Europäische Union

2002/924/Euratom: Beschluss der Kommission vom 23. Juli 1999 über den Abschluss zweier Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2405)

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Avis juridique important | 32002D0924 2002/924/Euratom: Beschluss der Kommission vom 23. Juli 1999 über den Abschluss zweier Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2405) Amtsblatt Nr. L 322 vom 27/11/2002 S. 0032 - 0046 Beschluss der Kommission vom 23. Juli 1999 über den Abschluss zweier Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2405) (2002/924/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, nach Zustimmung des Rates, in der Erwägung, dass die beiden Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen werden müssen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die beiden Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion werden im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen. Die Wortlaute der beiden Abkommen sind diesem Beschluss beigefügt. Brüssel, den 23. Juli 1999 Für die Kommission Hans Van Den Broek Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.