plurilaterale und multilaterale Organisationen, die sich mit Weinfragen und ihren Auswirkungen auf den internationalen Handel beschäftigen, betreffen und von diesen aufgeworfen werden, sowie einen Meinungsaustausch darüber, wie die internationale Zusammenarbeit in Weinfragen am besten strukturiert werden kann. ERKLÄRUNG DER VEREINIGTEN STAATEN zur Verwendung bestimmter Begriffe für aus den Vereinigten Staaten ausgeführte Weine In Anbetracht des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein geben die Vereinigten Staaten folgende Erklärung ab: Der Mitglieder der nachstehend aufgeführten, am 1. Juli 2005 bestehenden Weinerzeugerorganisationen sind hinsichtlich der Verwendung der in Anhang II des Abkommens aufgeführten Begriffe übereingekommen, dass aus den Vereinigten Staaten ausgeführter Wein gemäß den im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten geltenden Vorschriften etikettiert wird, solange das Abkommen in Kraft bleibt, es sei denn, diese Etikettierung ist mit den Anforderungen der einführenden Vertragspartei unvereinbar. Liste der Weinerzeugerorganisationen der Vereinigten Staaten:   Wine Institute   WineAmerica

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.