Europäische Union

2006/232/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein

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Quellenkennung: 32006D0232. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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24.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 87/1 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (2006/232/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. Oktober 2000 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über den Handel mit Wein zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika auszuhandeln. (2) Diese Verhandlungen sind abgeschlossen und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde von beiden Parteien am 14. September 2005 paraphiert. Das Abkommen stellt ein Abkommen der ersten Stufe dar und die Parteien sollten innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens Verhandlungen aufnehmen, um ein oder mehrere Abkommen zu schließen, die den Weinhandel zwischen ihnen weiter erleichtern. (3) Das Abkommen sollte daher genehmigt werden. (4) Um die Anwendung und mögliche Änderungen der Anhänge des Abkommens zu vereinfachen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen technischen Anpassungen nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) zu erlassen – BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 5 und 6, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens und zur Änderung seiner Anhänge, des Protokolls und der Anlagen erforderlichen Rechtsinstrumente nach dem in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Verfahren zu erlassen. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BECKETT (1)   ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1). ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein Die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt, und die VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, nachstehend „die Vereinigten Staaten“ genannt, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt, IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien engere Beziehungen im Weinsektor herstellen wollen, ENTSCHLOSSEN, die Entwicklung des Handels mit Wein im Rahmen eines besseren gegenseitigen Verständnisses zwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, IN DEM FESTEN WILLEN, ein harmonisches Umfeld für die Behandlung von Problemen beim Weinhandel zwischen beiden Vertragsparteien zu schaffen – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziele Die Ziele dieses Abkommens sind: a) den Weinhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, die Zusammenarbeit bei der Entwicklung zu fördern und die Regeln für diesen Handel transparenter zu machen; b) als erste Stufe die Grundlagen für ein umfassenderes Abkommen über den Weinhandel zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und c) einen Rahmen für anhaltende Verhandlungen im Weinsektor zu schaffen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bedeuten: a) „önologisches Verfahren“ zur Erzeugung von Wein angewandtes Verfahren, Behandlung, Technik oder Stoff; b) „COLA“„Certificate of Label Approval“ (Bescheinigung der Genehmigung des Etiketts) oder „Certificate of Exemption from Label Approval“ (Bescheinigung der Befreiung von der Genehmigung des Etiketts) aufgrund eines genehmigten Antrags für eine Bescheinigung/Befreiung von einer Genehmigung der Flasche/des Etiketts („approved Application for an Certification/Exemption of Label/Bottle Approval“) gemäß den von der Regierung der Vereinigten Staaten erlassenen Bundesgesetzen und –rechtsverordnungen, die alle Etiketten umfassen, die zur festen Anbringung auf Weinflaschen genehmigt worden sind; c) „mit Ursprung in“ zusammen mit dem Namen einer der Vertragsparteien für in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Wein, dass der Wein gemäß den Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder Anforderungen einer der beiden Vertragsparteien aus Weintrauben gewonnen wurde, die vollständig im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei geerntet wurden; d) „WTO-Übereinkommen“ das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation. Artikel 3 Anwendungs- und Geltungsbereich (1)   Im Sinne dieses Abkommens ist Wein das Getränk, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird, unter möglichem Zusatz jeglicher Teile frischer Weintrauben, die in der Erzeugervertragspartei gemäß den önologischen Verfahren zugelassen sind, die im Rahmen der Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Wein erzeugt wird, zugelassen sind; dieses Getränk: a) muss einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von nicht weniger als 7 Prozent (7 %) und nicht mehr als 22 Prozent (22 %) vol aufweisen und b) darf keine künstlichen Farb- oder Geschmacksstoffe oder Wasser, das nicht aus technischer Notwendigkeit zugesetzt ist, enthalten. (2)   Maßnahmen, die beide Parteien zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Verbrauchersicherheit treffen, fallen nicht unter dieses Abkommen. TITEL II ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND SPEZIFIKATIONEN Artikel 4 Bestehende önologische Verfahren und Spezifikationen (1)   Jede Vertragspartei erkennt an, dass die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen der anderen Vertragspartei betreffend die Weinbereitung die Ziele ihrer eigenen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen dahingehend erfüllen, dass sie önologische Verfahren zulassen, die den Charakter des Weines, der sich aus seinem Ursprung aus den Weintrauben ergibt, nicht auf eine Weise ändern, die mit guten önologischen Verfahren unvereinbar ist. Diese Verfahren umfassen Verfahren, die dem vernünftigen technischen oder praktischen Bedürfnis Rechnung tragen, die Haltbarkeit oder andere Eigenschaften oder die Stabilität des Weins zu fördern und das vom Weinerzeuger gewünschte Ergebnis zu erzielen, wobei auch kein falscher Eindruck von den Eigenschaften und der Zusammensetzung des Erzeugnisses hervorgerufen werden darf. (2)   Im Geltungsbereich dieses Abkommens im Sinne von Artikel 3 darf keine Vertragspartei die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder den Verkauf des Weins mit Ursprung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei unter Zugrundelegung von önologischen Verfahren oder Produktspezifikationen beschränken, wenn der Wein anhand önologischer Verfahren erzeugt wird, die gemäß den Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Anforderungen der anderen Vertragspartei zugelassen sind, die in Anhang I aufgeführt sind und von der anderen Vertragspartei veröffentlicht oder ihr von der anderen Vertragspartei mitgeteilt worden sind. Artikel 5 Neue önologische Verfahren und Spezifikationen (1)   Schlägt eine Vertragspartei vor, zu gewerblichen Zwecken in ihrem Hoheitsgebiet ein neues önologisches Verfahren zuzulassen oder ein bestehendes, gemäß den in Anhang I aufgeführten Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Anforderungen zugelassenes önologisches Verfahren zu ändern, und beabsichtigt sie, die Aufnahme dieses Verfahrens in die Verfahren vorzuschlagen, die in den in Anhang I genannten Vorschriften zugelassen sind, so macht sie dies allgemein bekannt und unterrichtet die andere Vertragspartei darüber und gibt ausreichend Gelegenheit für Bemerkungen und die Berücksichtigung dieser Bemerkungen. (2)   Wird das in Absatz 1 genannte neue önologische Verfahren bzw. die Änderung zugelassen, so teilt die zulassende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei innerhalb von sechzig Tagen schriftlich mit. (3)   Eine Vertragspartei darf innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 schriftlich Einspruch gegen das zugelassene önologische Verfahren erheben, weil es nicht mit den Zielen gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbar ist, und Konsultationen gemäß Artikel 11 zum önologischen Verfahren beantragen. (4)   Die Vertragsparteien ändern Anhang I gemäß Artikel 11, wenn dies erforderlich ist, um jegliches neue önologische Verfahren oder bzw. jegliche Änderung abzudecken, gegen die kein Einspruch gemäß Absatz 3 erhoben wurde oder zu dem bzw. der die Vertragsparteien nach Konsultationen gemäß Absatz 3 eine einvernehmliche Lösung erzielt haben. Zu neuen önologischen Verfahren oder Änderungen, die nach dem 14. September 2005, aber vor dem Geltungsbeginn von Artikel 4 gemäß Artikel 17 Absatz 2 vorgeschlagen werden, kann jede Vertragspartei erklären, dass die Änderung von Anhang I erst ab dem Geltungsbeginn von Artikel 4 wirksam wird. TITEL III BESONDERE VORSCHRIFTEN Artikel 6 Verwendung bestimmter Begriffe auf Weinetiketten bei in den Vereinigten Staaten verkauften Weinen (1)   Für Wein, der im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten verkauft wird, wollen die Vereinigten Staaten den Rechtsstatus der Begriffe in Anhang II ändern, um die Verwendung der Begriffe auf Weinetiketten nur auf Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft zu