Europäische Union

2012/277/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Mai 2012 zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3179) Text von Bedeutung für den EWR

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24.5.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 134/29 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Mai 2012 zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3179) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/277/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 1999/2/EG darf ein mit ionisierenden Strahlen behandeltes Lebensmittel aus einem Drittland nur dann eingeführt werden, wenn es in einer von der Europäischen Union zugelassenen Bestrahlungsanlage behandelt wurde. (2) Mit der Entscheidung 2002/840/EG der Kommission (2) wurde eine Liste der in Drittländern zu diesem Zweck zugelassenen Anlagen festgelegt. (3) Die thailändischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass sich der Name einer der in Thailand zugelassenen Bestrahlungsanlagen geändert hat. (4) Die Entscheidung 2002/840/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2002/840/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Mai 2012 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16. (2)   ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40. ANHANG Im Anhang der Entscheidung 2002/840/EG wird der Eintrag „ Nr.: EU-AIF 08-2006 ISOTRON (THAILAND) LTD Bangpakong Industrial Park (Amata Nakorn) 700/465 Moo 7, Tambon Donhuaroh, Amphur Muang, Chonburi 20000 Thailand Tel. (66) (0) 38 45 84 31 bis 4 Fax (66) (0) 38 458435“ durch folgenden Eintrag ersetzt: „ Nr.: EU-AIF 08-2006 Synergy Health (Thailand) Ltd. 700/465 Amata Nakorn Industrial Moo 7, Tambon Donhuaroh, Amphur Muang, Chonburi 20000 Thailand Tel. (66) (0) 38 458431 bis 3 und (66) (0) 38 450092 bis 3 Fax (66) (0) 38 458435 und (66) (0) 38 717146“.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.