Europäische Union

2009/392/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 2008 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

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Quellenkennung: 32009D0392. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Schweiz und durch Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und die in Rumänien weder niedergelassen noch registriert sind, bis sieben Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige der Schweiz beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen weniger günstig als am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige von Drittstaaten behandelt werden. Selbständige Landwirte mit der schweizerischen Staatsangehörigkeit, die sich in Rumänien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, unterliegen weder den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes noch anderen Verfahren als denjenigen, die für rumänische Staatsangehörige gelten. Im dritten Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, den in Absatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden. ANHANG 2 Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert: 1. Unter der Überschrift „Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:“ wird Anhang II Abschnitt A Nummer 1 wie folgt geändert: a) unter Buchstabe i betreffend Anhang III, Teil A wird nach dem letzten Eintrag „Slowakei — Schweiz“ Folgendes angefügt:   „Bulgarien — Schweiz Keine.   Rumänien — Schweiz Gegenstandslos.“ b) unter Buchstabe j betreffend Anhang III, Teil B wird nach dem letzten Eintrag „Slowakei — Schweiz“ Folgendes angefügt:   „Bulgarien — Schweiz Keine.   Rumänien — Schweiz Gegenstandslos.“ 2. Unter der Überschrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“ wird unter Nummer 1 „Verordnung (EWG) Nr. 1408/71“ nach „304 R 631: Verordnung (EG) Nr. 631/2004…“ Folgendes eingefügt: „Abschnitt 2 (Freizügigkeit — Soziale Sicherheit) der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sofern die Bestimmungen Rechtsakte der Gemeinschaft betreffen, die in Anhang II dieses Abkommens genannt sind.“ 3. Unter der Überschrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“ wird unter Nummer 2 „Verordnung (EWG) Nr. 574/72“ nach „304 R 631: Verordnung (EG) Nr. 631/2004…“ Folgendes eingefügt: „Abschnitt 2 (Freizügigkeit — Soziale Sicherheit) der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sofern die Bestimmungen Rechtsakte der Gemeinschaft betreffen, die in Anhang II dieses Abkommens genannt sind.“ 4. Unter der Überschrift „Abschnitt B: Beschlüsse, die die Vertragsparteien berücksichtigen“ wird unter den Nummern „4.18. 383 D 0117: Beschluss Nr. 117…“, „4.27. 388 D 64: Beschluss Nr. 136 …“ und „4.37. 393 D 825: Beschluss Nr. 150…“ jeweils nach „12003 TN 02/02/A: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,….“ und unter Punkt „4.77: Beschluss Nr. 192…“ Folgendes eingefügt: „Abschnitt 2 (Freizügigkeit — Soziale Sicherheit) der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sofern die Bestimmungen Rechtsakte der Gemeinschaft betreffen, die in Anhang II dieses Abkommens genannt sind.“ 5. Für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Bulgariens oder Rumäniens sind, gilt bis Ende des siebten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls die in Absatz 1 des Abschnitts „Arbeitslosenversicherung“ des Protokolls zu Anhang II festgelegte Regelung. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ANPASSUNG VON ANHANG III DES ABKOMMENS Die Vertragsparteien erklären, dass im Hinblick auf die reibungslose Umsetzung des Abkommens Anhang III möglichst rasch angepasst wird, um u. a. die Richtlinie 2005/36/EG geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG und neue Einträge der Schweiz aufzunehmen. ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ZU AUTONOMEN MASSNAHMEN AB DEM TAG DER UNTERZEICHNUNG Vor Inkrafttreten der in diesem Protokoll festgelegten Übergangsregelungen gewährt die Schweiz auf der Grundlage ihrer Rechtsvorschriften Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten vorläufigen Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck legt die Schweiz für kurzfristige und langfristige Arbeitserlaubnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten Höchstzahlen fest, die ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls gelten. Gewährt werden jährlich 282 langfristige und 1 006 kurzfristige Arbeitserlaubnisse. Darüber hinaus werden jährlich 2 011 Arbeitnehmer für Aufenthalte von weniger als 4 Monaten zugelassen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.