beschränken. Etikette für solche Weine dürfen die Begriffe in Anhang II in einer Weise verwenden, die den am 14. September 2005 geltenden Etikettierungsvorschriften der Vereinigten Staaten entspricht. (2)   Absatz 1 gilt nicht für Personen oder deren Nachfolger, die einen in Anhang II aufgeführten Begriff auf dem Etikett eines nicht aus der Gemeinschaft stammenden Weines verwenden, wenn diese Verwendung in den Vereinigten Staaten vor dem 13. Dezember 2005 bzw. der Unterzeichnung dieses Abkommens stattgefunden hat, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist; dabei darf der Begriff jedoch nur auf Etiketten für Wein verwendet werden, die den Markennamen oder gegebenenfalls den Markennamen und den Fantasienamen tragen, für den die geltende COLA vor dem späteren in diesem Absatz genannten Zeitpunkt erteilt wurde und der Begriff gemäß den am 14. September 2005 geltenden Vorschriften auf dem Etikett aufgeführt ist. (3)   Die Vereinigten Staaten unterrichten die Kommission schriftlich über den Zeitpunkt, an dem die Änderung des Rechtsstatus gemäß Absatz 1 wirksam wurde. (4)   Die Vereinigten Staaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht gemäß diesem Artikel etikettierte Weine nicht auf den Markt gelangen oder dass sie aus dem Markt genommen werden, bis sie gemäß diesem Artikel etikettiert sind. Artikel 7 Ursprungsbezeichnungen (1)   Die Vereinigten Staaten schreiben vor, dass bestimmte Namen als Ursprungsbezeichnungen nur für Weine desjenigen Ursprungs verwendet werden dürfen, der mit diesem Namen bezeichnet wird, und dass zu diesen Namen die in Anhang IV Teil A aufgeführten Namen von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und Namen von Tafelweinen mit geografischer Angabe und die in Teil B aufgeführten Namen von Mitgliedstaaten gehören. (2)   Die Gemeinschaft schreibt vor, dass die in Anhang V aufgeführten Namen von Bedeutung für den Weinbau („names of viticultural significance“) als Ursprungsbezeichnungen nur für die Weine desjenigen Ursprungs verwendet werden dürfen, deren Ursprung mit diesem Namen bezeichnet wird. (3)   Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht gemäß diesem Artikel etikettierte Weine nicht auf den Markt gelangen oder dass sie aus dem Markt genommen werden, bis sie gemäß diesem Artikel etikettiert sind. (4)   Zusätzlich zu den Verpflichtungen der Absätze 1 und 3 behalten die Vereinigten Staaten den Status der Namen bei, die in Title 27 US Code of Federal Regulations, Section 12.31 in Anhang IV Teil C als Nicht-Gattungsbezeichnungen von geografischer Bedeutung aufgeführt sind, die als besondere Bezeichnungen eines bestimmten Weines aus einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Region in der Gemeinschaft von allen anderen Weinen unterschieden werden können gemäß Title 27 US Code of Federal Regulations, Section 4.24(c)(1) und (3) und Section 12.31, in der geänderten Fassung. Artikel 8 Weinetikettierung (1)   Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die Etiketten des in ihrem Hoheitsgebiet verkauften Weins keine falschen oder irreführenden Angaben insbesondere über die Eigenschaften, der Zusammensetzung oder den Ursprung enthalten dürfen. (2)   Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die Etiketten von Wein vorbehaltlich von Absatz 1 fakultative oder zusätzliche Angaben gemäß dem Protokoll über die Weinetikettierung (nachstehend „das Protokoll“ genannt) tragen dürfen. (3)   Keine der beiden Vertragsparteien schreibt vor, dass die bei der Weinerzeugung angewendeten Verfahren, Behandlungen oder Techniken auf dem Etikett angegeben werden. (4)   Die Vereinigten Staaten lassen zu, dass die in Anhang II aufgeführten Namen bei Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft als Bezeichnung der Klasse oder des Typs verwendet werden. Artikel 9 Bescheinigung des Weins und andere Marktbedingungen (1)   Die Gemeinschaft lässt zu, dass Wein mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Gemeinschaft eingeführt und dort in den Verkehr gebracht und verkauft wird, wenn ihm eine Bescheinigung beiliegt, deren Format und Inhalt in Anhang III Buchstabe a vorgeschrieben sind. (2)   Die Gemeinschaft lässt zu, dass die Angaben auf der in Absatz 1 genannten Bescheinigung mit Ausnahme der Unterschrift des Erzeugers vorgedruckt sind. Die Gemeinschaft lässt zu, dass die Unterlage den zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege vorgelegt wird, sofern sie über die erforderlichen technischen Anlagen verfügen. (3)   