Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/510 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank

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24.3.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 103/1 BESCHLUSS (EU) 2021/510 DES RATES vom 22. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2021 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Deutschen Bundesbank (EZB/2021/4) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. (2) Das Mandat der externen Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2020. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2021 zu bestellen. (3) Die Deutsche Bundesbank hat für die Geschäftsjahre 2021 bis 2026 Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt, mit der Option, das Mandat auch auf das Geschäftsjahr 2027 zu erstrecken. (4) Der EZB-Rat hat empfohlen, Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als externe Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank für die Geschäftsjahre 2021 bis 2026 zu bestellen, mit der Option, das Mandat auch auf das Geschäftsjahr 2027 zu erstrecken. (5) Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung: „(2)   Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird als der externe Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank für die Geschäftsjahre 2021 bis 2026 anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. März 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)   ABl. C 47 vom 10.2.2021, S. 1. (2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.