Europäische Union

2009/519/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/679/EG zur Festsetzung der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich für die Kalenderjahre 2007—2012 ergebenden Nettobeträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5027)

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3.7.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 173/13 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/679/EG zur Festsetzung der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich für die Kalenderjahre 2007—2012 ergebenden Nettobeträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5027) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2009/519/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2007/679/EG der Kommission (2) wurden die Nettobeträge festgesetzt, die sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich für die Kalenderjahre 2007—2012 ergeben und auf der Grundlage der regional gestaffelten jährlichen Sätze der fakultativen Modulation berechnet werden. (2) Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 werden die infolge der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (3) geltenden Modulationssätze, verringert um 5 Prozentpunkte, von dem Satz der fakultativen Modulation abgezogen, der in den Mitgliedstaaten gilt. Infolgedessen müssen die sich aus der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge verringert werden. (3) Die Entscheidung 2007/679/EG ist daher entsprechend zu ändern — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2007/679/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab dem Haushaltsjahr 2010. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 2. Juli 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1. (2)   ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 25. (3)   ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16. ANHANG „ANHANG Nettobeträge aus der Anwendung der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich (in Mio. EUR) 2009 2010 2011 2012 397,0 374,9 347,3 313,9 “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.