Die Vereinigten Staaten tragen Sorge dafür, dass die Beschlüsse zur Genehmigung einer COLA bzw. zur Entziehung der diesbezüglichen Genehmigung den veröffentlichen Kriterien entsprechen und überprüft werden können. Format und Inhalt des COLA-Antragsformulars sind in Anhang III Buchstabe b vorgeschrieben. (4)   Die Vereinigten Staaten lassen zu, dass die Angaben auf dem in Absatz 3 genannten Antragsformular mit Ausnahme der Unterschrift des Antragstellers vorgedruckt sind und auf elektronischem Wege übermittelt werden. (5)   Jede Vertragspartei kann das jeweilige in Absatz 1 bzw. 3 genannte Formular nach ihren internen Verfahren ändern; in diesem Fall muss die betreffende Vertragspartei die andere Vertragspartei in angemessener Zeit unterrichten. Die Vertragsparteien ändern Anhang III erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 11. (6)   Dieses Abkommen erfordert keine Bescheinigung der Tatsache, dass die zur Weinerzeugung in der Gemeinschaft eingesetzten Verfahren und Verfahren eine angemessene Kellerbehandlung („proper cellar treatment“) im Sinne von Section 2002 des US Public Law 108-429 darstellen. TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 10 Künftige Verhandlungen (1)   Innerhalb von neunzig Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen in Hinblick auf den Abschluss eines oder mehrerer Abkommen auf, um den Handel mit Wein zwischen den Vertragsparteien noch weiter zu erleichtern. (2)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ein solches Abkommen bzw. solche Abkommen zu schließen und sie spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten zu lassen. (3)   Um die Verhandlungen zu erleichtern, können die Vertragsparteien ein oder mehrere spezifische Dialoge zwischen Beamten einleiten, um Probleme beim bilateralen Handel mit Wein zu behandeln. Artikel 11 Verwaltung des Abkommens und Zusammenarbeit (1)   Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen des bilateralen Handels mit Wein sowie der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung. Insbesondere wird jede Vertragspartei auf Aufforderung an der Unterstützung der anderen Vertragspartei mitwirken, um den Erzeugern der anderen Vertragspartei Angaben über besondere Grenzwerte für Kontaminanten und Rückstände zugänglich zu machen, die im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei gelten. (2)   Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei in angemessener Zeit über vorgeschlagene Änderungen ihrer Etikettierungsvorschriften und räumt der anderen Vertragspartei außer bei kleineren Änderungen, die die Etikettierung des Weins der anderen Vertragspartei nicht berühren, eine angemessene Äußerungsfrist ein. (3)   Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich Folgendes notifizieren: a) ein Ersuchen um eine Sitzung oder Konsultationen zwischen Vertretern der Vertragsparteien, um jegliche Frage im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens zu erörtern, einschließlich der Konsultationen betreffend neue önologische Verfahren gemäß Artikel 5; b) einen Vorschlag für eine Änderung der Anhänge oder des Protokolls einschließlich seiner Anlagen; c) die Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen und die gerichtlichen Entscheidungen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen; d) Informationen oder Vorschläge zum bestmöglichen Funktionieren des Abkommens und e) Empfehlungen und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse der Vertragsparteien. (4)   Eine Vertragspartei muss innerhalb einer angemessenen Frist, die sechzig Tage ab Eingang der Notifizierung nicht überschreitet, auf eine Notifizierung gemäß Absatz 3 Buchstabe a, b, d oder e reagieren. Nach einem Ersuchen um Konsultationen gemäß Absatz 3 Buchstabe a jedoch müssen die Vertragsparteien innerhalb von dreißig Tagen zusammentreffen, sofern sie nichts anderes vereinbaren. (5)   Jede Änderung eines Anhangs oder des Protokolls dieses Abkommens, einschließlich seiner Anlagen, tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang einer schriftlichen Reaktion auf eine Notifizierung der geänderten Fassung des betreffenden Anhangs bzw. Protokolls einschließlich seiner Anlagen durch eine der Vertragsparteien gemäß Absatz 3 Buchstabe b folgt, in der die andere Vertragspartei ihr Einverständnis mit der geänderten Fassung bekundet, oder sie tritt an einem von den Vertragsparteien festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. (6)   Jede Vertragspartei übermittelt