Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/141 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2020/7)

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1.2.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union LI 27/21 BESCHLUSS (EU) 2020/141 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Januar 2020 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2020/7) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mit, aus der Europäischen Union auszutreten. Der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag keine Anwendung mehr, der auf das in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1810 des Rates (1) genannte Datum folgt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats und somit keine nationale Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mehr. Der Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/3) (2) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 und Artikel 29.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und legt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 die neuen Gewichtsanteile fest, die den nationalen Zentralbanken im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“). (2) In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 (3) wird der „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ definiert und auf Anhang I des genannten Beschlusses verwiesen, in dem der seit dem 1. Januar 2019 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt wird. Im Hinblick darauf, dass neue Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem 1. Februar 2020 Anwendung finden, ist eine Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 erforderlich, damit der ab diesem Zeitpunkt geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen (1)   Der letzte Satz von Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 erhält folgende Fassung: „Anhang I zu diesem Beschluss definiert den Banknoten-Verteilungsschlüssel, der ab dem 1. Februar 2020 gilt.“ (2)   Anhang I des Beschlusses EZB/2010/29 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Inkrafttreten Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Februar 2020 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2020. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1). (2)  Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3) (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts). (3)  Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26). ANHANG „ANHANG I BANKNOTEN-VERTEILUNGSSCHLÜSSEL AB DEM 1. FEBRUAR 2020 (in %) Europäische Zentralbank 8,0000 Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique 3,3520 Deutsche Bundesbank 24,2525 Eesti Pank 0,2590 Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland 1,5580 Bank of Greece 2,2755 Banco de España 10,9705 Banque de France 18,7905 Banca d’Italia 15,6295 Central Bank of Cyprus 0,1980 Latvijas Banka 0,3585 Lietuvos bankas 0,5325 Banque centrale du Luxembourg 0,3030 Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta 0,0965 De Nederlandsche Bank 5,3915 Oesterreichische Nationalbank 2,6925 Banco de Portugal 2,1535 Banka Slovenije 0,4430 Národná banka Slovenska 1,0535 Suomen Pankki 1,6900 INSGESAMT 100,0000 “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.