Europäische Union

2005/642/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zur Senkung des Körperschaftsteuersatzes bei Investitionen über 30 Millionen Euro (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4566) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0642. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

10.9.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 234/11 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zur Senkung des Körperschaftsteuersatzes bei Investitionen über 30 Millionen Euro (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4566) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/642/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I   VERFAHREN (1) Am 3. März 2004 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren bezüglich der Maßnahme zur Senkung der Körperschaftsteuer bei Investitionen über 30 Mio. EUR ein (K(2004) 456 endg.). (2) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert. (3) Die Antwort der griechischen Behörden auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ging am 13. April 2004 ein (SG(2004)A/3964), und Griechenland übermittelte weitere Informationen zuletzt am 17. August 2004 (A/36270). (4) Der Kommission sind keine Stellungnahmen von Beteiligten zugegangen. II   BESCHREIBUNG Die Maßnahme (5) Am 15. Januar 2004 erließ Griechenland das Gesetz „Entwicklungs- und sozialpolitische Maßnahmen — Objektivität von Steuerprüfungen und sonstige Bestimmungen“, das am 30. Januar 2004, dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Hellenischen Republik Nr. 3220/2004 (FEK A 15), in Kraft trat. Nach Artikel 1 des Gesetzes wird der anwendbare Körperschaftsteuersatz für Unternehmen, die mehr als 30 Mio. EUR in Griechenland investieren, für einen Zeitraum von zehn Jahren von 35 % (normaler Satz) auf 25 % gesenkt. III   BEWERTUNG (6) Das Gesetz, das Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens war, wurde von Griechenland durch das Gesetz 3259/2004, Artikel 22 Absatz 1 (veröffentlicht am 4. August 2004), rückwirkend aufgehoben. (7) Griechenland bestätigte, dass kein Unternehmen von der in Artikel 1 des Gesetzes 3220/2004 vorgesehenen Anreizregelung Gebrauch gemacht hat. (8) Da die Maßnahme nie in der Praxis angewendet wurde und inzwischen aufgehoben ist, sind die Bewertung der Maßnahme und das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich dieser Maßnahme gegenstandslos geworden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das am 3. März 2004 eingeleitete förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Senkung der Körperschaftsteuer bei Investitionen über 30 Mio. EUR wird geschlossen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 1. Dezember 2004 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 87 vom 7.4.2004, S. 10. (2)  Siehe Fußnote 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.