alle Vermerke, Ersuche, Reaktionen, Vorschläge, Empfehlungen und anderen Mitteilungen im Rahmen dieses Abkommens an die Kontaktstelle für die andere Vertragspartei gemäß Anhang VI. Jede Vertragspartei teilt eine etwaige Änderung ihrer Kontaktstelle in angemessener Zeit mit. (7) a) Jede Vertragspartei und jegliche interessierte Personen dieser Vertragspartei dürfen i) Fragen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Titeln I, II und III des Abkommens, einschließlich des Protokolls, und ii) Informationen über Maßnahmen, die mit den Verpflichtungen der genannten Titel unvereinbar sein können, an die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei gemäß Anhang VI richten. b) Jede Vertragspartei wird mittels ihrer Kontaktstelle i) dafür sorgen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Angelegenheit zu prüfen und auf die Frage und die Information in angemessener Zeit zu reagieren, und ii) Folgemitteilungen zwischen der anderen Vertragspartei bzw. den interessierten Personen der Vertragspartei und der zuständigen Durchführungsbehörde oder sonstigen zuständigen Behörden erleichtern. Artikel 12 Verhältnis zu anderen Instrumenten und Gesetzen (1)   Nichts in diesem Abkommen darf a) die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens berühren; b) die Vertragsparteien verpflichten, Maßnahmen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums zu treffen, die sonst im Rahmen der jeweiligen die Rechte des geistigen Eigentums betreffenden Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien im Übereinstimmung mit Buchstabe a nicht getroffen würden. (2)   Dieses Abkommen steht dem nicht entgegen, dass eine Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft, um die Verwendung gleichlautender Ursprungsbezeichnungen zu erlauben, wenn die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden, oder einer Person zu erlauben, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers so zu verwenden, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden. (3)   Dieses Abkommen berührt weder das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in den Vereinigten Staaten im Rahmen des ersten Zusatzes zur amerikanischen Verfassung noch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in der Gemeinschaft. (4)   Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Artikel 6 und 7 an sich geistiges Eigentum definieren oder die Vertragsparteien verpflichten, irgendwelche Rechte an geistigem Eigentum zu verleihen oder anzuerkennen. Somit gelten die in Anhang IV aufgeführten Namen nicht notwendigerweise als geografische Angaben im Sinne des US-Rechts, können aber als solche gelten, und gelten die in Anhang V aufgeführten Namen nicht notwendigerweise als geografische Angaben im Sinne des Gemeinschaftsrechts, können aber als solche gelten. Außerdem gelten die in Anhang II aufgeführten Begriffe künftig nicht notwendigerweise als geografische Angaben der Gemeinschaft im Sinne des US-Rechts, können aber als solche gelten. Artikel 13 Anwendung (1)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesem Abkommen Wirksamkeit zu verleihen. (2)   Im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft erfolgen die Einfuhr und das Inverkehrbringen vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang mit den im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Artikel 14 Kündigung Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit kündigen, indem sie diese Absicht der anderen Vertragspartei schriftlich mitteilt. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei wirksam, es sei denn, in der Mitteilung ist ein späterer Zeitpunkt angegeben oder die Mitteilung wird vor dem angegebenen Zeitpunkt zurückgezogen. Artikel 15 Anhänge und Protokoll Die Anhänge und das Protokoll zu diesem Abkommen, einschließlich seiner Anlagen, sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 16 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend. Artikel 17 Schlussbestimmungen (1)   Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. (2)   Die Bestimmungen von Artikel 4 und Artikel 9 gelten jedoch ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Eingang der schriftlichen Unterrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 3 bei der Kommission folgt. Die Bestimmungen aller anderen Artikel gelten ab dem Inkrafttreten des Abkommens. Hecho en Londres el diez de marzo de dos mil seis. V Londýně dne desátého března dva tisíce šest.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.